Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Zusammenlegung des Zollamtes Retz mit dem Zollamt Kleinhaugsdorf, die Zusammenlegung des Zollamtes Hard mit dem Zollamt Höchst und die Umwandlung des Zollamtes Bregenz in ein Zollamt zweiter Klasse
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z 2 und Abs. 7 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 818/1993, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
§ 1. Das Zollamt Retz in Retz (Anlage 2 Abschnitt A des AVOG) wird mit dem Zollamt Kleinhaugsdorf in Haugsdorf zusammengelegt.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
§ 2. Das Zollamt Hard in Hard (Anlage 3 Abschnitt G des AVOG) wird mit dem Zollamt Höchst in Höchst zusammengelegt.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
§ 3. Das Zollamt Bregenz in Bregenz (Anlage 2 Abschnitt G des AVOG) wird in ein Zollamt zweiter Klasse umgewandelt.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1994 in Kraft.
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