Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft entsandten Sachverständigen in bezug auf die „Programme Coordination Unit of the Environmental Programme for the Danube River Basin”

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-09-17
Status Aufgehoben · 2002-01-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats verordnet:

Den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft entsandten Sachverständigen werden in bezug auf ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der „Programme Coordination Unit of the Environmental Programme for the Danube River Basin” (Danube Programme Coordination Unit) die Privilegien und Immunitäten eingeräumt, die den Bediensteten der Vereinten Nationen auf Grund Artikel XII, Abschnitt 27 des Amtssitzabkommens mit der UNIDO, BGBl. Nr. 245/1967, zukommen.

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