Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 2000-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 2, des § 14a Abs. 1, 2, 4 und 5 und des § 14b Abs. 1, 2, 3 und 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 681/1994, und des § 1 Abs. 2 und des § 3 Abs. 1 des EG-Amtshilfegesetzes, BGBl. Nr. 657/1994, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Zollämter erster Klasse, die Zollämter zweiter Klasse und die Zweigstellen von Zollämtern sind die in den Anlagen 1, 2 und 3 zu § 1 genannten.

(2) Kontrollposten werden nach Maßgabe der Anlage 4 zu § 1 errichtet.

§ 2. Den in der Anlage zu § 2 genannten Zollämtern erster Klasse werden die in dieser Anlage jeweils angeführten örtlichen Bereiche zugewiesen.

§ 3. (1) Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollamt, Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren nach dem Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR, BGBl. Nr. 112/1978, wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:

a)

Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

b)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

c)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

(2) Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollstelle, Bestimmungszollstelle oder Durchgangszollstelle im gemeinschaftlichen Versandverfahren wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:

a)

Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

b)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

c)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

d)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

e)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:

§ 3. (1) Die Zuständigkeit als Abgangszollamt, Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnets TIR wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:

a)

Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

b)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

c)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

(2) Die Zuständigkeit als Abgangsstelle, Bestimmungsstelle oder Durchgangszollstelle im gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:

a)

Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

b)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

c)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

d)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

e)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:

§ 3. (1) Die Zuständigkeit als Abgangszollamt, Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnets TIR wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:

a)

Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

b)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

c)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Seebergsattel, Loibltunnel, Wurzenpaß.

(2) Die Zuständigkeit als Abgangsstelle, Bestimmungsstelle oder Durchgangszollstelle im gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:

a)

Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

b)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

c)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Seebergsattel, Loibltunnel, Wurzenpaß.

d)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

e)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:

§ 3. (1) Die Zuständigkeit als Abgangszollamt, Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnets TIR wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:

a)

Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

b)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

c)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Seebergsattel, Loibltunnel, Wurzenpaß.

(2) Die Zuständigkeit als Abgangsstelle, Bestimmungsstelle oder Durchgangszollstelle im gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:

a)

Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

b)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

c)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Seebergsattel, Loibltunnel, Wurzenpaß.

d)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

e)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:

§ 4. Die Zweigstellen Bregenz und Hard des Zollamtes Höchst sind nicht zuständig zur Durchführung des Verfahrens bei der Bestimmungszollstelle in Versandverfahren sowie des Verfahrens beim Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnet TIR, sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über den Bodensee ausgeführt werden sollen.

§ 4. Die Zweigstellen Seehafen Bregenz und Hard des Zollamtes Höchst sind nicht zuständig zur Durchführung des Verfahrens bei der Bestimmungszollstelle in Versandverfahren sowie des Verfahrens beim Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnet TIR, sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über den Bodensee ausgeführt werden sollen.

§ 5. (1) Auf das Hauptzollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen

a)

zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Haftungen und Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnets TIR oder mit Carnet A.T.A. nach dem Zollabkommen für das Carnet A.T.A. über die vorübergehende Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 239/1963, in der Fassung des Abkommens BGBl. Nr. 45/1990;

b)

zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei den Österreichischen Bundesbahnen, sofern für diese eine Zollschuld entstanden oder eine Haftung geltend gemacht wird.

(2) Abgesehen von den Fällen Abs. 1 lit. b wird die Zuständigkeit zur Vorschreibung und Einhebung von Abgaben, hinsichtlich derer die Abgabenschuld durch rechtswidriges Handeln oder Unterlassen entstanden ist, sowie von Haftungen für solche Abgaben und von Nebenansprüchen auf jenes Hauptzollamt übertragen, das im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren einleitet oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet.

§ 5. (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, die Mitteilung solcher Abgabenbeträge und die Einhebung solcher Abgaben wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Art. 226 Buchstabe b oder c Zollkodex bewilligt ist.

(2) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex und die Mitteilung solcher Abgabenbeträge wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben ein Zahlungsaufschub nach Art. 226 Buchstabe b Zollkodex bewilligt ist.

(3) Auf das Hauptzollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen

a)

zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnets TIR oder mit Carnet A.T.A.;

b)

zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei den Österreichischen Bundesbahnen, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist.

(4) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen wird auf jenes Hauptzollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Fälle des Abs. 2 lit. b und für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.

(5) In den Fällen des § 146 des Finanzstrafgesetzes und des § 108 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben die Zollstelle zuständig, welcher das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.

§ 5. (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, die Mitteilung solcher Abgabenbeträge und die Einhebung solcher Abgaben wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Art. 226 Buchstabe b oder c Zollkodex bewilligt ist.

(2) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex und die Mitteilung solcher Abgabenbeträge wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben ein Zahlungsaufschub nach Art. 226 Buchstabe b Zollkodex bewilligt ist.

(3) Auf das Hauptzollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen

a)

zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnets TIR oder mit Carnet A.T.A.;

b)

zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei den Österreichischen Bundesbahnen, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist.

(4) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen wird auf jenes Hauptzollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Fälle des Abs. 3 lit. b und für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.

(5) In den Fällen des § 146 des Finanzstrafgesetzes und des § 108 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben die Zollstelle zuständig, welcher das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.

§ 5a. Zur Abfertigung von Waren am Amtsplatz im Ausfuhrverfahren sind für die in der Anlage zu § 5a genannten örtlichen Bereiche auch die in dieser Anlage jeweils angeführten Zollämter befugt, wenn die sonst zuständigen Ausfuhrzollstellen nicht gleichzeitig auch Ausgangszollstellen sind.

§ 6. Das Hauptzollamt Innsbruck ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Vergabe der Verbrauchsteuernummern und nach § 1 Abs. 2 des EG-Amtshilfegesetzes, BGBl. Nr. 657/1994, als zentrale Melde- und Auskunftsstelle betreffend verbrauchsteuerrechtlich relevante Vorgänge innerhalb der Europäischen Union, soweit diese Vorgänge das Anwendungsgebiet betreffen. Das Hauptzollamt Innsbruck führt auch die nach § 3 Abs. 1 EG-AHG anzulegende Datenbank.

§ 7. Das Hauptzollamt Salzburg ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Durchführung des Zahlungsverkehres, der sich im Zuge des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen durch das Zollamt Salzburg/Erstattungen ergibt.

§ 8. Das Zollamt Suben ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften und für den diesbezüglichen Datenaustausch mit der Kommission der Europäischen Union.

§ 9. Das Hauptzollamt Linz ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig

a)

bei Zollkontingentabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben und Rückzahlung der Sicherheitsleistungen, und

b)

bei Zollplafondsabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben, soweit die Abgaben und Sicherheiten nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben worden sind.

§ 9a. Das Zollamt Villach ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Registrierung der Reisimporteure mit Sitz im Anwendungsgebiet und zur Durchführung des kumulativen Rückforderungssystems im Sektor Reis einschließlich der damit verbundenen Erstattungen oder Nacherhebungen.

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union *1) in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, BGBl. Nr. 875/1992, zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 317/1994 außer Kraft.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Anlage 1

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zu § 1

Zollämter erster Klasse

A. Im Bereich des Hauptzollamtes Wien:

Zollamt Amstetten in Amstetten,

Zollamt Berg in Wolfsthal-Berg,

Zollamt Deutschkreutz in Deutschkreutz,

Zollamt Drasenhofen in Drasenhofen,

Zollamt Eisenstadt in Eisenstadt,

Zollamt Flughafen Wien in Schwechat,

Zollamt Gmünd in Gmünd,

Zollamt Hohenau in Hohenau an der March,

Zollamt Jennersdorf in Heiligenkreuz,

Zollamt Kleinhaugsdorf in Haugsdorf,

Zollamt Klingenbach in Klingenbach,

Zollamt Krems in Krems an der Donau,

Zollamt Marchegg in Marchegg,

Zollamt Neunagelberg in Gmünd,

Zollamt Nickelsdorf in Nickelsdorf,

Zollamt Schachendorf in Schachendorf,

Zollamt St. Pölten in St. Pölten,

Zollamt Tulln in Langenlebarn,

Zollamt Wiener Neudorf/Autobahn in Biedermannsdorf,

Zollamt Wiener Neustadt in Wiener Neustadt.

B. Im Bereich des Hauptzollamtes Linz:

Zollamt Braunau in Braunau am Inn,

Zollamt Passau in Passau, zugeordnet Schardenberg,

Zollamt Suben in Suben,

Zollamt Wels in Wels,

Zollamt Wullowitz in Wullowitz.

C. Im Bereich des Hauptzollamtes Salzburg:

Zollamt Walserberg/Autobahn in Wals bei Salzburg, Zollamt Salzburg/Erstattungen in Wals bei Salzburg.

D. Im Bereich des Hauptzollamtes Graz:

Zollamt Bad Radkersburg in Bad Radkersburg,

Zollamt Leoben in Niklasdorf,

Zollamt Spielfeld in Spielfeld.

E. Im Bereich des Hauptzollamtes Klagenfurt:

Zollamt Arnoldstein in Arnoldstein,

Zollamt Bleiburg in Bleiburg,

Zollamt Karawankentunnel in St. Jakob im Rosental,

Zollamt Villach in Villach.

F. Im Bereich des Hauptzollamtes Innsbruck:

Zollamt Brennerpaß in Gries am Brenner,

Zollamt Kiefersfelden in Kiefersfelden, zugeordnet Kufstein,

Zollamt Kufstein in Kufstein,

Zollamt Lienz in Lienz,

Zollamt Reutte in Reutte.

G. Im Bereich des Hauptzollamtes Feldkirch:

Zollamt Hohenems in Hohenems,

Zollamt Höchst in Höchst,

Zollamt Hörbranz in Hörbranz,

Zollamt Lustenau in Lustenau,

Zollamt Wolfurt in Wolfurt.

Anlage 1

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zu § 1

Zollämter erster Klasse

A. Im Bereich des Hauptzollamtes Wien:

Zollamt Amstetten in Amstetten,

Zollamt Berg in Wolfsthal-Berg,

Zollamt Deutschkreutz in Deutschkreutz,

Zollamt Drasenhofen in Drasenhofen,

Zollamt Eisenstadt in Eisenstadt,

Zollamt Flughafen Wien in Schwechat,

Zollamt Gmünd in Gmünd,

Zollamt Hohenau in Hohenau an der March,

Zollamt Jennersdorf in Heiligenkreuz,

Zollamt Kleinhaugsdorf in Haugsdorf,

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