Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz – RRG)
Abkürzung
RRG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Allgemeines
§ 1. (1) Programmveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.
(2) Die Programmveranstalter sind berechtigt, ein eigenständiges regionales oder lokales Hörfunkprogramm gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu veranstalten.
Allgemeines
§ 1. (1) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.
(2) Die Hörfunkveranstalter sind berechtigt, ein eigenständiges regionales oder lokales Hörfunkprogramm gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu veranstalten.
(3) Die Zulassung berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung der Programme zum Zweck der Erprobung neuer Übertragungstechniken im von der Zulassung erfaßten Verbreitungsgebiet auf anderen als den durch die Verordnungen gemäß den §§ 2 bis 2c festgelegten Übertragungskapazitäten nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen.
Allgemeines
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von regionalen und lokalen Hörfunkprogrammen im Ultrakurzwellen(UKW)-Bereich durch andere Veranstalter als den Österreichischen Rundfunk.
(2) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.
Abschnitt
Allgemeines
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung
von regionalen und lokalen Hörfunkprogrammen im Ultrakurzwellen(UKW)-Bereich (2. Abschnitt),
von Hörfunkprogrammen mittels sonstiger analoger terrestrischer Übertragungstechniken im von der Zulassung (§ 23d Abs. 5) erfaßten Verbreitungsgebiet (3. Abschnitt) durch andere Veranstalter als den Österreichischen Rundfunk.
(2) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.
Frequenznutzungsplan
§ 2. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung (Frequenznutzungsplan) die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten für Hörfunk nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk und den Programmveranstaltern zur Nutzung zuzuordnen.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat diese Zuordnung in der Weise vorzunehmen, daß
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Österreichischen Rundfunks bezüglich seiner Hörfunkprogramme nicht beeinträchtigt wird,
den Programmveranstaltern eine möglichst großflächige Versorgung innerhalb eines Bundeslandes ermöglicht wird und
auf die Bedürfnisse des lokalen Hörfunks Bedacht genommen wird.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat nach Anhörung der betroffenen Länder im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats in diesem Frequenznutzungsplan die für die Programmveranstalter insgesamt zur Verfügung stehenden Frequenzen und Standorte einzelnen Sendelizenzen innerhalb der Länder im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 zuzuordnen. Diese Zuordnung hat insbesondere die topographischen Verhältnisse, die Bevölkerungsdichte, die technischen Gegebenheiten und die internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs zu beachten.
(4) Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk auf Grund dieses Bundesgesetzes nur nach Vorliegen einer Zulassung gemäß § 17 erteilen.
(5) Die Fernmeldebehörde kann in dringenden Einzelfällen vom Frequenznutzungsplan abweichende Bescheide unter der Bedingung erlassen, daß der Frequenznutzungsplan gemäß Abs. 3 innerhalb von sechs Monaten entsprechend geändert wird.
Frequenznutzungsplan
§ 2. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 700/1995)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 700/1995)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 700/1995)
(4) Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk auf Grund dieses Bundesgesetzes nur nach Vorliegen einer Zulassung gemäß § 17 erteilen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 700/1995)
Frequenzzuordnung
§ 2. (1) Die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten für Hörfunk sind dem Österreichischen Rundfunk und den Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk zuzuordnen. Diese Zuordnung hat nach Maßgabe der §§ 2a und 2b sicherzustellen, daß
für den Österreichischen Rundfunk eine Versorgung im Sinne des § 3 RFG, BGBl. Nr. 379/1984, mit höchstens vier Programmen des Hörfunks gewährleistet ist, wobei für das vierte Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 in jedem Bundesland besteht, und dieses vorwiegend fremdsprachig ist,
in jedem Bundesland eine Sendelizenz und in Wien zwei Sendelizenzen für regionalen Hörfunk ermöglicht werden,
in jedem Bundesland der Nachfrage entsprechend Sendelizenzen für lokalen Hörfunk ermöglicht werden und
Doppel- und Mehrfachversorgungen nach Möglichkeit vermieden werden.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Verordnung (Frequenznutzungsplan) die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten für Hörfunk nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk, den bereits im Rahmen der Grundversorgung (§ 2b) erteilten und den übrigen Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2c zuzuordnen.
Frequenzzuordnung
§ 2. (1) Die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten für Hörfunk sind dem Österreichischen Rundfunk und den Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk zuzuordnen. Diese Zuordnung hat nach Maßgabe der §§ 2a und 2b sicherzustellen, daß
für den Österreichischen Rundfunk eine Versorgung im Sinne des § 3 RFG, BGBl. Nr. 379/1984, mit höchstens vier Programmen des Hörfunks gewährleistet ist, wobei für das vierte Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er am 1. Mai 1997 in jedem Bundesland besteht,
in jedem Bundesland eine Sendelizenz und in Wien zwei Sendelizenzen für regionalen Hörfunk ermöglicht werden,
in jedem Bundesland der Nachfrage entsprechend Sendelizenzen für lokalen Hörfunk ermöglicht werden und
Doppel- und Mehrfachversorgungen nach Möglichkeit vermieden werden.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung (Frequenznutzungsplan) die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk, den im Rahmen der Grundversorgung gemäß § 2b des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 erteilten und weiteren Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2c zuzuordnen.
Abschnitt
Frequenzzuordnung
§ 2. (1) Die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten für Hörfunk sind dem Österreichischen Rundfunk und den Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk zuzuordnen. Diese Zuordnung hat nach Maßgabe der §§ 2a und 2b sicherzustellen, daß
für den Österreichischen Rundfunk eine Versorgung im Sinne des § 3 RFG, BGBl. Nr. 379/1984, mit höchstens vier Programmen des Hörfunks gewährleistet ist, wobei für das vierte Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er am 1. Mai 1997 in jedem Bundesland besteht,
in jedem Bundesland eine Sendelizenz und in Wien zwei Sendelizenzen für regionalen Hörfunk ermöglicht werden,
in jedem Bundesland der Nachfrage entsprechend Sendelizenzen für lokalen Hörfunk ermöglicht werden und
Doppel- und Mehrfachversorgungen nach Möglichkeit vermieden werden.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung (Frequenznutzungsplan) die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk, den im Rahmen der Grundversorgung gemäß § 2b des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 erteilten und weiteren Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2c zuzuordnen.
Sendelizenzen
§ 2a. Sendelizenzen für regionalen Hörfunk sind solche, die den Empfang des jeweiligen Programmes möglichst großflächig innerhalb eines Bundeslandes, jedenfalls aber für 70 Prozent der Bevölkerungszahl eines Bundeslandes ermöglichen. Sendelizenzen für lokalen Hörfunk sind solche, die die Veranstaltung von Hörfunk in örtlich begrenzten Teilen innerhalb eines Bundeslandes oder im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Bundesländer ermöglichen, mit dem Ziel, eine Gemeinde oder höchstens 150 000 Einwohner in einem zusammenhängenden Gebiet zu versorgen, wobei sich jedes Verbreitungsgebiet durch kulturelle, wirtschaftliche, politische, soziale, ethnische oder ähnliche Zusammenhänge auszeichnet. Darüber hinaus können auch Sendelizenzen für die Verbreitung von Programmen mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten (Spartenprogramme) vorgesehen werden.
Sendelizenzen
§ 2a. Sendelizenzen für regionalen Hörfunk sind solche, die den Empfang des jeweiligen Programmes möglichst großflächig innerhalb eines Bundeslandes, jedenfalls aber für 70 Prozent der Bevölkerungszahl eines Bundeslandes ermöglichen.
Grundversorgung
§ 2b. (1) Zur Grundversorgung mit Regionalradios für die einzelnen Bundesländer dienen jedenfalls die in Anlage 1 nach Standort, Mittelpunkt der Versorgungskoordinaten, und maximaler Leistung (unter Annahme der Nutzung des angegebenen ORF-Standortes) ausgewiesenen Frequenzen.
(2) Zur Grundversorgung mit Lokalradios können die in Anlage 2 nach Standort, Mittelpunkt der Versorgungskoordinaten und maximaler Leistung (unter Annahme der Nutzung des angegebenen ORF-Standortes) ausgewiesenen Frequenzen zugeordnet werden.
(3) Die in der Anlage 2 ausgewiesenen Frequenzen können auch im Rahmen der Grundversorgung Sendelizenzen für Regionalradios zugeordnet werden, wenn dies zur Erreichung des gesetzlichen Versorgungsgrades des Regionalradios notwendig ist und durch diese der bestehende Versorgungsauftrag des ORF und der gesetzliche Versorgungsgrad der anderen Regionalradios nicht beeinträchtigt sowie die Weiterentwicklung von Regional- und Lokalradios insgesamt nicht unverhältnismäßig behindert wird.
(4) Innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von regionalem oder lokalem Hörfunk (§ 2a) im Rahmen der Grundversorgung gestellt werden. Diese Anträge haben zusätzlich zu § 19 die Angabe zu enthalten, in welchem Versorgungsgebiet und mit welchen der in Anlage 1 und 2 ausgewiesenen Frequenzen bzw. Standorten der Antragsteller Hörfunk veranstalten möchte.
(5) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat im Rahmen der Grundversorgung innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Veranstaltern von Hörfunk Sendelizenzen zu erteilen:
Für Regionalradio in jedem Bundesland mit Ausnahme von Wien einem Veranstalter, in Wien zwei,
Veranstaltern von Lokalradios, die mit in Anlage 2 ausgewiesenen Frequenzen Hörfunk veranstalten möchten, soweit hiedurch der gesetzliche Versorgungsauftrag des ORF und der gesetzliche Versorgungsgrad der Regionalradios nicht beeinträchtigt und die Weiterentwicklung der Regional- und Lokalradios nicht verhindert wird. Jedenfalls sind Sendelizenzen jenen Veranstaltern zu erteilen, die Lokalradios an den in Anlage 3 ausgewiesenen Standorten veranstalten möchten.
(6) Die in Abs. 5 bestimmte Frist gilt nicht für die Vergabe von Sendelizenzen für Regional- oder Lokalradios, die Frequenzen beanspruchen, die nicht in den Anlagen 1 und 3 ausgewiesen sind, und die Erteilung der beantragten Sendelizenzen die Klärung von technischen Fragen oder die Lösung von Interessenskollisionen voraussetzt, die nicht innerhalb dieser Frist möglich sind. Das Gleiche gilt für in der Anlage 3 enthaltene Frequenzen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht international koordiniert sind.
(7) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann bei der Vergabe von Sendelizenzen im Rahmen der Grundversorgung auch andere als die von den Antragstellern beantragten Frequenzen berücksichtigen, wenn mit ihnen das im wesentlichen gleiche beantragte Versorgungsgebiet versorgt werden kann und auf diese Weise mehr Antragstellern Sendelizenzen erteilt werden können.
(8) Die für Regionalradios in Salzburg und Steiermark vergebenen Sendelizenzen bleiben unberührt.
Sendelizenzen für lokalen Hörfunk
§ 2b. Sendelizenzen für lokalen Hörfunk sind solche, die die Veranstaltung von Hörfunk in örtlich begrenzten Teilen innerhalb eines Bundeslandes oder im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Bundesländer ermöglichen, mit dem Ziel, eine Gemeinde oder höchstens 150 000 Einwohner in einem zusammenhängenden Gebiet zu versorgen, wobei sich jedes Verbreitungsgebiet durch kulturelle, wirtschaftliche, politische, soziale, ethnische oder ähnliche Zusammenhänge auszeichnet.
Frequenznutzungsplan
§ 2c. (1) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung der Grundversorgung (§ 2b) vor Erlassung des Frequenznutzungsplanes (§ 2 Abs. 2) ein Verfahren zur Feststellung der Nachfrage gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 durchzuführen. Zu diesem Zweck hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde mittels Ankündigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' Interessenten aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründete schriftliche Vorschläge zur Planung von Verbreitungsgebieten bei ihr einzubringen. Mit der Einbringung eines Vorschlages bei der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde ist kein Rechtsanspruch verbunden.
(2) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte, der Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung, der in § 2a genannten Kriterien sowie der Ergebnisse des Verfahrens nach Abs. 1 einen Vorschlag für die Planung von lokalen Verbreitungsgebieten zu erstellen. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann zu Fragen der Planung von Verbreitungsgebieten Sachverständige und den Hörfunkbeirat (§ 14a) beiziehen.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Zuordnung der Übertragungskapazitäten gemäß § 2 Abs. 2 (Frequenznutzungsplan) unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe des § 2a und des von der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde gemäß Abs. 2 erstellten Vorschlags vorzunehmen.
Frequenznutzungsplan
§ 2c. (1) Die Privatrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung bisher erteilter Zulassungen vor Erlassung des Frequenznutzungsplanes (§ 2 Abs. 2) ein Verfahren zur Feststellung der Nachfrage gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 durchzuführen. Zu diesem Zweck hat die Privatrundfunkbehörde mittels Ankündigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen Interessenten aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründete schriftliche Vorschläge zur Planung von Verbreitungsgebieten bei ihr einzubringen. Mit der Einbringung eines Vorschlages bei der Privatrundfunkbehörde ist kein Rechtsanspruch verbunden.
(2) Die Privatrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte, der Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung, der in den §§ 2a und 2b genannten Kriterien sowie der Ergebnisse des Verfahrens nach Abs. 1 einen Vorschlag für die Planung von lokalen Verbreitungsgebieten zu erstellen. Innerhalb der Kriterien der §§ 2a und 2b kann auch die Zuordnung weiterer Übertragungskapazitäten an bestehende Sendelizenzen vorgeschlagen werden. Die Privatrundfunkbehörde kann zu Fragen der Planung von Verbreitungsgebieten Sachverständige und den Hörfunkbeirat (§ 14a) beiziehen.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Zuordnung der Übertragungskapazitäten gemäß § 2 Abs. 2 (Frequenznutzungsplan) unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe der §§ 2a und 2b und des von der Privatrundfunkbehörde gemäß Abs. 2 erstellten Vorschlags vorzunehmen.
(4) Für den Fall, daß auf Grund eines Vorschlages der Privatrundfunkbehörde bereits bestehenden Sendelizenzen zusätzliche Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, hat die Privatrundfunkbehörde die Zulassung im Hinblick auf die erfolgte Zuordnung im Frequenznutzungsplan binnen eines Monats abzuändern. Die Dauer der Zulassung bleibt unberührt.
Überprüfung der Zuordnung
§ 2d. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Zuordnung der Übertragungskapazitäten zu Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk sowie die Zuordnung der Übertragungskapazitäten zum Österreichischen Rundfunk auf Vorschlag der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie von Amts wegen in regelmäßigen Abständen - zumindest jedoch alle zwei Jahre - auf ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 2 Abs. 1 zu überprüfen und diesen erforderlichenfalls anzupassen. Dabei sind insbesondere einzelne Übertragungskapazitäten, die länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt werden, anderen Sendelizenzen zuzuordnen. Für die Ermittlung der Nachfrage gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und die Zuordnung gilt § 2c.
Überprüfung der Zuordnung
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