Bundesgesetz, mit dem die XIX. GP. des Nationalrates vorzeitig beendet wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-10-17
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Artikel I

Der Nationalrat wird gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG vor Ablauf der XIX. Gesetzgebungsperiode aufgelöst.

Artikel II

Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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