Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung, wie die Höhe des vom Bund den Ländern und Gemeinden zu ersetzenden „Klinischen Mehraufwandes“ zu ermitteln ist

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1995-04-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 9. März 1995, K II-1/94-21, – dem Bundeskanzler zugestellt am 11. April 1995 – zusammengefaßt hat:

„In die Zuständigkeit des Bundes fällt es gemäß § 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, zu regeln, wie die Höhe des vom Bund den Ländern und Gemeinden zu ersetzenden,Klinischen Mehraufwande' (Anm.: richtig:,Klinischen Mehraufwandes') zu ermitteln ist.

Der,Klinische Mehraufwand' besteht aus jenen Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung sowie beim Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten daraus ergeben, daß die Krankenanstalten zugleich der Lehre und Forschung an Medizinischen Fakultäten dienen.“

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