Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16. Dezember 1990, LGBl. für Kärnten Nr. 3/1991, betreffend die Festlegung der Verhältniszahl und Kundmachung der Höchstzahl der Taxifahrzeuge im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshof-Gesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. V 104/92-6, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 9. Dezember 1993, ausgesprochen, daß die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16. Dezember 1990, LGBl. für Kärnten Nr. 3/1991, betreffend die Festlegung der Verhältniszahl und Kundmachung der Höchstzahl der Taxifahrzeuge im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach gesetzwidrig war.
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