(Übersetzung)ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEN VEREINTEN NATIONEN BETREFFEND DIE MASSNAHMEN FÜR DIE WELTKONFERENZ ÜBER MENSCHENRECHTE
Unterzeichnungsdatum
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).
Präambel/Promulgationsklausel
Im Hinblick auf die Resolutionen 45/155 vom 18. Dezember 1990 und 46/116 vom 17. Dezember 1991, mit denen die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen hat, daß eine Weltkonferenz über Menschenrechte auf hoher Ebene einberufen werden soll;
in Anbetracht dessen, daß die Generalversammlung bei ihrer
Tagung am 6. Mai 1992 (Entscheidung 46/473) die Einladung der österreichischen Bundesregierung (im folgenden als „die Regierung” bezeichnet) angenommen hat, vom 14. bis 25. Juni 1993 eine Weltkonferenz über Menschenrechte (im folgenden „die Konferenz” genannt) in Wien abzuhalten, der drei Tage Vorkonferenz Konsultationen von 9. bis 11. Juni 1993 vorangehen;
in Anbetracht dessen, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen in Paragraph 5, Abschnitt I der Resolution 40/243 vom 18. Dezember 1985 entschieden hat, daß Tagungen von Organen der Vereinten Nationen außerhalb von deren Amtssitz abgehalten werden können, wenn sich die Regierung, die die Einladung zur Abhaltung einer Tagung in ihrem Land ausspricht, nach Rücksprache mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen betreffend Art und mögliches Ausmaß der tatsächlich zusätzlich direkt und indirekt anfallenden Kosten bereit erklärt hat, diese zu tragen;
haben die Vereinten Nationen und die Regierung folgendes vereinbart:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).
Artikel I
Zeit und Ort der Konferenz
Die Konferenz wird von 14. bis 25. Juni 1993 im „Austria Center Vienna“ stattfinden. Der Konferenz werden drei Tage Vorkonferenz-Konsultationen von 9. bis 11. Juni vorangehen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).
Artikel II
Teilnahme an der Konferenz
Gemäß der Verfahrensordnung der Konferenz, die von der Generalversammlung bei ihrer 92. Tagung am 18. Dezember 1992 (Resolution 47/122) angenommen wurde, steht die Teilnahme an der Konferenz folgenden Personen offen:
Staatenvertretern
Beobachtern, nämlich:
Vertretern, die von Organisationen ernannt wurden, die von der Generalversammlung eine ständige Einladung erhalten haben, an den Tagungen und der Arbeit aller internationaler Konferenzen, die unter ihrem Schutz einberufen wurden, teilzunehmen;
ii) Vertretern, die von nationalen Befreiungsbewegungen ernannt wurden, und die zur Konferenz eingeladen wurden;
iii) Vertretern, die von anderen zwischenstaatlichen Organisationen ernannt wurden, und die zur Konferenz eingeladen wurden;
iv) Vertretern, die von interessierten Organen der Vereinten Nationen ernannt wurden;
dem Vorsitzenden der Kommission für Menschenrechte, den Vorsitzenden oder anderen ernannten Mitgliedern von Menschenrechtsorganen, unter Einschluß der Kommission für die Rechtsstellung von Frauen, der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafjustiz, der Unterkommission für die Verhütung von Diskriminierung und Minderheitenschutz und den Vorsitzenden oder anderen ernannten Mitgliedern von Organisationen, die auf Grund internationaler menschenrechtlicher Übereinkommen eingerichtet wurden, sowie den thematischen- und Sonderberichterstattern und den Vorsitzenden oder ernannten Mitgliedern von Arbeitsgruppen;
vi) Vertretern nichtstaatlicher Organisationen mit Konsultativstatus beim Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC), die Zuständigkeit im Bereich der Menschenrechte haben, und anderer nichtstaatlicher Organisationen, die an der Arbeit des Vorbereitenden Komitees oder den regionalen Treffen beteiligt waren;
vii) Vertretern, die von nationalen Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte ernannt sind;
viii) anderen von den Vereinten Nationen eingeladenen Personen;
ix) von den Spezialorganisationen und der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEO) ernannten Vertretern;
Beamten des Sekretariats der Vereinten Nationen, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ernannt sind und beauftragt sind, der Konferenz zur Verfügung zu stehen.
Die Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen der Konferenz steht
den Vertretern der bei den Vereinten Nationen nach Konsultationen mit der Regierung akkreditierten Massenmedien offen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).
Artikel III
Konferenzräumlichkeiten, Ausstattung, Einrichtungen und Material
Die Regierung stellt dem „Austria Center Vienna“ den für die Abhaltung der Konferenz notwendigen Konferenzraum und die Konferenzeinrichtungen zur Verfügung, einschließlich Konferenzräume für informelle Treffen, Büro- und Lagerräumlichkeiten, Aufenthaltsräume und andere ähnliche Einrichtungen, sowie den notwendigen Raum für ein Registrierungsbüro, die Massenmedien (Presse, Fernsehen und Radio) und die Öffentlichkeit, wie näher ausgeführt im Annex I dieses Abkommens. Die oben erwähnten Räumlichkeiten stehen den Vereinten Nationen während der gesamten Dauer der Konferenz 24 Stunden pro Tag sowie für jene zusätzliche Zeit vor der Eröffnung und nach dem Abschluß der Konferenz zur Verfügung, die vom Sekretariat der Vereinten Nationen im Einvernehmen mit der Regierung zur Vorbereitung und zur Abwicklung aller mit der Konferenz zusammenhängender Angelegenheiten für nötig erachtet werden.
(Anm.: fehlt)
Die Konferenzräume werden für Simultanübersetzung und Tonaufnahmen in den sechs Sprachen der Konferenz ausgestattet.
Die Regierung wird auf ihre Kosten die Konferenzräume, Büros usw., wie im Annex II dieses Abkommens ausgeführt, angemessen einrichten, ausstatten und instandhalten und wird alle Räume und die Ausstattung, auf die sich dieser Artikel bezieht, sowie die weitere zu einem klaglosen Ablauf der Konferenz erforderliche Einrichtung zur Verfügung stellen und in gutem Zustand halten.
Die Vereinten Nationen werden das gesamte zum angemessenen Ablauf der Konferenz erforderliche Büromaterial zur Verfügung stellen.
Die Regierung stellt zur Verfügung und trägt die Kosten für alle erforderlichen Bedarfsmittel, wie Wasser und Strom, sowie für lokale Telefongespräche des Konferenzsekretariats und dessen Telex- und Telefax- und elektronische Datenfernübertragung oder Telefonverbindungen mit dem Büro der Vereinten Nationen in Genf und deren Amtssitz in New York, wenn diese Verbindungen vom Generalsekretär der Konferenz genehmigt werden.
Die Regierung trägt die Kosten und sorgt für den Transport und die Versicherung für alle für den ungestörten Ablauf der Konferenz erforderlichen Bedarfsgüter und Einrichtungen der Vereinten Nationen von jedem bestehenden Amtssitz der Vereinten Nationen zum Konferenzort und zurück. Die Vereinten Nationen legen die Art der Beförderung dieser Einrichtungen und Bedarfsgüter fest.
Die Regierung stellt den in Artikel II genannten Personen auf wirtschaftlicher Basis, wenn möglich innerhalb des Konferenzbereichs, Bank, Post, Telefon, Telefax und andere Fernmeldeeinrichtungen, Restaurants und Reisebüro und ein in Konsultation mit den Vereinten Nationen ausgestattetes Büroservice-Center zur Benützung der in Artikel II genannten Personen zur Verfügung.
Die Regierung wird innerhalb des Konferenzbereichs für entsprechende ärztliche Betreuung zur Erste-Hilfe-Leistung in Notfällen sorgen. Die Regierung gewährleistet im Bedarfsfalle sofortigen Zugang zu einem Krankenhaus und sofortige Aufnahme in diesem. Die erfoderlichen (Anm.: richtig: erforderlichen) Transportmittel stehen jederzeit auf Abruf bereit.
Die Regierung installiert ohne den Vereinten Nationen Kosten zu verursachen, Einrichtungen für die geschriebene Presseberichterstattung, Filmberichterstattung, Radio- und Fernsehübertragung der Tätigkeitsberichte in dem von den Vereinten Nationen verlangten Ausmaß.
Zusätzlich zu den in Absatz 10 erwähnten Presse-, Film-, Radio- und Fernsehübertragungseinrichtungen wird die Regierung ohne den Vereinten Nationen Kosten zu verursachen, einen Presse- und Arbeitsbereich zur Verfügung stellen, einen Besprechungsraum für Korrespondenten, ein Radio- und Fernsehstudio und Räume zur Vorbereitung von Interviews und Programmen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).
Artikel IV
Polizeischutz
Die Regierung wird auf ihre Kosten die Polizeikräfte zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um einen geordneten und in jeder Hinsicht ungestörten Ablauf der Konferenz zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte stehen unter der direkten Aufsicht und Überwachung eines von der Regierung zu bestellenden höheren Polizeibeamten. Dieser steht in enger Zusammenarbeit mit dem Vertreter des Generalsekretärs der Konferenz oder einem von diesem für den vorliegenden Zweck ernannten Beamten des Sekretariats, um eine angemessene Atmosphäre von Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).
Artikel V
Hotelunterbringung
Die Regierung wird Einrichtungen zur Unterstützung der Teilnehmer, Beobachter und anderen Personen, auf die in Artikel II dieses Abkommens Bezug genommen wird, bei Vornahme von Hotelreservierungen zu wirtschaftlich vernünftigen Preisen für die Dauer der Konferenz zur Verfügung stellen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).
Artikel VI
Transportwesen
Die Regierung wird dafür sorgen, daß für alle Konferenzteilnehmer und das Personal der Vereinten Nationen angemessene Transportmittel für Fahrten zum und vom Flughafen drei Tage vor und zwei Tage nach der Konferenz sowie Transportmittel zu und von den wichtigsten Hotels und dem Konferenzbereich für die Dauer der Konferenz zur Verfügung stehen.
Die Regierung stellt in Absprache mit den Vereinten Nationen auf ihre Kosten eine angemessene Anzahl von Personenwagen mit Fahrern für den offiziellen Gebrauch durch die wichtigsten Funktionäre und das Sekretariat der Konferenz zur Verfügung und auch wie andere lokale vom Konferenzsekretariat im Zusammenhang mit der Konferenz benötigte lokale Transportmittel.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).
Artikel VII
Sur-Place Personal
Die Regierung wird einen Funktionär ernennen, der als Verbindungsbeamter zwischen der Regierung und den Vereinten Nationen agieren wird und der in Absprache mit dem Generalsekretär der Konferenz für die verwaltungsmäßigen und personellen Vorkehrungen für die Konferenz in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Abkommen verantwortlich ist.
Die Regierung wird das zusätzlich zum Personal der Vereinten Nationen notwendige Sur-Place Personal auf ihre Kosten anstellen und unter die allgemeine Aufsicht des Generalsekretärs der Konferenz stellen:
für das ordentliche Funktionieren der in Artikel III erwähnten Ausstattung und Einrichtungen;
zur Vervielfältigung und Verteilung von Dokumenten und Presseverlautbarungen, die von der Konferenz gebraucht werden;
zur Arbeit als Sekretärinnen, Schreibkräfte, Kanzleibeamte, Boten, Platzanweiser für die Konferenzräume, Fahrer usw.
Die detaillierten Erfordernisse an Sur-Place Personal sind im hiezu beigefügten Annex III näher ausgeführt.
Die Regierung wird auf Ersuchen des Generalsekretärs der Konferenz auf ihre Kosten dafür sorgen, daß ein Teil des in Abs. 2 erwähnten Sur-Place Personals vor Beginn und nach Abschluß der Konferenz entsprechend dem Bedarf der Vereinten Nationen zur Verfügung steht.
Die Regierung wird auf Ersuchen des Generalsekretärs der Konferenz auf ihre Kosten dafür sorgen, daß eine angemessene Anzahl des in Abs. 2 genannten Sur-Place Personals zur Verfügung steht, um den gegebenenfalls in Zusammenhang mit der Konferenz erforderlichen Nachtdienst zu leisten.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).
Artikel VIII
Finanzielle Regelungen
Zusätzlich zur finanziellen Verantwortung, die die Regierung auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens übernimmt, trägt die Regierung im Einklang mit der Generalversammlungs-Resolution 40/243, Abschnitt I, Absatz 5, jene tatsächlichen zusätzlichen Kosten, die direkt oder indirekt daraus entstehen, daß die Konferenz in Wien statt in Genf abgehalten wird. Die Kosten, die vorläufig auf US-$ 1 731 000 geschätzt werden, enthalten die tatsächlichen zusätzlichen Reisekosten und Kosten aus den Ansprüchen der mit der Planung und der Teilnahme an der Konferenz beauftragten Beamten der Vereinten Nationen sowie die Kosten für die Beförderung jeglicher notwendiger Ausstattung und Bedarfsgüter, beschränken sich aber nicht darauf. Reisevereinbarungen für die für die Konferenz zur Planung und zum Dienst erforderlichen Beamten der Vereinten Nationen und die Beförderung jeglicher notwendiger Ausstattung und Bedarfsgüter werden vom Sekretariat in Übereinstimmung mit den Personalvorschriften und -richtlinien und der diesbezüglichen einschlägigen Verwaltungspraxis der Vereinten Nationen betreffend Reisebedingungen, Gepäcksbeförderung, Rückvergütung und Zustellgebühren durchgeführt.
Die Regierung überweist möglichst bis 1. Mai 1993 und spätestens bis 7. Mai 1993 den Vereinten Nationen einen Betrag von US-$ 1 731 000, der die in Absatz 1 erwähnten und im Annex IV näher ausgeführten geschätzten Gesamtkosten darstellt. Wenn es notwendig ist, wird die Regierung auf Wunsch der Vereinten Nationen weitere Vorauszahlungen machen, sodaß die Vereinten Nationen zu keinem Zeitpunkt die in die Verantwortlichkeit der Regierung fallenden zusätzlichen Ausgaben auf ihre Kosten finanzieren müssen.
Die im Absatz 2 erwähnte Anzahlung und die erwähnten Vorschüsse werden nur zur Begleichung der auf die Konferenz Bezug habenden Verpflichtungen der Vereinten Nationen herangezogen.
Nach Beendigung der Konferenz werden die Vereinten Nationen der Regierung eine detaillierte Abrechnung der für die Vereinten Nationen angefallenen tatsächlichen zusätzlichen Kosten vorlegen, die von der Regierung gemäß Absatz 1 getragen werden müssen. Diese Kosten werden unter Bezugnahme auf den zurzeit der jeweiligen Zahlungsleistung gültigen Wechselkurs der Vereinten Nationen in US-Dollar angegeben. Auf Grundlage dieser detaillierten Abrechnung werden die Vereinten Nationen der Regierung den nicht verwendeten Betrag der in Absatz 2 geforderten Anzahlung und Vorschüsse rückerstatten. Sollten die tatsächlichen zusätzlichen Kosten den Betrag der Anzahlung übersteigen, wird die Regierung die ausstehende Differenz binnen einem Monat nach Erhalt der detaillierten Abrechnung begleichen. Die Endabrechnungen werden einer Rechnungsprüfung gemäß den finanziellen Vorschriften und Richtlinien der Vereinten Nationen, die Endberichtigung der Abrechnungen allfälligen Feststellungen auf Grund der vom Rechnungsprüfungsrat der Vereinten Nationen vorgenommenen Rechnungsprüfung unterliegen, dessen Feststellung von den Vereinten Nationen und der Regierung als endgültig angenommen wird.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).
Artikel IX
Haftung
Die Regierung wird die Vereinten Nationen und ihre Beamten im Hinblick auf jegliche Klage, Forderung oder andere Inanspruchnahme klaglos halten, die sich ergeben aus:
Schäden an Personen oder Schädigung oder Verlust von Sachen in den in Artikel III angeführten Räumlichkeiten, die von der Regierung zur Verfügung gestellt oder unter ihrer Aufsicht sind;
Schäden an Personen oder Beschädigung oder Verlust von Sachen, die durch oder bei Benützung der in Artikel VI erwähnten Transportmittel entstehen, die von der Regierung zur Verfügung gestellt oder unter ihrer Aufsicht sind;
der Beschäftigung des in Artikel VII erwähnten von der Regierung zur Verfügung gestellten Konferenzpersonals.
Die Regierung wird die Vereinten Nationen und ihre Beamten
hinsichtlich aller derartigen Klagen, Forderungen oder Inanspruchnahmen schadlos halten.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).
Artikel X
Privilegien und Immunitäten
Gemäß Artikel I Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für wirtschaftliche Entwicklung (UNIDO) und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Vienna International Center vom 17. Jänner 1981 sind die Bestimmungen des am 13. April 1967 unterzeichneten UNIDO-Amtssitzabkommens mutatis mutandis auf die Konferenz anzuwenden. Das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen ist ebenso auf die Konferenz anzuwenden.
Alle Konferenzteilnehmer genießen gemäß den oben erwähnten Abkommen die folgenden Privilegien und Immunitäten:
Vertreter von Organisationen, die von der Generalversammlung eine ständige Einladung erhalten haben (Artikel II Abs. 1b) i));
Vertreter nationaler Befreiungsbewegungen (Abs. 1b) ii));
Vertreter anderer zwischenstaatlicher Organisationen (Abs. 1b) iii)); Vertreter nichtstaatlicher Organisationen (Abs. 1b) vi));
Vertreter nationaler Menschenrechtsinstitutionen (Abs. 1b) vii)); und andere von den Vereinten Nationen eingeladene Personen (Abs. 1b) viii)), genießen Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in ihrer offiziellen Eigenschaft in Zusammenhang mit der Konferenz gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen.
Vertreter interessierter Organe der Vereinten Nationen (Artikel II, 1b) iv)) und Vorsitzende und andere gewählte Mitglieder von Menschenrechtsorganen einschließlich Sonder- und thematische Berichterstatter und Vorsitzende von Arbeitsgruppen (Abs. 1b) v)) genießen die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, die den Sachverständigen, die Aufträge für die UNIDO ausführen, gemäß Art. XIII des UNIDO Amtssitzabkommens gewährt werden.
Funktionäre des Sekretariats der Vereinten Nationen (Artikel II, Abs. 1c)) genießen die Privilegien und Immunitäten gemäß Art. XII des UNIDO-Amtssitzabkommens.
Die Vertreter der Unterorganisationen und IAEO (Artikel II, Abs. 1b) ix)) genießen jeweils die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen gemäß dem Abkommen über Privilegien und Immunitäten der Unterorganisationen bzw. dem Abkommen über die Privilegien und Immunitäten der IAEO.
Das von der Regierung zur Verfügung gestellte Personal, mit
Ausnahme des stundenweise beschäftigen Personals, genießt Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktion im Zusammenhang mit der Konferenz gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen im Zusammenhang mit der Konferenz gesetzten Handlungen. Diese Befreiung findet jedoch im Falle eines von einem Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfalls keine Anwendung.
Alle Teilnehmer und alle Personen, die Funktionen im Zusammenhang mit der Konferenz ausüben, haben das Recht auf ungehinderte Einreise nach und Ausreise von Österreich. Allenfalls erforderliche Sichtvermerke und Einreisegenehmigungen werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.
Die Regierung genehmigt die vorübergehende, steuer- und
zollfreie Einfuhr der gesamten Ausstattung, einschließlich der Audio-, Video-, Photo- und anderer technischer Ausrüstung, die die Vertreter der Informationsmedien mit sich führen, und verzichtet auf Importzölle und -steuern auf für die Konferenz notwendigen Bedarfsgüter. Erforderlichenfalls wird sie ohne Verzögerung jegliche notwendigen Import- und Exportbewilligungen erteilen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).
Artikel XI
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Jegliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung betreffend die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlung oder eine andere Art der Beilegung beigelegt wird, wird auf Verlangen einer der beiden Parteien zur endgültigen Entscheidung an ein Gericht von drei Schiedsrichtern verwiesen werden, von welchen einer vom Generalsekretär der Vereinten Nationen und einer von der Regierung ausgewählt werden und der dritte, der der Vorsitzende ist, von den ersten beiden gewählt wird, oder, wenn diese sich nicht über den dritten Schiedsrichter innerhalb von 60 Tagen ab ihrer Ernennung einigen können, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).
Artikel XII
Schlußbestimmung
Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung abgeändert werden.
Dieses Abkommen tritt mit dem Tage seiner Unterzeichnung durch die Vereinten Nationen und die Regierung in Kraft und bleibt gültig während der Dauer der Konferenz und für jene Zeitdauer danach, die zur Abwicklung aller mit der Konferenz zusammenhängenden Angelegenheiten erforderlich ist.
UNTERZEICHNET am 18. Mai 1993 in Wien.
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