Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen (Aufwandersatzverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 1995-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen, BGBl. Nr. 28/1993, wird verordnet:

§ 1. Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

```

1.

für das Verfahren erster Instanz

```

```

a)

bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen

```

Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten

Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur

Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrags

oder Versäumungsurteils ......................... 1 700 S

```

b)

für das weitere Verfahren ....................... 3 400 S

```

```

2.

für das Berufungsverfahren und das Verfahren über

```

einen Rekurs gegen einen Endbeschluß ............... 3 400 S.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen, BGBl. Nr. 849/1993, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 1995 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.

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