Verordnung der Bundesregierung über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen gegen Libyen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-01-26
Status Aufgehoben · 2004-03-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen, BGBl. Nr. 406/1993, wird zur Durchführung der Sicherheitsrats-Resolution 883 (1993), BGBl. Nr. 5/1994, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1. Die Erbringung folgender Leistungen ist verboten:

1.

Dienstleistungen aus nach dem 1. Dezember 1993 geschlossenen Lizenzverträgen, die die Herstellung oder die Wartung der im Anhang dieser Verordnung angeführten Waren in Libyen betreffen;

2.

Dienstleistungen aus Lizenzverträgen, die die Herstellung oder Wartung von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in Libyen betreffen;

3.

technische Beratung, Unterstützung oder Ausbildung im Zusammenhang mit der Lieferung, Herstellung, Wartung oder dem Gebrauch von Kriegsmaterial, von zivilen Waffen und ziviler Munition in Libyen;

4.

Dienstleistungen aus Vereinbarungen über die Bereitstellung von technischen Diensten oder Wartungsarbeiten für Luftfahrzeuge oder deren Teile innerhalb Libyens, die nach dem 1. Dezember 1993 abgeschlossen wurden;

5.

Leistung von technischen oder sonstigen Diensten für die Instandhaltung von zivilen und militärischen libyschen Flughäfen oder damit zusammenhängenden Einrichtungen und Ausrüstungsgegenständen, ausgenommen Notausrüstung sowie Ausrüstung und Dienste, die unmittelbar mit der zivilen Flugsicherung in Zusammenhang stehen;

6.

Beratung, Unterstützung oder Ausbildung von libyschen Piloten, Flugingenieuren oder Flugzeug- oder Bodenwartungspersonal im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen und Flughäfen in Libyen;

7.

Erfüllung neuer Forderungen aus bestehenden Versicherungsverträgen für libysche Luftfahrzeuge;

8.

Abschluß und Erneuerung von Direktversicherungen für libysche Luftfahrzeuge;

9.

Abschluß von Rechtsgeschäften mit den Libyan Arab Airlines, einschließlich der Annahme oder Bestätigung von Flugscheinen oder anderen von dieser Fluglinie ausgestellten Dokumenten.

§ 2. Natürliche und juristische Personen sind von der Verpflichtung zur Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen befreit, wenn diese im Zusammenhang mit Verträgen oder sonstigen Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung durch die Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen gegen Libyen beeinträchtigt wurde.

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Luftfahrzeuge: Fahrzeuge, die sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft ohne mechanische Verbindung mit der Erde eignen, gleichgültig, ob sie schwerer als Luft (zum Beispiel Flugzeuge, Segelflugzeuge, Schwingenflugzeuge, Hubschrauber, Tragschrauber und Fallschirme) oder leichter als Luft (zum Beispiel Luftschiffe und Freiballone) sind;

2.

Kriegsmaterial: Die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom 18. Oktober 1977 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, BGBl. Nr. 624/1977;

3.

zivile Waffen und zivile Munition: Waffen und Munition im Sinne der §§ 1 und 4 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, ausgenommen Kriegsmaterial im Sinne des § 4a des Waffengesetzes 1986.

Anhang

```

```

Verzeichnis der Waren gemäß § 1 Ziffer 1:

I. Pumpen mit mittlerer oder hoher Förderleistung (350 Kubikmeter/Stunde oder mehr) und Antriebe (Gasturbinen und Elektromotoren) für den Transport von Rohöl und Erdgas.

II. Ausrüstung speziell zur Verwendung in Verladestationen für den Rohölexport:

III. Ausrüstung, die nicht speziell für die Verwendung bei Verladestationen für den Rohölexport vorgesehen ist, die aber auf Grund ihrer hohen Leistungsfähigkeit für diesen Zweck verwendet werden kann:

IV. Raffinerieausrüstung:

V. Ersatzteile für die in Punkt I bis IV genannten Gegenstände.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.