Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG in der Fasssung (Anm.: richtig: Fassung) BGBl. Nr. 1013/1994 in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 54/1995, wird verordnet:
§ 1. Dem Leiter des Bundesasylamtes wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in § 2 genannten Planstellen übertragen.
§ 2. Das Ernennungsrecht umfaßt
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für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den
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Verwendungsgruppen
A7 bis A4 alle Planstellen
A3 die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2
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für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher
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Verwendung in den Verwendungsgruppen
E, D und P1 bis P5 alle Planstellen
C die Dienstklassen III und IV
§ 3. Den Landesgendarmeriekommandanten sowie dem Leiter der Gendarmeriezentralschule wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in § 4 genannten Planstellen übertragen.
§ 4. Das Ernennungsrecht umfaßt
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für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den
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Verwendungsgruppen
A7 bis A4 alle Planstellen
A3 die Grundlaufbahn und die
Funktionsgruppen 1 und 2
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für Beamte des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen
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E 2c und E 2b alle Planstellen
E 2a die Grundlaufbahn und die
Funktionsgruppen 1 bis 4
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für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher
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Verwendung in den Verwendungsgruppen
E, D und P1 bis P5 alle Planstellen
C die Dienstklassen III und IV
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für Wachebeamte in den Verwendungsgruppen
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W 3 alle Planstellen
W 2 die Dienstklassen III und IV
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