Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG)(NR: GP XX RV 93 AB 364 S. 43. BR: AB 5294 S. 618.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-01-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
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§ 1. Das Bundeskanzleramt gibt ein „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich'' in deutscher Sprache heraus. Es erscheint in drei Teilen.

§ 2. (1) Das Bundesgesetzblatt I (BGBl. I) ist bestimmt zur Verlautbarung

1.

der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates;

2.

der Kundmachungen über die Wiederverlautbarungen von Bundesgesetzen;

3.

der Kundmachungen der Bundesregierung über das Außerkrafttreten von Ausführungsgesetzen des Bundes infolge des Inkrafttretens von Ausführungsgesetzen der Länder (Art. 15 Abs. 6 B-VG) oder über das Außerkrafttreten von Bundesgesetzen infoge (Anm.: richtig: infolge) des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde gemäß Art. 16 Abs. 4 B-VG;

4.

der Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung verfassungswidriger Bundesgesetze durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140 Abs. 5 B-VG) oder über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß bei der Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden (Art. 139a B-VG);

5.

von Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander (Art. 15a Abs. 1 B-VG), die von der Bundesregierung mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen worden sind.

(2) Das Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur Verlautbarung

1.

der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten auf Grund seiner verfassungsrechtlich festgelegten Befugnisse;

2.

der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister - jedoch mit Ausnahme der Verordnungen nach Abs. 6 und der ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehenden allgemeinen Verordnungen - sowie der Verordnungen des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes;

3.

der Kundmachung des zuständigen Bundesministers über das Außerkraftsetzen von im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnungen infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde gemäß Art. 16 Abs. 4 B-VG;

4.

der Kundmachung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen einer Bundesbehörde (Art. 139 Abs. 5 B-VG);

5.

von Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander (Art. 15a Abs. 1 B-VG), soweit sie nicht unter Abs. 1 Z 5 fallen.

(3) Ferner können auch sonstige Kundmachungen der Bundesregierung, der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes, sofern sie rechtsverbindlichen Inhalt haben oder ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist, im Bundesgesetzblatt II verlautbart werden.

(4) Für Verordnungen im Sinne des Abs. 2 Z 2 kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß sie nicht im Bundesgesetzblatt, sondern im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums zu verlautbaren sind. Eine solche Verordnung kann erlassen werden, wenn die nicht im Bundesgesetzblatt kundzumachende Verordnung bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse ist. Dies ist insbesondere bei Lehrplänen sowie bei einzelne Berufe betreffenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften der Fall. Auf derartige Kundmachungen ist im BGBl. II unter Angabe des Titels der Verordnung und ihrer Fundstelle im Amsblatt des zuständigen Bundesministeriums hinzuweisen.

(5) Das Bundesgesetzblatt III (BGBl. III) ist bestimmt zur Verlautbarung

1.

der Staatsverträge einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache und der Erklärung des Beitrittes zu Staatsverträgen sowie darauf bezüglicher Beschlüsse nach Art. 49 Abs. 2, nach Art. 50 Abs. 2 oder darauf bezüglicher Anordnungen nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz B-VG;

2.

der Rechtsvorschriften einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, die auf Grund besonderer verfassungsrechtlicher Ermächtigung von internationalen Organen mit unmittelbarer Wirkung für Österreich erlassen werden und nicht andernorts allgemein zugänglich verlautbart werden;

3.

der Kundmachung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers über die Feststellung der Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140a B-VG);

4.

der Verordnungen nach Abs. 6;

5.

von sonstigen Kundmachungen, die sich auf die in Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften beziehen.

(6) Bei Staatsverträgen, die nicht nach Art. 50 B-VG zu genehmigen sind, bei Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 5 Z 2 sowie bei ausländischen Rechtsvorschriften, die auf Grund von Staatsverträgen oder Bundesgesetzen kundzumachen sind, einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, daß sie zur Gänze oder einzelne genau bezeichnete Teile nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise, insbesondere durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden, kundzumachen sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn die so kundzumachende Rechtsvorschrift bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse ist und die Kundmachung im Bundesgesetzblatt im Hinblick auf den Umfang oder die technische Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde. Die Verordnung hat die Kundmachungsweise, die die Zugänglichkeit der Rechtsvorschriften für die Dauer ihrer Geltung gewährleisten muß, genau zu bezeichnen.

(7) Druckfehler in Verlautbarungen des Bundesgesetzblattes, ferner Verstöße gegen die innere Einrichtung dieses Blattes (Numerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Ausgabe- und Versendungstages u. dgl.) werden durch Kundmachung des Bundeskanzlers in dem Teil des Bundesgesetzblattes, in dem diese Fehler unterlaufen sind, berichtigt.

§ 2. (1) Das Bundesgesetzblatt I (BGBl. I) ist bestimmt zur Verlautbarung

1.

der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates;

2.

der Kundmachungen über die Wiederverlautbarungen von Bundesgesetzen;

3.

der Kundmachungen der Bundesregierung über das Außerkrafttreten von Ausführungsgesetzen des Bundes infolge des Inkrafttretens von Ausführungsgesetzen der Länder (Art. 15 Abs. 6 B-VG) oder über das Außerkrafttreten von Bundesgesetzen infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde gemäß Art. 16 Abs. 4 B-VG;

4.

der Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung verfassungswidriger Bundesgesetze durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140 Abs. 5 B-VG) oder über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß bei der Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden (Art. 139a B-VG);

5.

von Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander (Art. 15a Abs. 1 B-VG), die von der Bundesregierung mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen worden sind.

(2) Das Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur Verlautbarung

1.

der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten auf Grund seiner verfassungsrechtlich festgelegten Befugnisse;

2.

der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister - jedoch mit Ausnahme der Verordnungen nach Abs. 6 und der ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehenden allgemeinen Verordnungen - sowie der Verordnungen des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes;

3.

der Kundmachung des zuständigen Bundesministers über das Außerkraftsetzen von im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnungen infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde gemäß Art. 16 Abs. 4 B-VG;

4.

der Kundmachung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen einer Bundesbehörde (Art. 139 Abs. 5 B-VG);

5.

von Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander (Art. 15a Abs. 1 B-VG), soweit sie nicht unter Abs. 1 Z 5 fallen.

(3) Ferner können auch sonstige Kundmachungen der Bundesregierung, der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes, sofern sie rechtsverbindlichen Inhalt haben oder ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist, im Bundesgesetzblatt II verlautbart werden.

(4) Für Verordnungen im Sinne des Abs. 2 Z 2 kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß sie nicht im Bundesgesetzblatt, sondern im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums zu verlautbaren sind. Eine solche Verordnung kann erlassen werden, wenn die nicht im Bundesgesetzblatt kundzumachende Verordnung bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse ist. Dies ist insbesondere bei Lehrplänen sowie bei einzelne Berufe betreffenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften der Fall. Auf derartige Kundmachungen ist im BGBl. II unter Angabe des Titels der Verordnung und ihrer Fundstelle im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums hinzuweisen.

(5) Das Bundesgesetzblatt III (BGBl. III) ist bestimmt zur Verlautbarung

1.

der Staatsverträge einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache und der Erklärung des Beitrittes zu Staatsverträgen sowie darauf bezüglicher Beschlüsse nach Art. 49 Abs. 2, nach Art. 50 Abs. 2 oder darauf bezüglicher Anordnungen nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz B-VG;

2.

der Rechtsvorschriften einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, die auf Grund besonderer verfassungsrechtlicher Ermächtigung von internationalen Organen mit unmittelbarer Wirkung für Österreich erlassen werden und nicht andernorts allgemein zugänglich verlautbart werden;

3.

der Kundmachung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers über die Feststellung der Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140a B-VG);

4.

der Verordnungen nach Abs. 6;

5.

von sonstigen Kundmachungen, die sich auf die in Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften beziehen.

(6) Bei Staatsverträgen, die nicht nach Art. 50 B-VG zu genehmigen sind, bei Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 5 Z 2 sowie bei ausländischen Rechtsvorschriften, die auf Grund von Staatsverträgen oder Bundesgesetzen kundzumachen sind, einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, daß sie zur Gänze oder einzelne genau bezeichnete Teile nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise, insbesondere durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden, kundzumachen sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn die so kundzumachende Rechtsvorschrift bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse ist und die Kundmachung im Bundesgesetzblatt im Hinblick auf den Umfang oder die technische Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde. Die Verordnung hat die Kundmachungsweise, die die Zugänglichkeit der Rechtsvorschriften für die Dauer ihrer Geltung gewährleisten muß, genau zu bezeichnen.

(7) Druckfehler in Verlautbarungen des Bundesgesetzblattes, ferner Verstöße gegen die innere Einrichtung dieses Blattes (Numerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Ausgabe- und Versendungstages u. dgl.) werden durch Kundmachung des Bundeskanzlers in dem Teil des Bundesgesetzblattes, in dem diese Fehler unterlaufen sind, berichtigt.

§ 2. (1) Das Bundesgesetzblatt I (BGBl. I) ist bestimmt zur Verlautbarung

1.

der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates;

2.

der Kundmachungen über die Wiederverlautbarungen von Bundesgesetzen;

3.

der Kundmachungen der Bundesregierung über das Außerkrafttreten von Ausführungsgesetzen des Bundes infolge des Inkrafttretens von Ausführungsgesetzen der Länder (Art. 15 Abs. 6 B-VG) oder über das Außerkrafttreten von Bundesgesetzen infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde gemäß Art. 16 Abs. 4 B-VG;

4.

der Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung verfassungswidriger Bundesgesetze durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140 Abs. 5 B-VG) oder über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß bei der Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden (Art. 139a B-VG);

5.

von Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander (Art. 15a Abs. 1 B-VG), die von der Bundesregierung mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen worden sind;

6.

unbeschadet des Abs. 1 Z 1 und des Abs. 5 Z 5 von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten von in Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt I zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft werden.

(2) Das Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur Verlautbarung

1.

der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten auf Grund seiner verfassungsrechtlich festgelegten Befugnisse;

2.

der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister - jedoch mit Ausnahme der Verordnungen nach Abs. 6 und der ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehenden allgemeinen Verordnungen - sowie der Verordnungen des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes;

3.

der Kundmachung des zuständigen Bundesministers über das Außerkraftsetzen von im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnungen infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde gemäß Art. 16 Abs. 4 B-VG;

4.

der Kundmachung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen einer Bundesbehörde (Art. 139 Abs. 5 B-VG);

5.

von Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander (Art. 15a Abs. 1 B-VG), soweit sie nicht unter Abs. 1 Z 5 fallen;

6.

unbeschadet des Abs. 5 Z 5 von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten von in Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt II zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft werden.

(3) Ferner können auch sonstige Kundmachungen der Bundesregierung, der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes, sofern sie rechtsverbindlichen Inhalt haben oder ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist, im Bundesgesetzblatt II verlautbart werden.

(4) Für Verordnungen im Sinne des Abs. 2 Z 2 kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß sie nicht im Bundesgesetzblatt, sondern im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums zu verlautbaren sind. Eine solche Verordnung kann erlassen werden, wenn die nicht im Bundesgesetzblatt kundzumachende Verordnung bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse ist. Dies ist insbesondere bei Lehrplänen sowie bei einzelne Berufe betreffenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften der Fall. Auf derartige Kundmachungen ist im BGBl. II unter Angabe des Titels der Verordnung und ihrer Fundstelle im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums hinzuweisen.

(5) Das Bundesgesetzblatt III (BGBl. III) ist bestimmt zur Verlautbarung

1.

der Staatsverträge einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache und der Erklärung des Beitrittes zu Staatsverträgen sowie darauf bezüglicher Beschlüsse nach Art. 49 Abs. 2, nach Art. 50 Abs. 2 oder darauf bezüglicher Anordnungen nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz B-VG;

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