Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Aufhebung einiger Worte im Anhang 1 zur Satzung 1985 der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 1993, V 21,22/92 - 17, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zugestellt am 29. November 1993, die Worte „von S 500,- pro Einheit'' in Punkt II. des Anhanges 1 zur Satzung 1985 der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, kundgemacht in der Amtlichen Verlautbarung Nr. 71/1985, Soziale Sicherheit 9/1985, idF der Amtlichen Verlautbarung Nr. 20/1986, Soziale Sicherheit 3/1986, gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben und gleichzeitig ausgesprochen, daß diese Aufhebung mit Ablauf des 31. März 1993 in Kraft tritt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 1993, V 21,22/92 - 17, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zugestellt am 29. November 1993, die Worte „von S 500,- pro Einheit'' in Punkt II. des Anhanges 1 zur Satzung 1985 der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, kundgemacht in der Amtlichen Verlautbarung Nr. 71/1985, Soziale Sicherheit 9/1985, idF der Amtlichen Verlautbarung Nr. 20/1986, Soziale Sicherheit 3/1986, gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben und gleichzeitig ausgesprochen, daß diese Aufhebung mit Ablauf des 31. März 1994 in Kraft tritt.
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