Bundesgesetz über das vorläufige Sekretariat des Donauschutzübereinkommens(NR: GP XIX RV 225 AB 264 S. 48. BR: AB 5085 S. 603.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-08-05
Status Aufgehoben · 2001-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Zum Außerkrafttreten vgl. § 6 in Verbindung mit dem Abkommen BGBl.

III Nr. 227/2001.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 6 in Verbindung mit dem Abkommen BGBl.

III Nr. 227/2001.

§ 1. Das vorläufige Sekretariat des Donauschutzübereinkommens hat in Österreich Rechtspersönlichkeit.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 6 in Verbindung mit dem Abkommen BGBl.

III Nr. 227/2001.

§ 2. Dem vorläufigen Sekretariat des Donauschutzübereinkommens werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Vereinten Nationen in Wien auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 6 in Verbindung mit dem Abkommen BGBl.

III Nr. 227/2001.

§ 3. (1) Dem Leiter des vorläufigen Sekretariats des Donauschutzübereinkommens und seinen Stellvertretern werden Privilegien und Immunitäten in jenem Umfang eingeräumt, wie sie den leitenden Angestellten der Vereinten Nationen in Österreich (Dienstgrad P-5 oder darüber) eingeräumt werden.

(2) Den übrigen Bediensteten des vorläufigen Sekretariats werden Privilegien und Immunitäten in jenem Umfang eingeräumt, wie sie den Angestellten der Vereinten Nationen in Österreich mit dem Dienstgrad P-4 oder darunter eingeräumt werden.

(3) Alle Bediensteten des vorläufigen Sekretariats unterstehen dem österreichischen Sozialversicherungsrecht, ausgenommen die Bediensteten, die von einem anderen Staat als Österreich in das vorläufige Sekretariat entsendet werden und deren Besoldung während ihrer Tätigkeit im vorläufigen Sekretariat unmittelbar durch diesen Staat erfolgt.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 6 in Verbindung mit dem Abkommen BGBl.

III Nr. 227/2001.

§ 4. Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten stattet die Bediensteten des vorläufigen Sekretariats mit Lichtbildausweisen aus, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen ist.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 6 in Verbindung mit dem Abkommen BGBl.

III Nr. 227/2001.

§ 5. Staatenvertretern, insbesondere dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der vorläufigen Kommission des Donauschutzübereinkommens, die an Kommissionstagungen, Konferenzen, Expertentreffen oder Seminaren teilnehmen, die das vorläufige Sekretariat des Donauschutzübereinkommens in Österreich veranstaltet, oder die das vorläufige Sekretariat in amtlicher Eigenschaft aufsuchen, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für Vertreter der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen, die an Tagungen der Vereinten Nationen in Österreich teilnehmen oder die Einrichtungen der Vereinten Nationen in Österreich in amtlicher Eigenschaft aufsuchen. Dies steht dem Genuß von Privilegien und Immunitäten nicht entgegen, die solchen Personen auf Grund anderer Rechtsvorschriften in Österreich zukommen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 6 in Verbindung mit dem Abkommen BGBl.

III Nr. 227/2001.

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des zwischen der Republik Österreich und der Kommission des Donauschutzübereinkommens abzuschließenden Amtssitzabkommens außer Kraft. In diesem Amtssitzabkommen ist auch der Übergang der vom vorläufigen Sekretariat des Donauschutzübereinkommens erworbenen Rechte und Pflichten zu regeln.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 6 in Verbindung mit dem Abkommen BGBl.

III Nr. 227/2001.

§ 7. Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 3 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales, des § 4 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister, dessen Wirkungsbereich berührt ist, betraut.

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