Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Aufhebung von Punkt 3.8. der 59. öffentlichen Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Ausfuhr von Rindfleisch ohne Knochen in Länder außerhalb der EG
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß den §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 1995, V 133/94-6, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 10. April 1995, Punkt 3.8. der 59. Öffentlichen Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Ausfuhr von Rindfleisch ohne Knochen in Länder außerhalb der EG Zl. 37.360/28-III B 7/92, kundgemacht im Verlautbarungsblatt dieser Kommission vom 9. Juni 1992, 59. Stück, als gesetzwidrig aufgehoben.
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