Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß der erste und der zweite Satz des § 13 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984 verfassungswidrig waren
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 1995, G 10/95-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 2. August 1995, ausgesprochen, daß der erste und der zweite Satz des § 13 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1987 verfassungswidrig waren.
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