← Geltender Text · Verlauf

Verordnung der Bundesregierung über die Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates

Geltender Text a fecha 1994-06-30

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 14 des Bundesgesetzes über den Umweltsenat, BGBl. Nr. 698/1993, wird verordnet:

§ 1. (1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Umweltsenates gebührt eine monatliche Vergütung im Ausmaß eines Vielfachen der Zeitgrundgebühr von 700 S wie folgt:

1.

dem/der Vorsitzenden das 20fache;

2.

dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden das 12,5fache;

3.

allen übrigen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern das 10fache.

(2) Die Zeitgrundgebühr nach Abs. 1 erhöht sich beginnend mit dem der Erlassung dieser Verordnung folgenden Jahr jährlich mit Wirkung ab 1. Jänner in dem Maß, in dem sich der für das vorangegangene Jahr verlautbarte Durchschnittswert des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes 1986 oder des an diese Stelle tretenden Indexes gegenüber dem Durchschnittswert für das diesem vorangegangene Jahr erhöht. Die durch eine solche Erhöhung entstehenden Beträge sind auf ganze Schillingbeträge abzurunden, wenn die erste Dezimalstelle die Zahl 5 nicht übersteigt, sonst aufzurunden.

§ 2. (1) Für ihre Tätigkeit in den Kammern gebührt den Mitgliedern/Ersatzmitgliedern für jeden der Kammer zugeteilten Fall weiters folgendes Vergütungspauschale im Ausmaß eines Vielfachen der Zeitgrundgebühr nach § 1:

1.

dem bearbeitenden Mitglied das 20fache,

2.

dem/der Kammervorsitzenden das 10fache,

3.

dem dritten Mitglied das 5fache.

(2) Ist der/die Kammervorsitzende zugleich bearbeitendes Mitglied, so gebührt ihm/ihr ein Vergütungspauschale im Ausmaß der 30-fachen Zeitgrundgebühr nach § 1.

(3) Übersteigt der für die Erledigung eines Falles notwendige Zeitaufwand bei einem Kammermitglied die dem in Abs. 1 genannten Vielfachen entsprechende Stundenzahl, so hat dieses für die darüberhinaus aufgewendete Arbeitszeit Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach § 1 je vollendeter Arbeitsstunde, höchstens jedoch für zusätzlich 60 Stunden monatlich. Dieser Absatz gilt nicht für die Teilnahme an Sitzungen der Kammern und der Vollversammlung sowie die Mitwirkung an mündlichen Verhandlungen.

§ 3. Für die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung und deren Ausschüssen sowie der Kammern gebührt ein Sitzungsgeld im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach § 1 je vollendeter Stunde. Dies gilt nicht für mündliche Verhandlungen.

§ 4. Für die Mitwirkung an mündlichen Verhandlungen gebührt ein Sitzungsgeld im Ausmaß der 1,5fachen Zeitgrundgebühr nach § 1 je vollendeter Stunde.

§ 5. Für den für Reisen im Rahmen der Tätigkeit für den Umweltsenat notwendigen Zeitaufwand gebührt eine Vergütung im Ausmaß der halben Zeitgrundgebühr nach § 1 je vollendeter Reisestunde.

§ 6. Im Rahmen der Tätigkeit für den Umweltsenat getätigte Barauslagen sind, insoweit sie in einem Monat die einfache Zeitgrundgebühr nach § 1 übersteigen, gegen Rechnung zu refundieren. Barauslagen sind nachgewiesene Aufwendungen, die bei notwendigen Tätigkeiten entstehen, wie zB Kosten für Ferngespräche, für Telegramme oder für die Anfertigung von Kopien.

§ 7. Kosten für Nächtigungen werden nach Maßgabe der für Bundesbeamte/Bundesbeamtinnen der Allgemeinen Verwaltung geltenden Rechtsvorschriften ersetzt.

§ 8. (1) Ist ein Mitglied/Ersatzmitglied länger als einen Monat an der Ausübung seiner Tätigkeit für den Umweltsenat verhindert, so ruhen die Ansprüche gemäß § 1 von dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem das Mitglied/Ersatzmitglied seine Tätigkeit wieder aufnimmt.

(2) Wird das Mitglied/Ersatzmitglied in dem seiner Kammer zugeteilten Fall nicht tätig, so entfällt das Pauschale nach § 2 Abs. 1 und 2. Bloße Teilnahme an einer Sitzung nach § 3 gilt nicht als Tätigwerden.

(3) Die Ansprüche nach dieser Verordnung erlöschen mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft im Umweltsenat erlischt.

§ 9. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt vierteljährlich im nachhinein auf Grund der von den Mitgliedern/Ersatzmitgliedern vorgelegten Verrechnungsunterlagen durch das Bundesministerium für Umwelt.

§ 10. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Juli 1994 in Kraft.