Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (GeO der VA 1995)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-07-22
Status Aufgehoben · 1998-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 102/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Die Volksanwaltschaft hat am 3. Juli 1995 auf Grund des Art. 148h Abs. 3 B-VG folgende Geschäftsordnung beschlossen:

Organisation der Volksanwaltschaft

§ 1. (1) Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Volksanwälten, von denen jeweils einer den Vorsitz ausübt. Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt jährlich.

(2) Der Aufgabenbereich der Volksanwälte wird durch die Geschäftsverteilung unter Anführung der dem Vorsitzenden und den einzelnen Volksanwälten zur selbständigen Erledigung obliegenden Aufgaben (Geschäftsbereiche) festgelegt. Der kollegialen Beschlußfassung sind die in § 8 dieser Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten vorbehalten.

(3) Dem Direktor der Volksanwaltschaft obliegt die Leitung der Kanzlei der Volksanwaltschaft (§ 4 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982) unter der unmittelbaren Weisungsbefugnis und Aufsicht des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.

(4) Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und jeder Volksanwalt können unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit bestimmte der laufenden Agenden im Sinne des § 4 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes der Kanzlei der Volksanwaltschaft zur selbständigen Erledigung übertragen. Eine diesbezügliche Entscheidung ist in kollegialer Beschlußfassung zu treffen und den Bediensteten des Hauses bekanntzugeben.

(5) Jedem Volksanwalt ist zur Wahrnehmung der in seinem Geschäftsbereich anfallenden Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten der Volksanwaltschaft beigegeben bzw. beizugeben. Über die Zuweisung von Bediensteten der Volksanwaltschaft zu einem Geschäftsbereich entscheidet über Antrag eines Volksanwaltes das Kollegium der Volksanwaltschaft. Eine solche Beschlußfassung erfordert Einstimmigkeit der Volksanwälte.

(6) Unbeschadet der in Art. 148h Abs. 1 und 2 B-VG getroffenen Regelungen übt jeder Volksanwalt hinsichtlich der ihm gemäß Abs. 5 beigegebenen Bediensteten die unmittelbare Weisungs- und Aufsichtsfunktion aus.

(7) Jeder Volksanwalt kann unbeschadet seiner Verantwortlichkeit einen rechtskundigen Bediensteten mit der fachlichen Leitung seines Geschäftsbereiches (Leiter des Geschäftsbereiches) betrauen. Die Bestellung eines Stellvertreters ist zulässig. Eine solche Betrauung kann jederzeit widerrufen werden. Der Umfang der im Auftrag des Volksanwaltes danach wahrzunehmenden Aufgaben wird vom Volksanwalt für seinen Geschäftsbereich festgelegt und kann von ihm jederzeit abgeändert werden. Hiebei ist insbesondere auf die Umsetzung der grundsätzlichen Entscheidungen des Volksanwaltes sowie die damit zusammenhängende Koordination und Kontrolle der Arbeit Bedacht zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich anderes verfügt wurde, umfaßt die fachliche Leitung des Geschäftsbereiches auch die Führung des Sekretariates des Volksanwaltes sowie die Wahrnehmung der mit dem Dienst um den Volksanwalt verbundenen Obliegenheiten.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 102/1999

Organisation der Volksanwaltschaft

§ 1. (1) Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Volksanwälten, von denen jeweils einer den Vorsitz ausübt. Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt jährlich.

(2) Der Aufgabenbereich der Volksanwälte wird durch die Geschäftsverteilung unter Anführung der dem Vorsitzenden und den einzelnen Volksanwälten zur selbständigen Erledigung obliegenden Aufgaben (Geschäftsbereiche) festgelegt. Der kollegialen Beschlußfassung sind die in § 8 dieser Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten vorbehalten.

(3) Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und jeder Volksanwalt können unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit bestimmte der laufenden Agenden im Sinne des § 4 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes der Kanzlei der Volksanwaltschaft zur selbständigen Erledigung übertragen. Eine diesbezügliche Entscheidung ist in kollegialer Beschlußfassung zu treffen und den Bediensteten des Hauses bekanntzugeben.

(4) Jedem Volksanwalt ist zur Wahrnehmung der in seinem Geschäftsbereich anfallenden Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten der Volksanwaltschaft beigegeben bzw. beizugeben. Über die Zuweisung von Bediensteten der Volksanwaltschaft zu einem Geschäftsbereich entscheidet über Antrag eines Volksanwaltes das Kollegium der Volksanwaltschaft. Eine solche Beschlußfassung erfordert Einstimmigkeit der Volksanwälte.

(5) Unbeschadet der in Art. 148h Abs. 1 und 2 B-VG getroffenen Regelungen übt jeder Volksanwalt hinsichtlich der ihm gemäß Abs. 5 beigegebenen Bediensteten die unmittelbare Weisungs- und Aufsichtsfunktion aus.

(6) Jeder Volksanwalt kann unbeschadet seiner Verantwortlichkeit einen Bediensteten mit der fachlichen Leitung seines Geschäftsbereiches (Leiter des Geschäftsbereiches) betrauen. Die Bestellung eines Stellvertreters ist zulässig. Der Leiter des Geschäftsbereiches (Stellvertreter) muß das Studium der Rechtswissenschaften vollendet haben. Eine solche Betrauung kann jederzeit widerrufen werden. Der Umfang der im Auftrag des Volksanwaltes danach wahrzunehmenden Aufgaben wird vom Volksanwalt für seinen Geschäftsbereich festgelegt und kann von ihm jederzeit abgeändert werden. Hiebei ist insbesondere auf die Umsetzung der grundsätzlichen Entscheidungen des Volksanwaltes sowie die damit zusammenhängende Koordination und Kontrolle der Arbeit Bedacht zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich anderes verfügt wurde, umfaßt die fachliche Leitung des Geschäftsbereiches auch die Führung des Sekretariates des Volksanwaltes sowie die Wahrnehmung der mit dem Dienst um den Volksanwalt verbundenen Obliegenheiten.

(7) Der Leiter des Geschäftsbereiches des jeweiligen Vorsitzenden hat die Verwaltung unter der unmittelbaren Weisungsbefugnis und Aufsicht des Vorsitzenden zu leiten. Sein Stellvertreter in dieser Funktion ist der Leiter des Geschäftsbereiches desjenigen Volksanwaltes, der den nächsten Vorsitz übernimmt.

Einberufung zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft

§ 2. (1) Der Vorsitzende hat die Volksanwälte mindestens zwölfmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Darüber hinaus kann der Vorsitzende, wenn er es für erforderlich erachtet, jederzeit eine Sitzung einberufen.

(2) Der Vorsitzende hat eine Sitzung auch dann einzuberufen, wenn es ein Volksanwalt verlangt. In diesem Fall ist die Sitzung so anzuberaumen, daß sie längstens zwei Wochen nach Vorbringen dieses Verlangens stattfindet.

(3) Die Volksanwälte sind verpflichtet, an den Sitzungen der Volksanwaltschaft teilzunehmen. Im Falle der Verhinderung haben sie einen anderen Volksanwalt mit ihrer Vertretung zu betrauen. Ist der Vorsitzende verhindert, gehen seine Obliegenheiten auf die Dauer seiner Verhinderung auf jenen Volksanwalt über, welcher im Sinne des Art. 148g Abs. 3 B-VG als nächstfolgender Vorsitzender vorgesehen ist.

(4) Der Vorsitzende hat zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft die beiden anderen Volksanwälte unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. In der Regel sind mit der Einladung auch Unterlagen bekanntzugeben, die auf die einzelnen Tagesordnungspunkte Bezug haben.

(5) Anträge auf Änderung oder Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem Volksanwalt bis zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Über derartige Anträge ist vor Eingehen in die Tagesordnung zu beschließen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 102/1999

Einberufung zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft

§ 2. (1) Der Vorsitzende hat die Volksanwälte mindestens zwölfmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Darüber hinaus kann der Vorsitzende, wenn er es für erforderlich erachtet, jederzeit eine Sitzung einberufen.

(2) Der Vorsitzende hat eine Sitzung auch dann einzuberufen, wenn es ein Volksanwalt verlangt. In diesem Fall ist die Sitzung so anzuberaumen, daß sie längstens zwei Wochen nach Vorbringen dieses Verlangens stattfindet.

(3) Die Volksanwälte sind verpflichtet, an den Sitzungen der Volksanwaltschaft teilzunehmen. Im Falle der Verhinderung haben sie einen anderen Volksanwalt mit ihrer Vertretung zu betrauen. Ist der Vorsitzende verhindert, gehen seine Obliegenheiten auf die Dauer seiner Verhinderung auf jenen Volksanwalt über, welcher im Sinne des Art. 148g Abs. 3 B-VG als nächstfolgender Vorsitzender vorgesehen ist.

(4) Der Vorsitzende hat zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft die beiden anderen Volksanwälte unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen.

(5) Anträge auf Änderung oder Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem Volksanwalt bis zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Über derartige Anträge ist vor Eingehen in die Tagesordnung zu beschließen.

(6) Unterlagen, die auf die einzelnen Tagesordnungspunkte Bezug haben, sollen spätestens 10 Tage vor der Sitzung den Volksanwälten bekanntgegeben werden.

Vertraulichkeit der Sitzungen

§ 3. (1) Die Sitzungen der Volksanwaltschaft sind nicht öffentlich.

(2) Zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft können der Direktor der Volksanwaltschaft sowie von jedem Volksanwalt der Leiter seines Geschäftsbereiches mit beratender Stimme beigezogen werden; über entsprechenden Beschluß können noch weitere Personen zur Auskunftserteilung an den Sitzungen teilnehmen.

(3) Alle Teilnehmer an den Sitzungen der Volksanwaltschaft unterliegen im Umfange des Art. 148b Abs. 2 B-VG der Amtsverschwiegenheit.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 102/1999

Vertraulichkeit der Sitzungen

§ 3. (1) Die Sitzungen der Volksanwaltschaft sind nicht öffentlich.

(2) Zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft kann von jedem Volksanwalt der Leiter seines Geschäftsbereiches mit beratender Stimme beigezogen werden; über entsprechenden Beschluß können auch weitere Personen zur Auskunftserteilung an den Sitzungen teilnehmen.

(3) Alle Teilnehmer an den Sitzungen der Volksanwaltschaft unterliegen im Umfange des Art. 148b Abs. 2 B-VG der Amtsverschwiegenheit.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 102/1999

Führung des Vorsitzes

§ 4. Der jeweilige Vorsitzende leitet die Sitzung. Er kann die Sitzung unterbrechen oder vertagen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 102/1999

Berichterstatter

§ 5. Berichterstatter ist jener Volksanwalt, der auf Grund der Geschäftsverteilung zuständig ist, sofern die Volksanwaltschaft nichts anderes beschließt.

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Beschlußfassung

§ 6. (1) Zur kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller drei Volksanwälte erforderlich. Die Volksanwaltschaft ist aber auch dann beschlußfähig, wenn nur zwei Volksanwälte anwesend sind und der abwesende Volksanwalt einen der beiden anderen Volksanwälte schriftlich mit seiner Vertretung betraut hat. Der Vertretene kann hinsichtlich seiner Stimme dem Vertreter ein bestimmtes Abstimmungsverhalten zu den einzelnen Tagesordnungspunkten auftragen.

(2) Die Volksanwaltschaft gibt ihrer Auffassung in Form von Beschlüssen Ausdruck.

(3) Für eine Beschlußfassung ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich, sofern nicht die Einstimmigkeit der Volksanwälte gefordert wird.

(4) Der Volksanwalt, dessen Auffassung über die Erledigung eines Punktes der Tagesordnung nicht die Mehrheit gefunden hat, ist befugt, seine Meinung schriftlich dem Protokoll über diese Sitzung anzufügen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 102/1999

Aufzeichnungen und Protokolle

§ 7. (1) Die Beratungen der Volksanwaltschaft können mittels eines Schallträgers aufgezeichnet und in dieser Form archiviert werden.

(2) Die von der Volksanwaltschaft gefaßten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.

(3) Das Protokoll ist von den anwesenden Volksanwälten und dem Schriftführer zu unterfertigen.

(4) Jedem Volksanwalt ist eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln.

Angelegenheiten der kollegialen Beschlußfassung

§ 8. Der kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft sind vorbehalten:

1.

Berichte an den Nationalrat und die Landtage;

2.

Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Verordnungen;

3.

Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf Entscheidung im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln;

4.

die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sowie die Beschlußfassung nach § 1 Abs. 5;

5.

Vorschläge an den Bundespräsidenten auf Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen;

6.

die Behandlung jener Angelegenheiten, deren Erledigung grundsätzliche Bedeutung hat, wie zum Beispiel Empfehlungen gemäß Art. 148c B-VG, oder über den Einzelfall hinausgehende Auswirkungen erwarten läßt;

7.

Angelegenheiten, die auf Antrag eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlußfassung erledigt werden sollen;

8.

grundsätzliche Angelegenheiten der Volksanwaltschaft, wie zB Öffentlichkeitsarbeit.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 102/1999

Angelegenheiten der kollegialen Beschlußfassung

§ 8. Der kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft sind vorbehalten:

1.

Berichte an den Nationalrat und die Landtage;

2.

Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Verordnungen;

3.

Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf Entscheidung im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln;

4.

die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sowie die Beschlußfassung nach § 1 Abs. 5;

5.

Vorschläge an den Bundespräsidenten auf Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen;

6.

die Behandlung jener Angelegenheiten, deren Erledigung grundsätzliche Bedeutung hat, wie zum Beispiel Empfehlungen gemäß Art. 148c B-VG, oder über den Einzelfall hinausgehende Auswirkungen erwarten läßt;

7.

Angelegenheiten, die auf Antrag eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlußfassung erledigt werden sollen;

8.

grundsätzliche Angelegenheiten der Volksanwaltschaft, wie zB Personalwesen, Haushaltswesen, automationsunterstützte Datenverarbeitung, Weiterentwicklung der Volksanwaltschaft, Öffentlichkeitsarbeit.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 102/1999

Angelegenheiten, die von den einzelnen Volksanwälten selbständig

wahrzunehmen sind

§ 9. (1) Die nicht der kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft vorbehaltenen Angelegenheiten werden auf Grund der Geschäftsverteilung von den einzelnen Volksanwälten selbständig besorgt.

(2) Jeder Volksanwalt hat im Falle seiner Verhinderung für seine Vertretung zu sorgen; eine Aufteilung der Angelegenheiten ist dabei zulässig.

(3) Wurde im Falle einer längerdauernden Verhinderung eines Volksanwaltes für seine Vertretung nicht vorgesorgt, so haben die beiden anderen Volksanwälte bis zu einer Entscheidung des verhinderten Volksanwaltes einvernehmlich die Vertretung festzulegen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 102/1999

Akteneinsicht

§ 10. Jeder Volksanwalt hat das Recht auf uneingeschränkte Einsicht in alle Akten der Volksanwaltschaft.

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Vorzeitiges Ausscheiden eines Volksanwaltes

§ 11. (1) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Volksanwaltes hat der Vorsitzende dies unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrates anzuzeigen.

(2) Die auf Grund der Geschäftsverteilung dem ausgeschiedenen Volksanwalt zukommenden Angelegenheiten gehen bis zum Amtsantritt eines neuen Volksanwaltes zur einvernehmlichen Besorgung auf die beiden im Amt verbleibenden Volksanwälte über.

(3) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden gehen dessen Obliegenheiten bis zum Amtsantritt des neuen Vorsitzenden, unbeschadet der Regelung in Abs. 2 auf jenen Volksanwalt über, welcher im Sinne des Art. 148g Abs. 3 B-VG als nächstfolgender Vorsitzender vorgesehen ist.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 102/1999

§ 12. Die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft vom 6. April 1988, BGBl. Nr. 219, in der Fassung BGBl. Nr. 393/1988 tritt außer Kraft.

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