Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten
Auf Grund des Art. I Abs. 2 Z 3 der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, BGBl. Nr. 54/1995, übertrage ich bis auf Widerruf den Leitern der Dienstbehörden I. Instanz das Recht, in ihrem Verwaltungsbereich Beamte des militärischen Dienstes zu ernennen auf Planstellen
der Verwendungsgruppen M ZCh und M ZUO 2,
der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZUO 1 und M ZO 2 und
der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M ZO 1.
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