Bundesgesetz, mit dem die XIX. GP. des Nationalrates vorzeitig beendet wird
Artikel I
Der Nationalrat wird gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG vor Ablauf der XIX. Gesetzgebungsperiode aufgelöst.
Artikel II
Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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