Verordnung über die Einsetzung einer Kommission zur Vorbereitung der Neuerlassung der Sozialversicherungsgesetze

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-03-23
Status Aufgehoben · 2002-06-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1993, wird verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen

Einsetzung der Kommission

§ 1. Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird eine Kommission zur Vorbereitung der Neuerlassung der Sozialversicherungsgesetze (im folgenden Kommission genannt) eingesetzt.

Aufgabe

§ 2. (1) Die Kommission hat unter Beachtung

1.

der Legistischen Richtlinien 1990,

2.

der Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Systematik des Gesetzestextes und

3.

der Verbesserung der Gesetzgebungstechnik

(2) Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Unterausschüsse einsetzen und einschlägige Aufträge, insbesondere Gutachten, vergeben.

Zusammensetzung der Kommission

§ 3. (1) Der Kommission gehören folgende Mitglieder an:

1.

ein anerkannter Experte/eine anerkannte Expertin für das öffentliche Recht und die Technik der Rechtssetzung,

2.

vier Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen eines einschlägigen Rechtsfaches an einer österreichischen Universität,

3.

je ein Richter/eine Richterin des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes,

4.

je zwei Vertreter/Vertreterinnen des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst und des Bundesministeriums für Justiz,

5.

ein Vertreter/eine Vertreterin der Volksanwaltschaft,

6.

je ein Vertreter/eine Vertreterin der Bundesarbeitskammer, der Bundeswirtschaftskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung österreichischer Industrieller,

7.

drei Vertreter/Vertreterinnen der Sozialversicherungsträger bzw. des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,

8.

ein Vertreter/eine Vertreterin des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages und

9.

ein leitender Beamter/eine leitende Beamtin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(2) Ferner gehören der Kommission Vertreter/Vertreterinnen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales an.

(3) Die Kommission kann dem Bundesminister für Arbeit und Soziales die Beiziehung weiterer Mitglieder vorschlagen.

Bestellung und Abberufung der Mitglieder

§ 4. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Mitglieder der Kommission zu bestellen und abzuberufen; soweit es sich um Mitglieder der in § 3 Abs. 1 Z 3 bis 8 genannten Stellen handelt, erfolgt die Bestellung auf Vorschlag der in Betracht kommenden Stelle.

Vorsitz in der Kommission

§ 5. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Vorsitzenden-Stellvertreter/eine Vorsitzende-Stellvertreterin aus der Mitte der Kommission zu bestellen.

Präsidium

§ 6. (1) Die Arbeit der Kommission wird durch ein Präsidium koordiniert, dem als Mitglieder angehören:

1.

der/die Vorsitzende,

2.

der Vorsitzende-Stellvertreter/die Vorsitzende-Stellvertreterin,

3.

ein leitender Beamter/eine leitende Beamtin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,

4.

ein Mitglied der Kommission.

(2) Das Präsidium hat die Sitzungen der Kommission vorzubereiten.

II. Geschäftsordnung

Einberufung der Sitzungen

§ 7. Der/Die Vorsitzende beruft die Kommission zu Sitzungen ein.

Unterausschüsse

§ 8. Die Kommission kann Unterausschüsse einsetzen. Als Unterausschuß gilt auch das Präsidium.

Leitung und Ablauf der Sitzungen

§ 9. (1) Der/Die Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist die Tagesordnung festzulegen.

(2) Die Kommission und ihre Unterausschüsse können Sachverständige beiziehen.

Niederschrift

§ 10. (1) Über die Ergebnisse der Beratungen in der Kommission ist ein Resümeeprotokoll zu erstellen. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen anzuschließen. Mit der Protokollführung ist ein Bediensteter/eine Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu betrauen.

(2) Die Bürogeschäfte der Kommission sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.

Kosten der Kommission

§ 11. Für die aus der Tätigkeit der Kommission bzw. der Unterausschüsse entstehenden Kosten hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aufzukommen.

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