Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-05-07
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der EUTELSAT haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) (BGBl. Nr. 176/1989, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 271/1991) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde:

Belgien 11. Februar 1992

Liechtenstein 22. Februar 1993

Norwegen 13. März 1991

Rumänien 2. April 1992

Schweiz 9. April 1992

Spanien 2. Juli 1992

Vatikanstadt 9. Juli 1991

Zypern 20. Mai 1992

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt:

Deutschland:

Die in Art. 9 Abs. 2 des Protokolls vorgesehene Befreiung von der Einkommensteuer wird nicht Personen gewährt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben.

Norwegen:

Norwegen wird die in Art. 9 Abs. 4, Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 des Protokolls vorgesehenen Privilegien und Immunitäten nicht auf seine eigenen Staatsangehörigen und Personen mit ständigem Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet anwenden.

Schweiz:

Die Schweiz betrachtet als feststellbare Warenumsatzsteuer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 des Protokolls die Steuer, die auf der Lieferung von Waren im Werte von mehr als 500 Schweizerfranken an die EUTELSAT erhoben wird.

Spanien:

1.

Spanien erklärt hinsichtlich der Steuerbestimmungen gemäß Art. 4 Abs. 2 des Protokolls, daß die Möglichkeit der Erstattung von Steuern und Abgaben angewendet wird.

2.

Spanien erklärt, daß gemäß den Bestimmungen des Art. 9 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 2 des Protokolls keine Verpflichtung besteht, den eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt die in Art. 9 Abs. 1 lit. b, d, e, f und g des Protokolls vorgesehenen Privilegien und Immunitäten zu gewähren.

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