(Übersetzung)PROTOKOLL NR. 9 ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UNDGRUNDFREIHEITEN(NR: GP XVIII RV 124 AB 400 S. 60. BR: AB 4233 S. 551.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-10
Status Aufgehoben · 1998-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

EMRK

Unterzeichnungsdatum

Verfassungsbestimmung

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Mitgliedstaaten siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 210/1958

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. April 1992 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 7 Absatz 1 mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. angenommen:

Finnland, Italien, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Norwegen, Rumänien, Slowakei, Tschechische Republik und Ungarn.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden verfassungsändernden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten *1) (im folgenden als „die Konvention“ bezeichnet) unterzeichnen,

entschlossen, weitere Verbesserungen des Verfahrens nach der Konvention herbeizuführen,

haben folgendes vereinbart:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 idF BGBl. Nr. 330/1970 und Nr. 84/1972

Verfassungsbestimmung

Artikel 1

Für die Parteien der Konvention, für welche dieses Protokoll verbindlich ist, gilt die Konvention als geändert wie dies in den Artikeln 2 bis 5 vorgesehen ist.

Verfassungsbestimmung

Artikel 2

Artikel 31 Abs. 2 der Konvention lautet:

(Anm.: Es folgt die Änderung)

Verfassungsbestimmung

Artikel 3

Artikel 44 der Konvention lautet:

(Anm.: Es folgt die Änderung)

Verfassungsbestimmung

Artikel 4

Artikel 45 der Konvention lautet:

(Anm.: Es folgt die Änderung)

Verfassungsbestimmung

Artikel 5

Artikel 48 der Konvention lautet:

(Anm.: Es folgt die Änderung)

Verfassungsbestimmung

Artikel 6

(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Sie können ihre Zustimmung, durch das Protokoll gebunden zu sein, ausdrücken durch:

a)

Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder

b)

Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, gefolgt durch Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Verfassungsbestimmung

Artikel 7

(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 6 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

(2) Für jeden Mitgliedstaat der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der einem Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Verfassungsbestimmung

Artikel 8

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedern des Europarats:

a)

jede Unterzeichnung;

b)

jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

c)

jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 7;

d)

jede andere Handlung, Notifikation oder Erklärung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Geschehen zu Rom am 6. November 1990 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.

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