Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 des Grundrechtsbeschwerde-Gesetzes (GRBG), BGBl. Nr. 864/92, wird verordnet:
Die Höhe der Beschwerdekosten, deren Ersatz dem Bund vom Obersten Gerichtshof in einem stattgebenden Erkenntnis nach § 8 GRBG aufzuerlegen ist, wird einschließlich der Barauslagen mit dem Pauschbetrag von 8 000 S, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzt.
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