Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995) und Änderung der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung - AEV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-10-01
Status Aufgehoben · 2005-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 89a Abs. 1, 89b, 89c Abs. 1, 89d Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 349/1995, und des § 4 Abs. 4 und 5 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1995, wird verordnet:

Abs. 1 Z 1 tritt hinsichtlich der bei den Arbeits- und

Sozialgerichten einzubringenden Klagen mit dem 1. 1. 1996 in Kraft

(vgl. § 9 Abs. 3).

Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 1. (1) Folgende Eingaben können bei Gericht elektronisch angebracht werden (§ 89b Abs. 1 Z 1 GOG), sofern sie nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind (§ 5):

1.

Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist (§ 448 ZPO);

2.

Anträge auf Exekutionsbewilligung gemäß § 54b EO, jedoch nur bei Exekution auf bewegliche körperliche Sachen und Geldforderungen;

3.

(Anm.: tritt mit 1. 1. 1996 in Kraft)

(2) Eine zur Verbesserung (§§ 84, 85 ZPO) zurückgestellte Eingabe kann nicht neuerlich elektronisch angebracht werden.

(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1996 in Kraft)

(4) In der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr (Nachtzeit) sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist eine elektronische Zustellung nicht zulässig.

(5) Die elektronische Zustellung des Beschlusses, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (§ 54 GBG), ist nicht zulässig.

Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 1. (1) Folgende Eingaben können bei Gericht elektronisch angebracht werden (§ 89b Abs. 1 Z 1 GOG), sofern sie nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind (§ 5):

1.

Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist (§ 448 ZPO);

2.

Anträge auf Exekutionsbewilligung gemäß § 54b EO, jedoch nur bei Exekution auf bewegliche körperliche Sachen und Geldforderungen;

3.

sonstige Schriftsätze und Eingaben an Gerichte, soweit keine Beilagen anzuschließen sind, die nicht nach § 2 Abs. 1 übermittelt werden können, Übermittlungen von Schriftsätzen und Eingaben im Strafverfahren sowie im Grundbuchsverfahren sind nicht zulässig.

(2) Eine zur Verbesserung (§§ 84, 85 ZPO) zurückgestellte Eingabe kann nicht neuerlich elektronisch angebracht werden.

(3) Gerichtliche Erledigungen können an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen und die gegenüber einem Gericht dieser Übermittlungsart zuvor nicht ausdrücklich widersprochen haben (§ 89a Abs. 2 GOG), elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag die Erledigung auch schriftlich auszufertigen.

(4) In der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr (Nachtzeit) sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist eine elektronische Zustellung nicht zulässig.

(5) Die elektronische Zustellung des Beschlusses, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (§ 54 GBG), ist nicht zulässig.

Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 1. (1) Folgende Eingaben können bei Gericht elektronisch angebracht werden (§ 89b Abs. 1 Z 1 GOG), sofern sie nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind (§ 5):

1.

Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist (§ 448 ZPO);

2.

Anträge auf Exekutionsbewilligung gemäß § 54b EO, jedoch nur bei Exekution auf bewegliche körperliche Sachen und Geldforderungen;

3.

sonstige Schriftsätze und Eingaben an Gerichte, soweit keine Beilagen anzuschließen sind, die nicht nach § 2 Abs. 1 übermittelt werden können; Übermittlungen von Schriftsätzen und Eingaben im Strafverfahren vor den Landesgerichten sowie im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren sind nicht zulässig.

(2) Eine zur Verbesserung (§§ 84, 85 ZPO) zurückgestellte Eingabe kann nicht neuerlich elektronisch angebracht werden. Die zur Verbesserung einer dazu zurückgestellten Eingabe erforderlichen Erklärungen können jedoch mittels sonstigem Schriftsatz elektronisch eingebracht werden.

(3) Gerichtliche Erledigungen können an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen und die gegenüber einem Gericht dieser Übermittlungsart zuvor nicht ausdrücklich widersprochen haben (§ 89a Abs. 2 GOG), elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag die Erledigung auch schriftlich auszufertigen.

(4) In der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 06.00 Uhr (Nachtzeit) sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist eine elektronische Zustellung nicht zulässig.

(5) Gerichtliche Erledigungen, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, sind ebenso wie der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (§ 54 GBG), von der elektronischen Zustellung ausgenommen.

Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 1. (1) Folgende Eingaben können bei Gericht elektronisch angebracht werden (§ 89b Abs. 1 Z 1 GOG), sofern sie nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind (§ 5):

1.

Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist (§ 448 ZPO);

2.

Anträge auf Exekutionsbewilligung gemäß § 54b EO, jedoch nur bei Exekution auf bewegliche körperliche Sachen und Geldforderungen;

3.

sonstige Schriftsätze und Eingaben an Gerichte, soweit keine Beilagen anzuschließen sind, die nicht nach § 2 Abs. 1 übermittelt werden können; Übermittlungen von Schriftsätzen und Eingaben im Strafverfahren vor den Landesgerichten sowie im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren sind nicht zulässig.

(2) Eine zur Verbesserung (§§ 84, 85 ZPO) zurückgestellte Eingabe kann nicht neuerlich elektronisch angebracht werden. Die zur Verbesserung einer dazu zurückgestellten Eingabe erforderlichen Erklärungen können jedoch mittels sonstigem Schriftsatz elektronisch eingebracht werden.

(3) Gerichtliche Erledigungen können an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen, elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag die Erledigung auch schriftlich auszufertigen.

(4) In der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist eine elektronische Zustellung nicht zulässig.

(5) Gerichtliche Erledigungen, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, sind ebenso wie der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (§ 54 GBG), von der elektronischen Zustellung ausgenommen.

Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 1. (1) Eingaben mit Ausnahme von solchen im Grundbuchsverfahren und im Firmenbuchverfahren, ausgenommen Einreichungen nach § 8a, können bei Gericht elektronisch angebracht werden, sofern sie nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind (§ 5) und soweit keine Beilagen anzuschließen sind, die nicht nach § 2 Abs. 1 übermittelt werden können.

(2) Eine zur Verbesserung (§§ 84, 85 ZPO) zurückgestellte Eingabe kann nicht neuerlich elektronisch angebracht werden. Die zur Verbesserung einer dazu zurückgestellten Eingabe erforderlichen Erklärungen können jedoch elektronisch eingebracht werden.

(3) Gerichtliche Erledigungen können an Einbringer, die Eingaben elektronisch anbringen, elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag die Erledigung auch schriftlich auszufertigen.

(4) In der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist eine elektronische Zustellung nicht zulässig.

(5) Gerichtliche Erledigungen, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, sind ebenso wie der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (§ 54 GBG), von der elektronischen Zustellung ausgenommen.

ADV-Verfahren

§ 2. (1) Die elektronische Anbringung von Eingaben geschieht durch automationsunterstützte, zeichenweise Datenübertragung. Die Fax-Übertragung ist daher im elektronischen Rechtsverkehr nicht zulässig.

(2) Die Daten gerichtlicher Erledigungen sind so zu übermitteln, daß sie grundsätzlich vom Empfänger elektronisch weiterverarbeitet werden können.

Übermittlungsstelle, Übertragungsweise

§ 3. (1) Unter Berücksichtigung der erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen wird die Radio-Austria AG in Wien als Übermittlungsstelle (§ 89b Abs. 2 GOG) festgelegt. Der Einbringer einer elektronischen Eingabe hat sich dieser Übermittlungsstelle zu bedienen.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann, soweit dies auf Grund der technischen Möglichkeiten zweckmäßig ist oder einer einfacheren und sparsameren Verwaltung dient, einem Einbringer mit Bescheid auftragen, diese Eingaben unmittelbar beim Bundesrechenamt anzubringen (Direktverkehr).

(3) Für die Anordnung des Direktverkehrs (Abs. 2) ist überdies erforderlich, daß die technischen und organisatorischen Bedingungen für eine sichere und wirtschaftliche Datenübertragung erfüllt sind; hiezu ist das Bundesrechenamt anzuhören.

(4) Die Übermittlung gerichtlicher Erledigungen erfolgt im Wege des Bundesrechenamts und der Übermittlungsstelle; bei Personen, für die der Direktverkehr angeordnet ist (Abs. 2), nur im Wege des Bundesrechenamts.

Übermittlungsstelle, Übertragungsweise

§ 3. (1) Unter Berücksichtigung der erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen wird die Datakom Austria GmbH in Wien als Übermittlungsstelle (§ 89b Abs. 2 GOG) festgelegt. Der Einbringer einer elektronischen Eingabe hat sich dieser Übermittlungsstelle zu bedienen.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann, soweit dies auf Grund der technischen Möglichkeiten zweckmäßig ist oder einer einfacheren und sparsameren Verwaltung dient, einem Einbringer mit Bescheid auftragen, diese Eingaben unmittelbar beim Bundesrechenamt anzubringen (Direktverkehr).

(3) Für die Anordnung des Direktverkehrs (Abs. 2) ist überdies erforderlich, daß die technischen und organisatorischen Bedingungen für eine sichere und wirtschaftliche Datenübertragung erfüllt sind; hiezu ist das Bundesrechenamt anzuhören.

(4) Die Übermittlung gerichtlicher Erledigungen erfolgt im Wege des Bundesrechenamts und der Übermittlungsstelle; bei Personen, für die der Direktverkehr angeordnet ist (Abs. 2), nur im Wege des Bundesrechenamts.

Übermittlungsstelle, Übertragungsweise

§ 3. (1) Unter Berücksichtigung der erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen wird die Datakom Austria GmbH in Wien als Übermittlungsstelle (§ 89b Abs. 2 GOG) festgelegt. Der Einbringer einer elektronischen Eingabe hat sich dieser Übermittlungsstelle zu bedienen.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann, soweit dies auf Grund der technischen Möglichkeiten zweckmäßig ist oder einer einfacheren und sparsameren Verwaltung dient, einem Einbringer mit Bescheid auftragen, diese Eingaben unmittelbar bei der Bundesrechenzentrum GmbH anzubringen (Direktverkehr).

(3) Für die Anordnung des Direktverkehrs (Abs. 2) ist überdies erforderlich, daß die technischen und organisatorischen Bedingungen für eine sichere und wirtschaftliche Datenübertragung erfüllt sind; hiezu ist die Bundesrechenzentrum GmbH anzuhören.

(4) Die Übermittlung gerichtlicher Erledigungen erfolgt im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH und der Übermittlungsstelle; bei Personen, für die der Direktverkehr angeordnet ist (Abs. 2), nur im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH.

Einbringungsdatum, Zustelldatum

§ 4. (1) Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an das Bundesrechenamt übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen und den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.

(2) Das Bundesrechenamt hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihm eingelangt sind (Tag und Uhrzeit) und dieses Datum im Fall des Direktverkehrs (§ 3 Abs. 2) mit den Daten der Eingabe weiterzuleiten.

(3) Die Übermittlungsstelle hat das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem Daten gerichtlicher Erledigungen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (elektronische Zustellung), zu protokollieren und dem Bundesrechenamt zur Weiterleitung an das absendende Gericht zu übermitteln (§ 89d Abs. 2 GOG).

(4) Im Fall des Direktverkehrs ist die Protokollierung und Übermittlung nach Abs. 3 vom Bundesrechenamt vorzunehmen.

Einbringungsdatum, Zustelldatum

§ 4. (1) Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an das Bundesrechenamt übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen und den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.

(2) Das Bundesrechenamt hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihm eingelangt sind (Tag und Uhrzeit) und dieses Datum im Fall des Direktverkehrs (§ 3 Abs. 2) mit den Daten der Eingabe weiterzuleiten.

(3) Die Übermittlungsstelle hat das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem Daten gerichtlicher Erledigungen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (elektronische Zustellung), zu protokollieren und dem Bundesrechenamt zur Weiterleitung an das absendende Gericht zu übermitteln (§ 89d Abs. 2 GOG). Das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem die Daten gerichtlicher Erledigungen vom Empfänger tatsächlich übernommen wurden, ist ebenfalls zu protokollieren und auf Anfrage dem Gericht bekannt zu geben; dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(4) Im Fall des Direktverkehrs ist die Protokollierung und Übermittlung nach Abs. 3 vom Bundesrechenamt vorzunehmen.

Einbringungsdatum, Zustelldatum

§ 4. (1) Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen und den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.

(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihm eingelangt sind (Tag und Uhrzeit) und dieses Datum im Fall des Direktverkehrs (§ 3 Abs. 2) mit den Daten der Eingabe weiterzuleiten.

(3) Die Übermittlungsstelle hat das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem Daten gerichtlicher Erledigungen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (elektronische Zustellung), zu protokollieren und dem Bundesrechenamt (Anm.: richtig: der Bundesrechenzentrum GmbH) zur Weiterleitung an das absendende Gericht zu übermitteln (§ 89d Abs. 2 GOG). Das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem die Daten gerichtlicher Erledigungen vom Empfänger tatsächlich übernommen wurden, ist ebenfalls zu protokollieren und auf Anfrage dem Gericht bekannt zu geben; dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(4) Im Fall des Direktverkehrs ist die Protokollierung und Übermittlung nach Abs. 3 von der Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen.

Einbringungsdatum, Zustelldatum

§ 4. (1) Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen und den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.

(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit), und dieses Datum im Fall des Direktverkehrs (§ 3 Abs. 2) mit den Daten der Eingabe weiterzuleiten.

(3) Die Übermittlungsstelle hat das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem Daten gerichtlicher Erledigungen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (elektronische Zustellung), zu protokollieren und der Bundesrechenzentrum GmbH zur Weiterleitung an das absendende Gericht zu übermitteln (§ 89d Abs. 2 GOG). Das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem die Daten gerichtlicher Erledigungen vom Empfänger tatsächlich übernommen wurden, ist ebenfalls zu protokollieren und auf Anfrage dem Gericht bekannt zu geben; dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(4) Im Fall des Direktverkehrs ist die Protokollierung und Übermittlung nach Abs. 3 von der Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen.

Form elektronischer Übermittlungen

§ 5. (1) Elektronisch angebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende gerichtliche Erledigungen müssen der genehmigten Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 entsprechen, Klagen und Exekutionsanträge nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 in ihrem Aufbau überdies den Anlagen zum § 1 der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995.

(2) Die Übermittlungsstelle - für den Direktverkehr das Bundesrechenamt - haben für alle elektronischen Eingabe- und Erledigungsarten in einer Beschreibung die Art der Datenübermittlung, den vollständigen Datensatzaufbau einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang festzulegen (Schnittstellenbeschreibung). Die Schnittstellenbeschreibung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Die Übermittlungsstelle beziehungsweise im Fall des Direktverkehrs das Bundesrechenamt haben jedermann Einsicht in die genehmigte Schnittstellenbeschreibung zu gewähren und sie gegen Kostenersatz auszufolgen.

(3) Die Übermittlungsstelle beziehungsweise das Bundesrechenamt haben sicherzustellen, daß elektronische Eingaben und elektronisch zuzustellende gerichtliche Erledigungen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der genehmigten Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 entsprechen.

Form elektronischer Übermittlungen

§ 5. (1) Elektronisch angebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende gerichtliche Erledigungen müssen der genehmigten Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 entsprechen, Klagen und Exekutionsanträge nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 in ihrem Aufbau überdies den Anlagen zum § 1 der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995.

(2) Die Übermittlungsstelle - für den Direktverkehr die Bundesrechenzentrum GmbH - haben für alle elektronischen Eingabe- und Erledigungsarten in einer Beschreibung die Art der Datenübermittlung, den vollständigen Datensatzaufbau einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang festzulegen (Schnittstellenbeschreibung). Die Schnittstellenbeschreibung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Die Übermittlungsstelle beziehungsweise im Fall des Direktverkehrs die Bundesrechenzentrum GmbH haben jedermann Einsicht in die genehmigte Schnittstellenbeschreibung zu gewähren und sie gegen Kostenersatz auszufolgen.

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