Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-09-15
Status Aufgehoben · 2005-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG in der Fasssung (Anm.: richtig: Fassung) BGBl. Nr. 1013/1994 in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 54/1995, wird verordnet:

§ 1. Dem Leiter des Bundesasylamtes wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in § 2 genannten Planstellen übertragen.

§ 2. Das Ernennungsrecht umfaßt

```

1.

für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den

```

Verwendungsgruppen

A7 bis A4 alle Planstellen

A3 die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2

```

2.

für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher

```

Verwendung in den Verwendungsgruppen

E, D und P1 bis P5 alle Planstellen

C die Dienstklassen III und IV

§ 3. Den Landesgendarmeriekommandanten sowie dem Leiter der Gendarmeriezentralschule wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in § 4 genannten Planstellen übertragen.

§ 4. Das Ernennungsrecht umfaßt

```

1.

für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den

```

Verwendungsgruppen

A7 bis A4 alle Planstellen

A3 die Grundlaufbahn und die

Funktionsgruppen 1 und 2

```

2.

für Beamte des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen

```

E 2c und E 2b alle Planstellen

E 2a die Grundlaufbahn und die

Funktionsgruppen 1 bis 4

```

3.

für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher

```

Verwendung in den Verwendungsgruppen

E, D und P1 bis P5 alle Planstellen

C die Dienstklassen III und IV

```

4.

für Wachebeamte in den Verwendungsgruppen

```

W 3 alle Planstellen

W 2 die Dienstklassen III und IV

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