Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG)(NR: GP XVIII AB 1180 S. 131. BR: AB 4625 S. 574.)
Umweltsenat
§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie wird ein Umweltsenat eingerichtet.
(2) Der Umweltsenat besteht aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer Stellvertretenden Vorsitzenden und 18 weiteren Mitgliedern. Fünf Mitglieder müssen Richter/innen sein.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Bestellung
§ 2. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ernennt der Bundespräsident/die Bundespräsidentin auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Bei der Erstattung der Besetzungsvorschläge ist die Bundesregierung gebunden:
hinsichtlich der Richter/innen (Ersatzmitglieder) an einen Vorschlag des Bundesministers/der Bundesministerin für Justiz,
hinsichtlich von sechs Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) an je einen Vorschlag des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin sowie der Bundesminister/innen für Umwelt, Jugend und Familie, für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, für Land- und Forstwirtschaft, für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für wirtschaftliche Angelegenheiten und
hinsichtlich von neun Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) an je einen Vorschlag jeder Landesregierung.
(3) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Umweltsenat erlischt
wegen Todes,
wegen Zeitablaufes,
wegen Verzichts,
wegen nachträglicher Unvereinbarkeit gemäß § 3 Abs. 2,
mit der Feststellung der Vollversammlung des Umweltsenates, daß das Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer Gebrechen zur Ausübung seines Amtes untauglich geworden ist.
(4) Scheidet ein Mitglied aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied des Umweltsenates und ist bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
Qualifikation der Mitglieder und Unvereinbarkeiten
§ 3. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Umweltsenates müssen rechtskundig sein. Die nicht aus dem Richterstand kommenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen bereits durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, welche Erfahrungen im Umweltrecht sowie im Verwaltungsverfahrensrecht mit sich brachte.
(2) Dem Umweltsenat können nicht angehören:
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretäre/Staatssekretärinnen und
Personen, die zum Nationalrat nicht wahlberechtigt sind.
Rechtsstellung der Mitglieder
§ 4. Die Mitglieder des Umweltsenates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Aufgaben
§ 5. (1) Der Umweltsenat entscheidet über Berufungen in Angelegenheiten des zweiten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993. Er ist in diesen Angelegenheiten sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn der §§ 5, 68 und 73 AVG und entscheidet über Wiederaufnahmsanträge nach § 69 AVG.
§ 6. Die Entscheidungen des Umweltsenates können im Verwaltungswege weder aufgehoben noch abgeändert werden. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
Organisation und Geschäftsverteilung
§ 7. (1) Der Umweltsenat entscheidet in Kammern, die aus je einem Mitglied gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 bestehen. Jedes Mitglied kann auch mehreren Senaten angehören.
(2) Der Umweltsenat gibt sich eine Geschäftsordnung, über die die Vollversammlung beschließt. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich.
(3) Die Geschäfte des Umweltsenates sind für jedes Jahr im vorhinein durch Beschluß der Vollversammlung auf die Kammern zu verteilen.
Befangenheit
§ 8. (1) Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit eines Mitgliedes bezweifeln, so hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen.
(2) Jedenfalls hat sich ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Ausübung seiner Funktion zu enthalten,
in Sachen, an denen es selbst Partei ist oder in Ansehung derer es zu einer der Parteien in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht,
in Sachen seines Ehegatten oder solcher Personen, welche mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit welchen es in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert ist,
in Sachen seiner Wahl- und Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seiner Mündel und Pflegebefohlenen,
in Sachen, in welchen es als Bevollmächtigte/r einer der Parteien bestellt war oder noch bestellt ist,
in Sachen, in welchen es an der Erlassung eines Verwaltungsaktes mitgewirkt hat, oder
der Akt eines Organs jenes Landes zu überprüfen ist, von dessen Landesregierung es vorgeschlagen wurde.
Verfahren
§ 9. Soweit nicht in diesem Bundesgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften anders bestimmt ist, ist im Verfahren vor dem Umweltsenat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
Öffentliche mündliche Verhandlung
§ 10. (1) Wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, dann ist eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind die Parteien und die anderen zu hörenden Personen zu laden.
(2) Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn alle Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erfolgen. Trotz des Verzichts der Parteien kann eine Verhandlung durchgeführt werden, wenn der Umweltsenat es für erforderlich erachtet.
§ 11. (1) Die Öffentlichkeit darf von der Verhandlung nur soweit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen geboten ist.
(2) Der Ausschluß der Öffentlichkeit erfolgt durch Verfahrensanordnung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei.
(3) Unmittelbar nach Verkündigung des Beschlusses über den Ausschluß der Öffentlichkeit haben sich alle Zuhörer/innen zu entfernen, doch können die Parteien verlangen, daß drei Personen ihres Vertrauens die Teilnahme an der Verhandlung gestattet wird.
(4) Wenn die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist es soweit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den in Abs. 1 angeführten Gründen geboten ist.
Öffentliche Verkündung
§ 12. Die Bescheide des Umweltsenates sind öffentlich zu verkünden. Überdies ist allen Parteien eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen. Wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder die Parteien darauf verzichten, dann kann von der öffentlichen Verkündung des Bescheides Abstand genommen werden. Die Einsichtnahme in den Bescheid ist jedermann gewährleistet.
Geschäftsführung
§ 13. (1) Die Geschäftsführung des Umweltsenates obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie. Der/Die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Umweltsenat nach Anhörung das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.
(2) Die mit der Geschäftsführung betrauten Bediensteten sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Umweltsenat nur an die Anordnungen des/der Vorsitzenden und der in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitglieder gebunden.
Aufwandsersatz
§ 14. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Umweltsenates haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 5) nach Maßgabe der für Bundesbeamte/Bundesbeamtinnen der Allgemeinen Verwaltung geltenden Rechtsvorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die auf Antrag des Bundesministers/der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.
Vollziehung
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 2, 11 und 14 die Bundesregierung, ansonsten der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie betraut.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren weiter anzuwenden, die beim Umweltsenat bis zum 31. Dezember 2000 eingeleitet wurden.
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