Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 506/1994, in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten vom 17. Jänner 1995, BGBl. Nr. 54/1995, wird verordnet:
§ 1. Den Präsidenten der Finanzlandesdirektionen, dem Gouverneur des Österreichischen Postsparkassenamtes, dem Präsidenten der Finanzprokuratur und dem Leiter des Bundesrechenamtes wird das Recht zur Ernennung auf die in § 2 genannten Planstellen übertragen.
§ 1. Den Präsidenten/Präsidentinnen der Finanzlandesdirektionen, dem/der Gouverneur/in des Österreichischen Postsparkassenamtes, dem/der Präsidenten/Präsidentin der Finanzprokuratur, dem/der Präsidenten/Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates und dem/der Leiter/in des Bundespensionsamtes wird das Recht zur Ernennung auf die im § 2 genannten Planstellen übertragen.
§ 2. Das Ernennungsrecht umfaßt in den Verwendungsgruppen
A die Dienstklassen III bis VII
B und W 1 die Dienstklassen III bis VI
C, D, P 1, P 2 und W 2 die Dienstklassen III und IV
E, P 3, P 4, P 5 und W 3 die Dienstklasse III
A 1 die Grundlaufbahn und die
Funktionsgruppe 1
A 2, A 3 und E 1 die Grundlaufbahn sowie die
Funktionsgruppen 1 und 2
E 2a die Grundlaufbahn und die
Funktionsgruppen 1 bis 4
A 4, A 5, A 6, A 7, E 2b und E 2c alle Planstellen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
§ 3. Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 172/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.
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