Kundmachung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Rechtsstellung von Einrichtungen der KSZE in Österreich
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 79/1998.
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der KSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993, wird kundgemacht:
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 79/1998
Nachstehende Einrichtungen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) mit Sitz in Österreich haben gemäß § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Österreich Rechtspersönlichkeit:
- Der Generalsekretär der KSZE
- Das Sekretariat der KSZE
- Der Ständige Ausschuß der KSZE
- Das KSZE-Forum für Sicherheitskooperation.
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