Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Aufhebung der 43.Öffentlichen Bekanntmachung 1989 der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreffend den Aufteilungsschlüssel für die Steiermark beim Export von Fleisch von männlichen und weiblichen Rindern durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß den §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshof-Gesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 1993, V 37/93-7, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 26. Oktober 1993, festgestellt, daß die 43. öffentliche Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreffend den Aufteilungsschlüssel für die Steiermark beim Export von Fleisch von männlichen und weiblichen Rindern, Zl. 37.360/25-III/B/7/89, kundgemacht im Verlautbarungsblatt dieser Kommission vom 13. April 1989, 43. Stück, (aufgehoben durch die 8. öffentliche Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, betreffend die Aufhebung der Aufteilungsschlüssel beim Export von männlichen und weiblichen Rindern, Zl. 37.360/05-III/B/7/92, kundgemacht im Verlautbarungsblatt dieser Kommission vom 18. Februar 1992, 8. Stück) gesetzwidrig war.
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