Verordnung der Bundesregierung über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen gegen die „Bundesrepublik Jugoslawien'' (Serbien und Montenegro)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-10-01
Status Aufgehoben · 1996-01-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen, BGBl. Nr. 406/1993, wird zur Durchführung der Sicherheitsrats-Resolution 820 (1993), BGBl. Nr. 313/1993, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1. (1) Von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sind zu beschlagnahmen:

1.

Lastkraftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Schiffe, soweit sich diese Verkehrsmittel mehrheitlich im Eigentum einer Person oder eines Unternehmens mit Sitz oder Tätigkeit in der „Bundesrepublik Jugoslawien'' (Serbien und Montenegro) befinden oder von solchen Personen oder Unternehmen kontrolliert werden.

2.

Lastkraftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Schiffe, wenn der Verdacht besteht, daß mit diesen Verkehrsmitteln Waren entgegen den bestehenden Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen, soweit sich diese auf die „Bundesrepublik Jugoslawien'' (Serbien und Montenegro) beziehen, befördert wurden oder werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug sind auch die Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes zur Beschlagnahme der in Absatz 1 Ziffer 2 genannten Verkehrsmittel befugt.

§ 2. Die bei der Durchführung des § 1 entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Eigentümer der betroffenen Verkehrsmittel.

§ 3. Die Bereitstellung von finanziellen und nicht finanziellen Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zur Durchführung einer geschäftlichen Tätigkeit dieser Personen in der „Bundesrepublik Jugoslawien'' (Serbien und Montenegro) ist verboten, ausgenommen Dienstleistungen auf dem Gebiet des Fernmelde- und Postverkehrs, juristische Dienstleistungen im Einklang mit Sicherheitrats-Resolution 757 (1992), BGBl. Nr. 322/1992, und Dienstleistungen, die vom Ausschuß gemäß Sicherheitsrats-Resolution 724 (1991) im Einzelfall genehmigt worden sind.

§ 4. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Lastkraftfahrzeuge: Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind;

2.

Schienenfahrzeuge: Fahrbetriebsmittel, die der Abwicklung des Eisenbahnverkehrs dienen;

3.

Schiffe: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren sowie Seeschiffe;

4.

Luftfahrzeuge: Fahrzeuge, die sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft ohne mechanische Verbindung mit der Erde eignen, gleichgültig, ob sie schwerer als Luft (zum Beispiel Flugzeuge, Segelflugzeuge, Schwingenflugzeuge, Hubschrauber, Tragschrauber und Fallschirme) oder leichter als Luft (zum Beispiel Luftschiffe und Freiballone) sind.

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