Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 3 Abs. 2 erster Satz des Meldegesetzes 1972 verfassungswidrig war und über die Aufhebung des § 3 Abs. 2 erster Satz des Meldegesetzes 1991 durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 4, 5, 6 und 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 1994, G 236, 237/93-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 30. Juni 1994,
ausgesprochen, daß § 3 Abs. 2 erster Satz des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, in der Fassung der Meldegesetznovelle 1985, BGBl. Nr. 427, verfassungswidrig war und
§ 3 Abs. 2 erster Satz des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1995 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
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