Verordnung des Bundeskanzlers über die Einsetzung eines Bundesseniorenbeirats
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1993, wird verordnet:
§ 1. Beim Bundeskanzleramt wird ein Bundesseniorenbeirat eingesetzt, der neben seinen in § 2 umschriebenen Aufgaben als Gesprächsforum auch dem institutionalisierten Dialog zwischen politischen Entscheidungsträgern und Vertretern der Senioren dient.
Aufgabe
§ 2. (1) Aufgabe des Bundesseniorenbeirats ist
die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Interessen der älteren Generation und von Personen im Ruhestand betreffen;
die Erstattung von Vorschlägen zu Fragen, die die Senioren betreffen;
die Erstattung von Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen durch das Bundeskanzleramt nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel.
(2) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben werden im Hinblick auf die allgemeine Regierungspolitik, das einheitliche Zusammenarbeiten der Bundesministerien in allen die Senioren betreffenden Belangen sowie im Hinblick auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen den Gebietskörperschaften wahrgenommen.
(3) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben sind soweit wahrzunehmen, als sie nicht bestehenden, durch Bundesgesetz oder durch Verordnung des Bundes eingerichteten Beiräten zugewiesen sind.
Zusammensetzung des Bundesseniorenbeirates
§ 3. (1) Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Vorsitzende, zwei Stellvertreter und 32 weitere Mitglieder an. Sie werden vom Bundeskanzler für die Dauer von fünf Jahren ernannt.
(2) Hiebei werden
19 Mitglieder auf Vorschlag von bundesweit eingerichteten Organisationen, deren vorwiegender Zweck die Vertretung der Interessen von Senioren oder im Ruhestand befindlicher Personen ist, im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder,
drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder,
drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes und
je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung
(3) Ein Mitglied wird ohne Einholung eines Vorschlages ernannt.
(4) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dabei gelten die Abs. 2 und 3.
(5) Der Vorsitzende und zwei Stellvertreter werden vom Bundeskanzler bestellt. Der Bundeskanzler kann die Vorsitzführung sich selbst vorbehalten. Die Stellvertreter sind aus der Seniorenkurie zu bestellen.
Seniorenkurie
§ 4. (1) Die gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 ernannten Mitglieder bilden die Seniorenkurie.
(2) Beschlüsse betreffend Stellungnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Empfehlungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 werden von der Seniorenkurie als Organ des Seniorenbeirates gefaßt.
(3) Die Vorsitzführung der Seniorenkurie obliegt jährlich alternierend einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemäß § 3 Abs. 5. Näheres ist in der Geschäftsordnung (§ 9) zu regeln.
(4) Auf die Seniorenkurie ist § 8 nicht anzuwenden.
Einberufung der Sitzungen
§ 5. (1) Der Bundesseniorenbeirat und die Seniorenkurie werden vom jeweiligen Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
(2) Mit der Sitzungseinladung ist den Mitgliedern eine vorläufige Tagesordnung zu übermitteln.
Leitung und Ablauf der Sitzungen
§ 6. (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Am Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.
(2) Der Bundesseniorenbeirat und die Seniorenkurie können Auskunftspersonen beiziehen.
(3) Die Teilnehmer an den Sitzungen des Bundesseniorenbeirates und der Seniorenkurie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Niederschrift
§ 7. Über die Ergebnisse der Beratungen im Bundesseniorenbeirat und in der Seniorenkurie sind Resümeeprotokolle zu erstellen. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten.
Geschäftsstelle
§ 8. Bei der Führung der Bürogeschäfte wird der Bundesseniorenbeirat vom Bundeskanzleramt unterstützt.
Geschäftsordnung
§ 9. (1) Nähere Regelungen betreffend die Geschäftsordnung kann der Bundesseniorenbeirat festlegen. Sie bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers.
(2) In der Geschäftsordnung ist auch vorzusehen, daß Beschlüsse des Bundesseniorenbeirates und der Seniorenkurie nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen sind.
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