Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Resolution 827 (1993) verabschiedet auf der 3217. Sitzung des Sicherheitsrats am 25. Mai 1993

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1995-01-11
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
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(Übersetzung)

RESOLUTION 827 (1993)

VERABSCHIEDET AUF DER 3217. SITZUNG DES SICHERHEITSRATS AM 25. MAI 1993

DER SICHERHEITSRAT,

IN BEKRÄFTIGUNG seiner Resolution 713 (1991) *) vom 25. September 1991 und aller darauffolgenden einschlägigen Resolutionen,

NACH BEHANDLUNG des Berichts des Generalsekretärs (S/25704 mit Add. 1) gemäß Ziffer 2 der Resolution 808 (1993) **),

MIT DEM ERNEUTEN AUSDRUCK seiner großen Beunruhigung über die fortgesetzten Berichte über weitverbreitete und flagrante Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien und insbesondere in der Republik Bosnien und Herzegowina, so auch über Berichte über massenhafte Tötungen, die massive, organisierte und systematische Internierung und Vergewaltigung von Frauen, und über die Fortsetzung der Praxis der „ethnischen Säuberung“, namentlich auch mit dem Ziel, Gebiet zu erwerben beziehungsweise zu halten,

FESTSTELLEND, daß diese Situation auch weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,

ENTSCHLOSSEN, diesen Verbrechen ein Ende zu setzen und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Personen, die dafür verantwortlichen sind, vor Gericht zu bringen,

ÜBERZEUGT, daß unter den besonderen Umständen im ehemaligen Jugoslawien die Schaffung eines internationalen Gerichts als eine Ad-hoc-Maßnahme des Rates und die Verfolgung der Personen, die für die schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, die Verwirklichung dieses Ziels gestatten und zur Wiederherstellung und Wahrung des Friedens beitragen würde,

DIE AUFFASSUNG VERTRETEND, daß die Schaffung eines internationalen Gerichts und die Verfolgung der Personen, die für die genannten Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, dazu beitragen wird sicherzustellen, daß diesen Verstößen Einhalt geboten und wirksame Abhilfe geschaffen wird,

in dieser Hinsicht KENNTNIS NEHMEND von der Empfehlung der Ko-Vorsitzenden des Lenkungsausschusses der Internationalen Konferenz über das ehemalige Jugoslawien betreffend die Schaffung eines solchen Gerichts (S/25221),

IN DIESER HINSICHT in Bekräftigung seines Beschlusses in Resolution 808 (1993) betreffend die Schaffung eines internationalen Gerichts zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht,

DIE AUFFASSUNG VERTRETEND, daß die Sachverständigenkommission gemäß Resolution 780 (1992), wie in ihrem Zwischenbericht (S/25274) vorgeschlagen, bis zur Ernennung des Leiters der Anklagebehörde des Internationalen Gerichts auch weiterhin dringlich Informationen im Zusammenhang mit nachgewiesenen schweren Verletzungen der Genfer Abkommen und anderen Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht sammeln soll,

TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen,

1.

BILLIGT den Bericht des Generalsekretärs;

2.

BESCHLIESST hiermit ein internationales Gericht zu schaffen, zu dem ausschließlichen Zweck, die Personen zu verfolgen, die für die zwischen dem 1. Januar 1991 und einem vom Sicherheitsrat nach der Wiederherstellung des Friedens festzusetzenden Zeitpunkt im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, und zu diesem Zweck das Statut des Internationalen Gerichts in der Anlage zu dem vorgenannten Bericht zu verabschieden;

3.

ERSUCHT den Generalsekretär, den Richtern des Internationalen Gerichts nach ihrer Wahl etwaige von den Staaten eingegangene Anregungen betreffend die Verfahrensordnung und die Beweisregen vorzulegen, die in Artikel 15 des Statuts des Internationalen Gerichts gefordert werden;

4.

BESCHLIESST, daß alle Staaten mit dem Internationalen Gericht und seinen Organen im Einklang mit dieser Resolution und dem Statut des Internationalen Gerichts voll zusammenarbeiten werden und daß somit alle Staaten alle Maßnahmen ergreifen werden, die nach ihrem innerstaatlichen Recht notwendig sind, um den Bestimmungen dieser Resolution und des Statuts nachzukommen, so auch der Verpflichtung der Staaten, Rechtshilfeersuchen zu entsprechen oder Anordnungen Folge zu leisten, die eine Kammer erster Instanz nach Artikel 29 des Statuts erläßt;

5.

BITTET nachdrücklich die Staaten sowie die zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, dem Internationalen Gericht Beiträge in Form von Geld- und Sachmitteln und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen und ihm namentlich auch Sachverständige anzubieten;

6.

BESCHLIESST, daß die Entscheidung über den Sitz des Internationalen Gerichts vom Abschluß entsprechender, für den Rat annehmbarer Vereinbarungen zwischen den Vereinten Nationen und den Niederlanden abhängt und daß das Internationale Gericht auch anderswo tagen kann, wenn er dies für die effiziente Ausübung seiner Tätigkeit für notwendig hält;

7.

BESCHLIESST außerdem, daß das Internationale Gericht seine Tätigkeit unbeschadet des Rechts der Opfer wahrnimmt, sich durch geeignete Mittel um eine Entschädigung für die auf Grund der Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht erlittenen Schäden zu bemühen;

8.

ERSUCHT den Generalsekretär, diese Resolution dringend durchzuführen und insbesondere alle praktischen Vorkehrungen zu treffen, damit das Internationale Gericht seine Tätigkeit so bald wie möglich wirksam ausüben kann, und dem Rat in regelmäßigen Abständen Bericht zu erstatten;

9.

BESCHLIESST, mit der Angelegenheit aktiv befaßt zu bleiben.


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 592/1991

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 36/1995

Anlage

[zum Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (S/25704) gemäß Ziffer 2 der Resolution 808 (1993)]

Statut des Internationalen Gerichts

Das vom Sicherheitsrat auf Grund des Kapitels VII der Satzung der Vereinten Nationen eingesetzte Internationale Gericht zur Verfolgung von Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangen wurden (im folgenden als „Internationales Gericht“ bezeichnet), nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Statuts wahr.

Artikel 1

Zuständigkeit des Internationalen Gerichts

Das Internationale Gericht ist befugt, Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangen wurden, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Statuts zu verfolgen.

Artikel 2

Schwere Verletzungen der Genfer Abkommen von 1949

Das Internationale Gericht ist befugt, Personen zu verfolgen, die schwere Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 begehen oder anordnen, nämlich die folgenden Handlungen gegen Personen oder Sachen, die auf Grund des entsprechenden Genfer Abkommens geschützt sind:

a)

vorsätzliche Tötung;

b)

Folter oder unmenschliche Behandlung einschließlich biologischer Versuche;

c)

vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit;

d)

umfangreiche, durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigte Zerstörung und Aneignung von Eigentum, die rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden;

e)

erzwungener Dienst eines Kriegsgefangenen oder einer Zivilperson in den Streitkräften einer feindlichen Macht;

f)

vorsätzlicher Entzug des Rechts eines Kriegsgefangenen oder einer Zivilperson auf ein gerechtes und ordentliches Verfahren;

g)

rechtswidrige Vertreibung oder Verbringung einer Zivilperson beziehungsweise rechtswidrige Freiheitsentziehung gegenüber einer solchen Person;

h)

das Festnehmen von Zivilpersonen als Geiseln.

Artikel 3

Verstöße gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges

Das Internationale Gericht ist befugt, Personen zu verfolgen, die gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges verstoßen. Solche Verstöße umfassen, ohne darauf beschränkt zu sein,

a)

den Einsatz von Giftwaffen oder sonstigen Waffen, die unnötige Leiden verursachen sollen;

b)

die mutwillige Zerstörung von Städten oder Dörfern oder durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigte Verwüstungen;

c)

den Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnungen oder Gebäude oder deren Beschießung;

d)

die Besetzung, Zerstörung oder mutwillige Beschädigung von Einrichtungen, die der Religion, der Wohltätigkeit und der Erziehung, den Künsten und Wissenschaften gewidmet sind, sowie von geschichtlichen Denkmälern oder Werken der Kunst und Wissenschaft;

e)

die Plünderung öffentlichen oder privaten Eigentums.

Artikel 4

Völkermord

(1) Das Internationale Gericht ist befugt, Personen zu verfolgen, die Völkermord im Sinne des Absatzes 2 oder eine andere der in Absatz 3 aufgeführten Handlungen begehen.

(2) Völkermord umfaßt jede der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:

a)

Tötung von Mitgliedern der Gruppe;

b)

Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;

c)

vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;

d)

Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;

e)

gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

(3) Die folgenden Handlungen sind zu bestrafen:

a)

Völkermord;

b)

Verschwörung zur Begehung von Völkermord;

c)

unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord;

d)

Versuch, Völkermord zu begehen;

e)

Teilnahme am Völkermord.

Artikel 5

Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Das Internationale Gericht ist befugt, Personen zu verfolgen, die für folgende gegen die Zivilbevölkerung gerichtete, in internationalen oder inneren bewaffneten Konflikten verübte Verbrechen verantwortlich sind:

a)

Mord;

b)

Ausrottung;

c)

Versklavung;

d)

Vertreibung;

e)

Freiheitsentzug;

f)

Folter;

g)

Vergewaltigung;

h)

Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen;

i)

andere unmenschliche Handlungen.

Artikel 6

Persönliche Zuständigkeit

Das Internationale Gericht hat auf Grund der Bestimmungen dieses Statuts Zuständigkeit in bezug auf natürliche Personen.

Artikel 7

Persönliche strafrechtliche Verantwortung

(1) Wer ein in den Artikeln 2 bis 5 dieses Statuts genanntes Verbrechen geplant, angeordnet, verübt oder dazu angestiftet hat oder auf andere Weise an der Planung, Vorbereitung oder Ausführung des Verbrechens beteiligt war oder dazu Beihilfe geleistet hat, ist persönlich für das Verbrechen verantwortlich.

(2) Die amtliche Stellung eines Beschuldigten, sei er Staats- oder Regierungschef oder hoher Regierungsbeamter, enthebt den Betreffenden nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung und mindert auch seine Strafe nicht.

(3) Wurde eine in den Artikeln 2 bis 5 dieses Statuts genannte Handlung von einem Untergebenen begangen, so enthebt dies seinen Vorgesetzten nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn er wußte oder Grund zu der Annahme hatte, daß der Untergebene die Handlung zu begehen beabsichtigte oder bereits begangen hatte und der Vorgesetzte die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung der Handlung oder zur Bestrafung der Täter unterlassen hat.

(4) Hat ein Beschuldigter auf Weisung einer Regierung oder eines Vorgesetzten gehandelt, so enthebt ihn dies nicht seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, kann jedoch als strafmildernd berücksichtigt werden, wenn das Internationale Gericht feststellt, daß dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

Artikel 8

Räumliche und zeitliche Zuständigkeit

Die räumliche Zuständigkeit des Internationalen Gerichts erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, einschließlich ihres Landgebiets, ihres Luftraums und ihrer Hoheitsgewässer. Die zeitliche Zuständigkeit des Internationalen Gerichts erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 1991 an.

Artikel 9

Konkurrierende Zuständigkeit

(1) Das Internationale Gericht und nationale Gerichte haben konkurrierende Zuständigkeit für die Verfolgung von Personen, die seit dem 1. Januar 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind.

(2) Das Internationale Gericht hat Vorrang vor nationalen Gerichten. Das Internationale Gericht kann in jeder Phase des Verfahrens die nationalen Gerichte förmlich ersuchen, ihr Verfahren zugunsten der Zuständigkeit des Internationalen Gerichts in Übereinstimmung mit diesem Statut und mit der Verfahrensordnung und den Beweisregeln des Internationalen Gerichts zurückzustellen.

Artikel 10

Ne bis in idem

(1) Niemand darf wegen Handlungen, die auf Grund dieses Statuts schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen, vor ein nationales Gericht gestellt werden, wenn gegen ihn wegen derselben Handlungen bereits vor dem Internationalen Gericht verhandelt wurde.

(2) Wer wegen Handlungen, die schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen, bereits vor ein nationales Gericht gestellt wurde, darf anschließend nur dann vom Internationalen Gericht belangt werden,

a)

wenn die Handlung, derentwegen er vor Gericht stand, als gewöhnliches Verbrechen bezeichnet wurde oder

b)

wenn das Verfahren vor dem nationalen Gericht nicht unparteilich und unabhängig war, wenn es dazu dienen sollte, den Angeklagten vor inernationaler (Anm: richtig: internationaler) strafrechtlicher Verantwortung zu schützen oder wenn der Fall nicht mit der erforderlichen Sorgfalt verfolgt wurde.

(3) Bei der Strafzumessung für eine Person, die eines Verbrechens im Sinne dieses Statuts für schuldig befunden wurde, berücksichtigt das Internationale Gericht, inwieweit dieselbe Person bereits eine von einem nationalen Gericht wegen derselben Handlung verhängte Strafe verbüßt hat.

Artikel 11

Organisation des Internationalen Gerichts

Das Internationale Gericht setzt sich aus folgenden Organen zusammen:

a)

den Kammern, bestehend aus zwei Strafkammern und einer Berufungskammer;

b)

dem Ankläger und

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