Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen (Aufwandersatzverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen, BGBl. Nr. 28/1993, wird verordnet:

§ 1. Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

```

1.

für das Verfahren erster Instanz

```

```

a)

bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung

```

oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung

bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls,

Zahlungsauftrags oder Versäumungsurteils ........... 1 600 S

```

b)

für das weitere Verfahren .......................... 3 200 S

```

```

2.

für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen

```

Rekurs gegen einen Endbeschluß ........................ 3 200 S

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1993 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen, BGBl. Nr. 55/1993, außer Kraft. Sie ist auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 1994 liegen, weiterhin anzuwenden.

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