Bundesverfassungsgesetz über den Verlauf der Staatsgrenze zwischender Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in derSektion III des Grenzabschnittes ,,Scheibelberg-Bodensee`` sowie ineinem Teil des Grenzabschnittes ,,Dreieckmark-Dandlbachmündung`` unddes Grenzabschnittes ,,Saalach-Scheibelberg``(NR: GP XVII RV 1106 AB 1186 S. 129. BR: AB 3807 S. 525.)

Typ Bundesverfassungsgesetz
Veröffentlichung 1993-10-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 1

Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 1

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 1

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind

1.

Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Tirol und Land Vorarlberg hinsichtlich des § 2, Land Oberösterreich hinsichtlich des § 3, Land Salzburg hinsichtlich des § 4) und der Bundesrepublik Deutschland.

2.

Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 3. April 1989 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg“.

3.

Anlagen: die Anlagen zu dem in Ziffer 2 genannten Vertrag.

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Tirol und Land Vorarlberg hinsichtlich des § 2, Land Oberösterreich hinsichtlich des § 3, Land Salzburg hinsichtlich des § 4) und der Bundesrepublik Deutschland.

2.

Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 3. April 1989 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg“.

3.

Anlagen: die Anlagen zu dem in Ziffer 2 genannten Vertrag.

Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 1

§ 2. Der Verlauf der Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ wird durch folgende Anlagen bestimmt:

a)

Teil Bayern-Tirol (Beginn der Sektion bis Grenzpunkt 147) Anlage 1 (Beschreibung der Staatsgrenze)

b)

Teil Bayern-Vorarlberg (Grenzpunkt 147 bis Ende der Sektion) Anlage 4 (Beschreibung der Staatsgrenze)

§ 2. Der Verlauf der Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ wird durch folgende Anlagen bestimmt:

a)

Teil Bayern-Tirol (Beginn der Sektion bis Grenzpunkt 147) Anlage 1 (Beschreibung der Staatsgrenze)

b)

Teil Bayern-Vorarlberg (Grenzpunkt 147 bis Ende der Sektion) Anlage 4 (Beschreibung der Staatsgrenze)

Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 1

§ 3. Der Verlauf der Staatsgrenze wird in der Sektion III des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ zwischen den Grenzpunkten N2 und N5 durch die Anlage 7 (Beschreibung der Staatsgrenze)

Anlage 8 (Koordinatenverzeichnis)

Anlage 9 (Grenzkarte im Maßstab 1:2 000)

bestimmt.

§ 3. Der Verlauf der Staatsgrenze wird in der Sektion III des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ zwischen den Grenzpunkten N2 und N5 durch die

Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 1

§ 4. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt „Saalach-Scheibelberg“ zwischen den Grenzpunkten 80/2 und 82a durch die

Anlage 11 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis)

Anlage 12 (Grenzkarte im Maßstab 1:5 000)

bestimmt.

§ 4. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt „Saalach-Scheibelberg“ zwischen den Grenzpunkten 80/2 und 82a durch die

§ 5. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 2 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes seitens des Landes Tirol und seitens des Landes Vorarlberg, vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 3 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Oberösterreich und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 4 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Salzburg - zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 2 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes seitens des Landes Tirol und seitens des Landes Vorarlberg, vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 3 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Oberösterreich und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 4 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Salzburg – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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