Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 659/1996 in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 54/1995, wird verordnet:
§ 1. Dem Leiter des beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) eingerichteten Personalamtes wird das Recht zur Ernennung der gem. § 17 Abs. 1 des Poststrukturgesetzes der PTA oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten auf die in § 2 genannten Planstellen übertragen.
§ 2. Das Ernennungsrecht umfaßt
für Beamte des Post- und Fernmeldewesens in den Verwendungsgruppen
für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen B bis E und P1 bis P5 alle Planstellen
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