Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen(NR: GP XVIII IA 525/A AB 1075 S. 122. BR: AB 4546 S. 571.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-06-25
Status Aufgehoben · 2010-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

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§ 1. Soweit dies zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Entscheidungen der Vereinten Nationen erforderlich ist, ist die Bundesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnungen die nachstehend angeführten Maßnahmen anzuordnen:

1.

die Beschlagnahme von Verkehrsmitteln, die sich mehrheitlich im Eigentum einer Person oder eines Unternehmens mit Sitz oder Tätigkeit in einem bestimmten Staat befinden oder von solchen Personen oder Unternehmen kontrolliert werden;

2.

den Verfall der unter Z 1 angeführten Verkehrsmittel, wenn festgestellt wird, daß sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet wurden;

3.

die Beschlagnahme von Verkehrsmitteln sowie von diesen beförderten Waren, wenn der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet beziehungsweise entgegen solchen Bestimmungen befördert wurden;

4.

den Verfall der unter Z 3 angeführten Verkehrsmittel und Waren, wenn festgestellt wird, daß sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet beziehungsweise entgegen solchen Bestimmungen befördert wurden;

5.

das Verbot der Erbringung von Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat;

6.

die Befreiung von der Verpflichtung zur Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder sonstigen Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung durch Sanktionsmaßnahmen beeinträchtigt wurde.

§ 2. In einer Verordnung gemäß § 1 Z 1 bis 4 kann angeordnet werden, daß mit der Durchführung der Verordnung entstehende Kosten zu Lasten der Eigentümer der betroffenen Verkehrsmittel oder Waren gehen.

§ 3. (1) Im Zusammenhang mit einer Verordnung gemäß § 1 Z 6 obliegt der Beweis dafür, daß die Erfüllung des Vertrages oder die Ausführung der Transaktion durch die Sanktionsmaßnahme nicht berührt wurde, dem, der den Anspruch geltend macht.

(2) Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie auf Grund einer Verordnung nach § 1 Z 6 nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, daß er die Leistung unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wußte noch wissen mußte, daß die Forderung nach § 1 Z 6 nicht zu erfüllen war.

§ 4. Wer, wenn auch nur fahrlässig, einem nach § 1 Z 5 erlassenen Verbot zuwider Dienstleistungen in einem 500 000 S übersteigenden Wert an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem durch eine Verordnung nach § 1 bestimmten Staat erbringt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

§ 5. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer einem nach § 1 Z 5 erlassenen Verbot zuwider Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem durch eine Verordnung nach § 1 bestimmten Staat erbringt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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