(Übersetzung)Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Verfahrensordnung B
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Ratifikationstext
Die Verfahrensordnung B ist gemäß ihrem Art. 70 mit 2. Oktober 1994 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte -
gestützt auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1) und deren Protokolle 2),
gestützt auf die am 1. Januar 1983 in Kraft getretene Verfahrensordnung 3) („Verfahrensordnung A”), die für Rechtssachen betreffend Staaten, die durch das Protokoll Nr. 9 4) zur Konvention noch nicht gebunden sind, gilt -
erläßt die nachstehende Verfahrensordnung („Verfahrensordnung B”), die für Rechtssachen betreffend Staaten, die durch das Protokoll Nr. 9 gebunden sind, gilt:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958, 329/1970, 330/1970,
434/1969, 84/1972, 138/1985, 628/1988, 64/1990 und 593/1994
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 22/1984
*4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 593/1994
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bedeutet, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
„Konvention'' die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Protokollen;
„Protokoll Nr. 2'' das Protokoll Nr. 2 zur Konvention, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird *1);
„Plenum'' den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung;
„Kammer'' jede nach Artikel 43 der Konvention gebildete Kammer;
„Gerichtshof'' gleichermaßen das Plenum, die Großen Kammern und die Kammern;
„Vorprüfungsausschuß'' den in Artikel 48 Absatz 2 der Konvention vorgesehenen Ausschuß;
„Richter ad hoc'' jede Person, die nicht gewählter Richter ist und die von einer Vertragspartei nach Artikel 43 oder Artikel 48 Absatz 2 der Konvention zum Mitglied einer Kammer oder eines Vorprüfungsausschusses berufen wird;
„Richter'' die von der Beratenden Versammlung des Europarats gewählten Richter sowie die Richter ad hoc;
„Parteien''
- die klagenden oder beklagten Vertragsparteien;
- die private Partei (die natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personenvereinigung), die nach Artikel 25 der Konvention die Europäische Kommission für Menschenrechte angerufen hatte und deren Rechtssache dem Gerichtshof vorgelegt worden ist;
„Kommission'' die Europäische Kommission für Menschenrechte;
„Vertreter der Kommission'' jedes Mitglied der Kommission, das von dieser dazu bestimmt ist, an der Prüfung einer beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache teilzunehmen;
„Bericht der Kommission'' den in Artikel 31 der Konvention vorgesehenen Bericht;
„Ministerkomitee'' das Ministerkomitee des Europarats.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 329/1970
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
TITEL I
ORGANISATION UND ARBEITSWEISE DES GERICHTSHOFS
Kapitel I
Die Richter
Artikel 2
Berechnung der Amtszeit
(1) Die Amtszeit eines gewählten Richters wird vom Zeitpunkt seiner Wahl an gerechnet. Wird jedoch ein Richter nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt oder wird er an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder abläuft, so wird seine Amtszeit vom Zeitpunkt des Ablaufs der vorangegangenen Amtszeit an gerechnet.
(2) Wird ein Richter an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, so übt er sein Amt nach Artikel 40 Absatz 5 der Konvention für den Rest der Amtszeit seines Vorgängers aus.
(3) Nach Artikel 40 Absatz 6 der Konvention bleibt ein gewählter Richter im Amt, bis sein Nachfolger den Eid geleistet oder die Erklärung abgegeben hat, die in Artikel 3 vorgesehen sind. Danach setzt er seine richterliche Tätigkeit in einer Rechtssache fort, falls deren mündliche Verhandlung oder, in Ermangelung einer solchen, deren Beratung vor ihm begonnen hat.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
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Artikel 3
Eid oder feierliche Erklärung
(1) Jeder gewählte Richter hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der ersten Sitzung des Plenums, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, oder nötigenfalls vor dem Präsidenten folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:
„Ich schwöre,'' - oder „Ich erkläre feierlich,'' - „daß ich mein Amt als Richter ehrenhaft, unabhängig und unparteiisch ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.''
(2) Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
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Artikel 4
Hindernis für die Ausübung des Richteramts
Ein Richter kann sein Amt nicht ausüben, solange er Mitglied einer Regierung ist oder eine Stellung bekleidet oder einen Beruf ausübt, die mit der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht vereinbar sind. Erforderlichenfalls entscheidet das Plenum.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
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Artikel 5
Rangordnung
(1) Die gewählten Richter folgen im Rang dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Tag ihrer Wahl; im Fall der Wiederwahl, auch wenn diese nicht unmittelbar erfolgt, wird die Dauer der früheren Amtsausübung als gewählter Richter berücksichtigt.
(2) Der Rang der am selben Tag gewählten Richter richtet sich nach ihrem Lebensalter.
(3) Die Richter ad hoc folgen im Rang den gewählten Richtern; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Lebensalter.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
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Artikel 6
Rücktritt
Die Rücktrittserklärung eines Richters wird an den Präsidenten gerichtet, der sie an den Generalsekretär des Europarats weiterleitet. Durch den Rücktritt wird der Sitz des Richters, vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 3, frei.
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Kapitel II
Der Präsident des Gerichtshofs
Artikel 7
Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten
(1) Der Gerichtshof wählt seinen Präsidenten und seinen Vizepräsidenten für eine Amtszeit von drei Jahren, die sich jedoch nicht über ihre Amtszeit als Richter hinaus erstrecken kann. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident führen ihre Geschäfte bis zur Wahl ihres Nachfolgers weiter.
(3) Scheidet der Präsident oder der Vizepräsident aus dem Gerichtshof aus oder tritt er vor Ablauf der normalen Amtszeit von seinem Amt zurück, so wählt das Plenum für den Rest der laufenden Amtszeit einen Nachfolger.
(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Richter die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter, so findet zwischen den beiden Richtern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird dem nach Artikel 5 rangälteren Richter der Vorzug gegeben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
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Artikel 8
Aufgaben des Präsidenten
Der Präsident leitet Arbeit und Verwaltung des Gerichtshofs und hat den Vorsitz in dessen Sitzungen. Er vertritt den Gerichtshof und nimmt insbesondere dessen Beziehungen zu den Dienststellen des Europarats wahr.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
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Artikel 9
Aufgaben des Vizepräsidenten
Der Vizepräsident tritt an die Stelle des Präsidenten, wenn dieser an der Ausübung seiner Amtspflichten verhindert oder das Amt des Präsidenten nicht besetzt ist.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
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Artikel 10
Vertretung des Präsidenten und des Vizepräsidenten
Sind der Präsident und der Vizepräsident gleichzeitig an der Ausübung ihrer Amtspflichten verhindert oder sind beide Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtspflichten des Präsidenten von einem anderen gewählten Richter entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung übernommen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
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Kapitel III
Die Kanzlei
Artikel 11
Wahl des Kanzlers
(1) Das Plenum wählt seinen Kanzler, nachdem der Präsident den Generalsekretär des Europarats dazu angehört hat. Die Bewerber müssen über die juristischen Kenntnisse und die Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind, und die beiden Amtssprachen des Gerichtshofs hinreichend beherrschen.
(2) Der Kanzler wird für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Seine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter, so findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird dem älteren Bewerber der Vorzug gegeben.
(4) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der Kanzler vor dem Plenum oder, wenn es nicht tagt, vor dem Präsidenten folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:
„Ich schwöre,'' - oder „Ich erkläre feierlich,'' - „daß ich meine Aufgaben als Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit größter Pflichttreue, Verschwiegenheit und Gewissenhaftigkeit erfüllen werde.''
Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
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Artikel 12
Wahl des stellvertretenden Kanzlers
(1) Das Plenum wählt außerdem einen stellvertretenden Kanzler unter den Voraussetzungen, nach dem Verfahren und für die Amtszeit, die in Artikel 11 vorgeschrieben sind. Es hört zuvor den Kanzler an.
(2) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der stellvertretende Kanzler vor dem Plenum oder, wenn es nicht tagt, vor dem Präsidenten entsprechend den für den Kanzler geltenden Vorschriften einen Eid zu leisten oder eine feierliche Erklärung abzugeben. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 13
Sonstiges Personal und Sachmittel der Kanzlei
Der Präsident oder in seinem Namen der Kanzler ersucht den Generalsekretär des Europarats, dem Kanzler das für den Gerichtshof erforderliche ständige oder zeitweilige Personal und die notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
Die Bediensteten der Kanzlei, ausgenommen der Kanzler und der stellvertretende Kanzler, werden vom Generalsekretär mit Zustimmung des Präsidenten oder des auf Weisung des Präsidenten handelnden Kanzlers ernannt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 14
Aufgaben des Kanzlers
(1) Der Kanzler unterstützt den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er trägt die Verantwortung für Organisation und Tätigkeit der Kanzlei, wobei er dem Präsidenten untersteht.
(2) Der Kanzler bewahrt die Archive des Gerichtshofs; der beim Gerichtshof aus- und eingehende Schriftverkehr und die Zustellungen betreffend die beim Gerichtshof anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtssachen werden über ihn geleitet.
(3) Mitteilungen und Zustellungen, die an die Prozeßbevollmächtigten oder Beistände der Parteien und an die Vertreter der Kommission gerichtet sind, gelten als an die Parteien beziehungsweise an die Kommission gerichtet.
(4) Soweit es mit der ihm durch sein Amt auferlegten Schweigepflicht vereinbar ist, erteilt der Kanzler auf Anfragen, insbesondere seitens der Presse, Auskünfte über die Tätigkeit des Gerichtshofs. Er gibt Tag und Stunde der öffentlichen Sitzungen bekannt und sorgt für die sofortige Veröffentlichung aller Urteile des Gerichtshofs.
(5) Eine vom Kanzler vorbereitete und vom Präsidenten erlassene allgemeine Anweisung regelt den Geschäftsgang der Kanzlei.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Kapitel IV
Die Arbeitsweise des Gerichtshofs
Artikel 15
Sitz des Gerichtshofs
Der Gerichtshof hat seinen Sitz in Straßburg, am Sitz des Europarats. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er es für zweckmäßig hält, seine Tätigkeit anderswo im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Europarats ausüben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 16
Sitzungen des Plenums
Der Präsident beruft den Gerichtshof zu einer Plenarsitzung ein, sobald es die dem Gerichtshof nach der Konvention und dieser Verfahrensordnung obliegenden Aufgaben erfordern. Der Präsident beruft eine Plenarsitzung ein, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Gerichtshofs es verlangt, jedenfalls aber einmal im Jahr zur Erörterung von Verwaltungsfragen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
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Artikel 17
Quorum
(1) Für die Beschlußfähigkeit des Plenums ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Richter erforderlich.
(2) Wird die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl nicht erreicht, so vertagt der Präsident die Sitzung.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 18
Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlungen
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, sofern nicht der Gerichtshof auf Grund besonderer Umstände etwas anderes beschließt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 19
Beratungen
(1) Der Gerichtshof und die Vorprüfungsausschüsse beraten in nichtöffentlicher Sitzung. Ihre Beratungen bleiben geheim.
(2) Nur die Richter nehmen an den Beratungen teil. Der Kanzler oder sein Stellvertreter sowie diejenigen weiteren Kanzleibediensteten und Dolmetscher, deren Hilfe für erforderlich erachtet wird, sind bei den Beratungen zugegen. Die Zulassung anderer Personen bedarf einer besonderen Entscheidung des Gerichtshofs.
(3) Jeder an der Beratung beteiligte Richter trägt seine Ansicht vor und begründet sie.
(4) Jede Frage, über die abgestimmt werden muß, wird zuvor in den beiden Amtssprachen genau formuliert; auf Verlangen eines Richters wird der Wortlaut vor der Abstimmung verteilt.
(5) Die Protokolle über die der Beratung dienenden nichtöffentlichen Sitzungen bleiben geheim; sie enthalten nur den Gegenstand der Aussprache, das Abstimmungsergebnis, die Namen der für oder gegen einen Vorschlag stimmenden Richter sowie die ausdrücklich zur Aufnahme in das Protokoll abgegebenen Erklärungen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 20
Abstimmungen
(1) Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden von den anwesenden Richtern mit Stimmenmehrheit getroffen.
(2) Die Richter stimmen in der umgekehrten Reihenfolge der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung ab.
(3) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Kapitel V
Die Kammern
Artikel 21
Zusammensetzung des als Kammer tagenden Gerichtshofs
(1) Für die Prüfung jeder ihm nach einem oder mehreren Buchstaben des Artikels 48 Absatz 1 der Konvention vorgelegten Rechtssache konstituiert sich der Gerichtshof als Kammer mit neun Richtern.
(2) Sobald die Rechtssache beim Gerichtshof anhängig ist, teilt der Kanzler allen Richtern einschließlich der neu gewählten Richter mit, daß eine solche Kammer gebildet werden wird. Wenn ein Richter beim Empfang dieser Mitteilung voraussieht, daß er aus einem der in Artikel 24 genannten Gründe an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, teilt er dies dem Kanzler mit. Der Präsident stellt sodann die Liste der Richter zusammen, die für die Bildung der Kammer zur Verfügung stehen.
(3) Der Kammer gehören von Amts wegen an
jeder für eine klagende oder beklagte Vertragspartei gewählte Richter oder, wenn ein solcher fehlt, eine nach Artikel 23 Absatz 1 benannte Person;
der Präsident des Gerichtshofs oder bei seiner Verhinderung der Vizepräsident, sofern sie der Kammer nicht auf Grund des Buchstabens a angehören.
(4) Die übrigen in der in Absatz 2 vorgesehenen Liste genannten Richter sind berufen, die Kammer als Mitglieder oder als Ersatzmitglieder zu vervollständigen, und zwar in der Reihenfolge, die der Präsident des Gerichtshofs in Anwesenheit des Kanzlers auslost.
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