Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Aufhebung der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Großdietmanns durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, V 106/92-9, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 2. Dezember 1993, die Wasserleitungsordnung der Gemeinde Großdietmanns vom 15. September 1982 (kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 16. September 1982 bis 1. Oktober 1982) als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1994 in Kraft.
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