Kundmachung des Bundesministers für Justiz über den Ausspruch der Gesetzwidrigkeit von Teilen des § 11 Abs. 1 Z 32 und des § 170 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) durch den Verfassungsgerichtshof

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1994-01-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, G 248/91-7, V 190/91-7, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 30. November 1993, ausgesprochen, daß die im § 11 Abs. 1 Z 32 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo), BGBl. Nr. 264/1951, enthaltene Wortfolge „und Geschäfte, die sich für den Gerichtsvorsteher aus dem Ersuchen um Akteneinsicht ergeben“ sowie der zweite Satz im § 170 Abs. 2 Geo gesetzwidrig waren.

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