Verordnung der Bundesregierung über die Sitzungsgelder der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-09-07
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 25 Abs. 7 des Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1993, wird verordnet:

§ 1. Jedem Mitglied der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Plenarsitzungen oder an Senatssitzungen ein Sitzungsgeld von 100 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 900 S.

§ 2. Zusätzlich zu dem in § 1 genannten Betrag gebührt an einem Tag

1.

jedem Mitglied, das in Plenarsitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 300 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 2 400 S;

2.

jedem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 150 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1 350 S;

3.

jedem Mitglied, das in Plenar- oder Senatssitzungen als Berichterstatter fungiert, ein Sitzungsgeld von 150 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1 350 S;

4.

jedem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt und gleichzeitig als Berichterstatter fungiert, ein Sitzungsgeld von 225 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1 950 S.

§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung der Bundesregierung vom 18. November 1980, BGBl. Nr. 522/1980, ihre Gültigkeit.

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