Verordnung der Bundesregierung über die Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Republik Ruanda
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 30a/1991, wird nach Anhörung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten verordnet:
§ 1. Die Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Republik Ruanda wird untersagt. Dies gilt nicht für die Ausfuhr solcher Gegenstände, die ausschließlich zur Verwendung der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Ruanda (UNAMIR) und der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Uganda und Ruanda (UNOMUR) bestimmt sind.
§ 2. Zivile Waffen und zivile Munition im Sinne dieser Verordnung sind Waffen und Munition im Sinne der §§ 1 und 4 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, ausgenommen Kriegsmaterial im Sinne des § 4a des Waffengesetzes 1986.
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