Verordnung des Bundesministers für Justiz über Formerfordernisse in mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen in gekürzter Form (ADV-Form Verordnung - AFV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-10-01
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 450 Abs. 1 und 453 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1995, des § 79 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 349/1995 und des § 54a der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1995 wird verordnet:

Formblätter

§ 1. Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben (umgestellte Gerichte), sind in den folgenden Fällen die entsprechenden, in der Anlage wiedergegebenen Formblätter zu verwenden:

```

1.

Für Klagen bei Bezirksgerichten, über die ein

```

bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist Anlage A;

```

2.

für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein

```

bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist Anlage B;

```

3.

für Anträge auf Exekutionsbewilligung Anlage C.

```

Formblätter

§ 1. (1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben (umgestellte Gerichte), sind in den folgenden Fällen die entsprechenden, in der Anlage wiedergegebenen Formblätter zu verwenden:

```

1.

Für Klagen bei Bezirksgerichten, über die ein

```

bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist Anlage A;

```

2.

für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein

```

bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist Anlage B;

```

3.

für Anträge auf Exekutionsbewilligung Anlage C.

```

(2) Wurde für den Antragsteller beziehungsweise für dessen Vertreter ein Anschriftcode (§ 7 ERV 1995, BGBl. Nr. 559/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 140/1999) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.

Formatierte Schriftsätze

§ 2. Die Schriftsätze nach § 1 dürfen auch ohne Verwendung der Formblätter eingebracht werden, wenn sie den in den Formblättern vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Numerierung und derselben Abfolge enthalten; diese Bestandteile des Schriftsatzes müssen gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell erstellt sein.

§ 3. (1) Im Fall des § 2 dürfen im Formblatt vorgedruckte Textteile, Schreibfelder und ganze Feldgruppen samt den jeweiligen Überschriften entfallen, wenn sie nicht erforderlich sind.

(2) Wäre in einem Formblatt nach § 1 ein Schreibfeld durch Ankreuzen und/oder Eintragen von Daten auszufüllen, so ist im formatierten Schriftsatz nach § 2 der Code und die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes anzuführen.

(3) Für gerichtliche Erledigungen ist auf der ersten Seite rechts unten Raum im Ausmaß von mindestens 100 mm Breite und 120 mm Höhe freizulassen.

§ 3. (1) Im Fall des § 2 dürfen im Formblatt vorgedruckte Textteile, Schreibfelder und ganze Feldgruppen samt den jeweiligen Überschriften entfallen, wenn sie nicht erforderlich sind. Ebenso brauchen Hinweise, die sich lediglich an den Antragsteller richten, nicht wiedergegeben zu werden; dies gilt insbesondere auch für Hinweise auf die Mutwillensstrafe bzw. sonstige Rechtsfolgen unrichtiger Angaben im Antrag.

(2) Wäre in einem Formblatt nach § 1 ein Schreibfeld durch Ankreuzen und/oder Eintragen von Daten auszufüllen, so ist im formatierten Schriftsatz nach § 2 der Code und die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes anzuführen.

(3) Für gerichtliche Erledigungen ist auf der ersten Seite rechts unten Raum im Ausmaß von mindestens 100 mm Breite und 120 mm Höhe freizulassen.

§ 4. (1) Mit Ausnahme von vorgedruckten Teilen dürfen für Schriftsätze nach § 1 und § 2 keine Maschinschrift mit mehr als 12 Zeichen pro Zoll oder mehr als 6 Zeilen pro Zoll verwendet werden.

(2) Schriftsätze nach § 1 und § 2 dürfen auch auf Endlospapier (Breite 210 mm, Länge 12 Zoll) eingebracht werden.

Automationsunterstützte Bearbeitung

§ 5. (1) Das Gericht hat im Verfahren über einen Schriftsatz nach § 1 oder § 2 bei der automationsunterstützten Datenverarbeitung die Anleitung des Bundesministers für Justiz (ADV-Handbuch Justiz) einzuhalten. Das ADV-Handbuch Justiz ist allen Mitarbeitern bei Gericht, die derartige Schriftsätze zu bearbeiten haben, zur Verfügung zu stellen.

(2) Sind die technischen oder personellen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Bearbeitung der Schriftsätze nach § 1 oder 2 beim einzelnen Gericht oder in einzelnen Geschäftsabteilungen nicht gegeben, so ist das Verfahren nach dem § 6 Abs. 2 bis 4 durchzuführen.

Gekürzte Urschriften, gekürzte Ausfertigungen

§ 6. (1) Wird eine Enderledigung mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt und werden die Kosten automatisch berechnet, so braucht in der gekürzten Urschrift der Betrag der bestimmten Kosten nicht errechnet zu werden.

(2) Können bestimmte Erledigungen nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden, so sind gekürzte Ausfertigungen mit Hilfe der in den Anlagen (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) angeführten Stampiglien zu erstellen. Diese Form der Ausfertigung bedarf keiner ausdrücklichen Anordnung in der Erledigung.

(3) Sind einem bei einem umgestellten Gericht eingebrachten Schriftsatz nicht die für die Ausfertigung nach Abs. 2 erforderliche Anzahl von Gleichschriften oder Halbschriften angeschlossen, so hat das Gericht an deren Stelle Ablichtungen herzustellen.

(4) Ausfertigungen nach Abs. 2, die an andere Parteien oder Beteiligte als den Antragsteller zugestellt werden, hat das Gericht zur leichten und sicheren Erfaßbarkeit des Inhalts Erläuterungen anzuschließen.

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1995 in Kraft.

(2) Die Mahnform-Verordnung, BGBl. Nr. 467/1985 wird mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 aufgehoben.

(3) Formblätter nach Anlage A der Mahnform-Verordnung, BGBl. Nr. 467/1985, sowie Klagen nach § 2 der Mahnform-Verordnung dürfen noch bis zum 31. Dezember 1995 bei Gericht eingebracht werden.

(4) Für Klagen nach § 1 Z 2 kann wahlweise bis zum 31. Dezember 1995 auch die bisher übliche Form verwendet werden; unabhängig von der gewählten Form ist § 6 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 1995 nicht anzuwenden und vom Antragsteller auch die erforderliche Anzahl von Ausfertigungen (§ 80 ZPO) beizubringen.

(5) Für Anträge auf Exekutionsbewilligung nach § 1 Z 3 kann wahlweise bis zum 31. Dezember 1995 die bisher übliche Form verwendet werden; unabhängig von der gewählten Form ist § 6 Abs. 3 bis zum 30. Juni 1996 nicht anzuwenden und vom Antragsteller auch die erforderliche Anzahl von Ausfertigungen (§ 80 ZPO) beizubringen.

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1995 in Kraft.

(2) Die Mahnform-Verordnung, BGBl. Nr. 467/1985 wird mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 aufgehoben.

(3) Formblätter nach Anlage A der Mahnform-Verordnung, BGBl. Nr. 467/1985, sowie Klagen nach § 2 der Mahnform-Verordnung dürfen noch bis zum 31. Dezember 1995 bei Gericht eingebracht werden.

(4) Für Klagen nach § 1 Z 2 kann wahlweise bis zum 31. Dezember 1995 auch die bisher übliche Form verwendet werden; unabhängig von der gewählten Form ist § 6 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 1995 nicht anzuwenden und vom Antragsteller auch die erforderliche Anzahl von Ausfertigungen (§ 80 ZPO) beizubringen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 81/1996)

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1995 in Kraft.

(2) Die Mahnform-Verordnung, BGBl. Nr. 467/1985 wird mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 aufgehoben.

(3) Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, in der Fassung BGBl. Nr. 81/1996 dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 bei Gericht eingebracht werden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 141/1999)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 81/1996)

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1995 in Kraft.

(2) Die Mahnform-Verordnung, BGBl. Nr. 467/1985 wird mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 aufgehoben.

(3) Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, in der Fassung BGBl. Nr. 81/1996 dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 bei Gericht eingebracht werden.

(4) Die Anlagen A, B und C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 141/1999 dürfen noch bis 31. Dezember 2002 bei Gericht eingebracht werden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 81/1996)

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1995 in Kraft.

(2) Die Mahnform-Verordnung, BGBl. Nr. 467/1985 wird mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 aufgehoben.

(3) Die Anlagen A, B und C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 141/1999 dürfen noch bis einschließlich 31. Dezember 2002 bei Gericht eingebracht werden.

(4) Die Anlagen A, B und C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2002 treten mit 1. August 2002 in Kraft. Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 332/2002 dürfen noch bis einschließlich 31. Dezember 2002 bei Gericht eingebracht werden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 81/1996)

Anlage A

```

```

Klagsformblatt im bezirksgerichtlichen Verfahren

(Anm.: Formblatt nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anmerkungen:

1.

Für Klagen nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende

1.1 Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist;

1.2 der Satz , „Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten (Anm.: richtig: zu) zahlen.'' kann statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;

1.3 die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben werden:

1.4 die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen freien Text beinhalten dürfen.

2.

Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

Zahlungsbefehl laut Klage erlassen

Kosten antragsgemäß

Kosten .......................

```

3.

Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht

```

mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist die im folgenden

wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

(Anm.: Wappen nicht darstellbar)

ZAHLUNGSBEFEHL

Der(n) beklagten Partei(en) wird - zur

ungeteilten Hand aufgetragen, der(n) klagenden

Partei(en) die

eingeklagte Forderung von ................... S

samt den begehrten Zinsen und die mit ....... S

bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei

Exekution zu zahlen oder, wenn die

geltend gemachten Ansprüche bestritten

werden, gegen den Zahlungsbefehl

innerhalb dieser Frist Einspruch zu

erheben.

Der Zahlungsbefehl kann nur durch

Erhebung des Einspruchs außer Kraft

gesetzt werden.

Im Falle der Einspruchserhebung wird das

ordentliche Verfahren über die Klage

stattfinden.

................................. gericht

Abt. , am

Anlage A

```

```

Klagsformblatt im bezirksgerichtlichen Verfahren

(Anm.: Formblatt nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anmerkungen:

1.

Für Klagen nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende

1.1 Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist;

1.2 der Satz , „Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten (Anm.: richtig: zu) zahlen.'' kann statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;

1.3 die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben werden:

1.4 die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen freien Text beinhalten dürfen.

2.

Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

Zahlungsbefehl laut Klage erlassen

Kosten antragsgemäß

Kosten .......................

```

3.

Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht

```

mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist die im folgenden

wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

(Anm.: Wappen nicht darstellbar)

ZAHLUNGSBEFEHL

Der(n) beklagten Partei(en) wird - zur

ungeteilten Hand aufgetragen, der(n) klagenden

Partei(en) die

eingeklagte Forderung von ................... S

samt den begehrten Zinsen und die mit ....... S

bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei

Exekution zu zahlen oder, wenn die

geltend gemachten Ansprüche bestritten

werden, gegen den Zahlungsbefehl

innerhalb dieser Frist Einspruch zu

erheben.

Der Zahlungsbefehl kann nur durch

Erhebung des Einspruchs außer Kraft

gesetzt werden.

Im Falle der Einspruchserhebung wird das

ordentliche Verfahren über die Klage

stattfinden.

................................. gericht

Abt. , am

Anlage A

```

```

Klagsformblatt im bezirksgerichtlichen Verfahren

(Anm.: Formblatt nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anmerkungen:

1.

Für Klagen nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende

1.1 Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist;

1.2 der Satz , „Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten (Anm.: richtig: zu) zahlen.'' kann statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;

1.3 die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben werden:

1.4 die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen freien Text beinhalten dürfen.

2.

Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

Zahlungsbefehl laut Klage erlassen

Kosten antragsgemäß

Kosten .......................

```

3.

Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht

```

mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist die im folgenden

wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

(Anm.: Wappen nicht darstellbar)

ZAHLUNGSBEFEHL

Der(n) beklagten Partei(en) wird - zur

ungeteilten Hand aufgetragen, der(n) klagenden

Partei(en) die

eingeklagte Forderung von ................... S

samt den begehrten Zinsen und die mit ....... S

bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei

Exekution zu zahlen oder, wenn die

geltend gemachten Ansprüche bestritten

werden, gegen den Zahlungsbefehl

innerhalb dieser Frist Einspruch zu

erheben.

Der Zahlungsbefehl kann nur durch

Erhebung des Einspruchs außer Kraft

gesetzt werden.

Im Falle der Einspruchserhebung wird das

ordentliche Verfahren über die Klage

stattfinden.

................................. gericht

Abt. , am

Anlage A

```

```

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