Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-09-15
Status Aufgehoben · 2005-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG in der Fasssung (Anm.: richtig: Fassung) BGBl. Nr. 1013/1994 in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 54/1995, wird verordnet:

§ 1. Dem Leiter des Bundesasylamtes wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in § 2 genannten Planstellen übertragen.

§ 2. Das Ernennungsrecht umfaßt

```

1.

für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den

```

Verwendungsgruppen

A7 bis A4 alle Planstellen

A3 die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2

```

2.

für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher

```

Verwendung in den Verwendungsgruppen

E, D und P1 bis P5 alle Planstellen

C die Dienstklassen III und IV

§ 3. Den Landesgendarmeriekommandanten sowie dem Leiter der Gendarmeriezentralschule wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in § 4 genannten Planstellen übertragen.

§ 4. Das Ernennungsrecht umfaßt

```

1.

für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den

```

Verwendungsgruppen

A7 bis A4 alle Planstellen

A3 die Grundlaufbahn und die

Funktionsgruppen 1 und 2

```

2.

für Beamte des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen

```

E 2c und E 2b alle Planstellen

E 2a die Grundlaufbahn und die

Funktionsgruppen 1 bis 4

```

3.

für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher

```

Verwendung in den Verwendungsgruppen

E, D und P1 bis P5 alle Planstellen

C die Dienstklassen III und IV

```

4.

für Wachebeamte in den Verwendungsgruppen

```

W 3 alle Planstellen

W 2 die Dienstklassen III und IV

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

This text is published under RIS's own terms of reuse, not a Legalize or public-domain licence. RIS