Kundmachung des Bundesministers für Umwelt über die Aufhebung des Erlasses zur Altlastensanierungsgesetznovelle 1992 durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 3 lit. c und Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 1995, V 169/94-8, dem Bundesminister für Umwelt zugestellt am 19. Juli 1995, den Erlaß der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie zur Altlastensanierungsgesetznovelle 1992 vom 7. April 1993, Z 08 3523/26-V/4/93-Ho, als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 15. Juni 1996 in Kraft.
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