Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung – EuWO)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1996-03-15
Letzte Aktualisierung 2026-09-07
Status Aufgehoben · 2001-08-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 369

BGBl. Nr. 117/1996

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(2) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde die Wahlergebnisse gemäß Abs. 1 mit den Wahlergebnissen gemäß § 70 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten, die mit der Datenverarbeitung ZeWaeR vorbereitet werden kann. Die Ergebnisse der sich aus den Auswertungen gemäß Abs. 1 ergebenden Stimmen hat die Bezirkswahlbehörde getrennt auszuweisen. Hierbei hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der von anderen Stimmbezirken stammenden, im Weg der Briefwahl abgegebenen Wahlkarten, getrennt nach Stimmbezirken, anzugeben. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde für die sich aus den Auswertungen gemäß Abs. 1 ergebenden Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.

(3) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.

(4) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Vorzugsstimmenprotokolle der Gemeinden sowie auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 2 letzter Satz für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 73 zu ermitteln und für den Bereich des Stimmbezirks in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten sowie die auf die einzelnen Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(5) Die Niederschriften gemäß Abs. 1, 2 und 3 sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 4 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend § 46 Abs. 4 erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln. Nicht miteinzubeziehen gewesene Wahlkarten sowie gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommene, der Bezirkswahlbehörde jedoch nicht fristgerecht weitergeleitete Wahlkarten sind unter Verschluss beizufügen.

(6) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Abs. 3 bis 5 und die §§ 68 bis 71 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.

(7) Auf Wunsch hat der Bezirkswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

(8) Am fünfzehnten Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Bundeswahlbehörde im Weg der Landeswahlbehörden bekanntzugeben. Weiters hat sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.

Ermittlung der Vorzugsstimmen

§ 73. (1) Jeder Bewerber eines veröffentlichten Wahlvorschlags hat durch jede gültige Bezeichnung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler eine Vorzugsstimme erhalten.

(2) Die Gesamtzahl der auf einen Bewerber entfallenen Vorzugsstimmen wird für den Bereich des Stimmbezirks durch die Bezirkswahlbehörde, für den Bereich des Landeswahlkreises und alle Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises von der Landeswahlbehörde und für den Bereich des Bundesgebietes von der Bundeswahlbehörde ermittelt.

Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde

§ 74. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 70 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde

§ 74. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 70 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(3) Nach Vorliegen der Berichte gemäß § 72 Abs. 3 letzter Satz hat die Landeswahlbehörde die darin enthaltenen, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen, mit dem gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Stimmenergebnis zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten.

(4) Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde

§ 74. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 70 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(3) Die Landeswahlbehörde hat nach Vorliegen der Berichte gemäß § 72 Abs. 3 vorletzter Satz und Abs. 4 zweiter Satz die darin enthaltenen, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen jeweils mit dem gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Stimmenergebnis zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung).

(4) Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde

§ 74. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 70 Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(3) Die Landeswahlbehörde hat nach Vorliegen der Berichte gemäß § 72 Abs. 2 erster und zweiter Satz die darin enthaltenen, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen jeweils mit dem gemäß Abs. 2 bekanntzugebenden Stimmenergebnis zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Weiters hat die Landeswahlbehörde aufgrund der Berichte gemäß § 70 Abs. 2 die Gesamtzahl der in den Stimmenbezirken rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(4) Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde

§ 74. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 70 Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(3) Die Landeswahlbehörde hat nach Vorliegen der Berichte gemäß § 72 Abs. 2 erster und zweiter Satz die darin enthaltenen, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen jeweils mit dem gemäß Abs. 2 bekanntzugebenden Stimmenergebnis zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Weiters hat die Landeswahlbehörde aufgrund der Berichte gemäß § 70 Abs. 2 die Gesamtzahl der in den Stimmenbezirken rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Schließlich hat die Landeswahlbehörde aufgrund der Berichte gemäß § 72 Abs. 4 die auf die einzelnen Bewerber im Landeswahlkreis entfallenden Vorzugsstimmen zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(4) Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch dieBundeswahlbehörde

§ 75. (1) Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 74 einlangenden Berichte zunächst für jeden der 43 Regionalwahlkreise, der neun Landeswahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) Hierauf hat die Bundeswahlbehörde unter Anwendung der §§ 77 und 78 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.

Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde

§ 75. (1) Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 74 einlangenden Berichte zunächst für jeden der 43 Regionalwahlkreise, der neun Landeswahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) Hierauf hat die Bundeswahlbehörde unter Anwendung der §§ 77 und 78 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.

(3) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde

§ 75. (1) Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 74 einlangenden Berichte zunächst für jeden der 39 Regionalwahlkreise, der neun Landeswahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) Hierauf hat die Bundeswahlbehörde unter Anwendung der §§ 77 und 78 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate sowie die auf die einzelnen Bewerber vorläufig entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln.

(3) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Ermittlungen der Landeswahlbehörde

§ 76. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 72 Abs. 3 übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen, und die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß § 75 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Hierbei sind die von Wahlkartenwählern aus dem Ausland eingelangten Wahlkuverts unter Beachtung der Bestimmungen über die Stimmabgabe im Ausland (§ 46) unter Setzung entsprechender Vorkehrungen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses (zum Beispiel gründliches Mischen in einem Behältnis) regionalwahlkreisweise miteinzubeziehen.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(3) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;

3.

die allfälligen Feststellungen gemäß Abs. 1;

4.

das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 74 Abs. 2 gegliederten Form;

5.

die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bereich des Landeswahlkreises und der nachgeordneten Regionalwahlkreise entfallenden Vorzugsstimmen.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen sowie im Landeswahlkreis unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(6) Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Ergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amts der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(7) Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden oder mit Boten zu übermitteln.

Ermittlungen der Landeswahlbehörde

§ 76. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 72 Abs. 3 übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen, und die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß § 75 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(3) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;

3.

die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 9a Abs. 3);

4.

die allfälligen Feststellungen gemäß Abs. 1;

5.

das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 74 Abs. 2 gegliederten Form.

6.

die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bereich des Landeswahlkreises und der nachgeordneten Regionalwahlkreise entfallenden Vorzugsstimmen.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen sowie im Landeswahlkreis unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(6) Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Ergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amts der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(7) Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden oder mit Boten zu übermitteln.

Ermittlungen der Landeswahlbehörde

§ 76. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 72 Abs. 5 übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen, und die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß § 75 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(3) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;

3.

die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 9a Abs. 3);

4.

die allfälligen Feststellungen gemäß Abs. 1;

5.

das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 74 Abs. 2 gegliederten Form.

6.

die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bereich des Landeswahlkreises und der nachgeordneten Regionalwahlkreise entfallenden Vorzugsstimmen.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen sowie im Landeswahlkreis unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(6) Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Ergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amts der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(7) Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden oder mit Boten zu übermitteln.

Ermittlungen der Landeswahlbehörde

§ 76. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 72 Abs. 5 übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen, und die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß § 75 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(3) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;

3.

die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 9a Abs. 3);

4.

die allfälligen Feststellungen gemäß Abs. 1;

5.

das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 74 Abs. 2 gegliederten Form.

6.

die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bereich des Landeswahlkreises und der nachgeordneten Regionalwahlkreise entfallenden Vorzugsstimmen.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen sowie im Landeswahlkreis unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(6) Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Ergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amts der Landesregierung und im Internet zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(7) Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden oder mit Boten zu übermitteln.

Abkürzung

EuWO

Ermittlungen der Landeswahlbehörde

§ 76. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 72 Abs. 5 übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen, und die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß § 75 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(3) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;

3.

die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 9a Abs. 3);

4.

die allfälligen Feststellungen gemäß Abs. 1;

5.

das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 74 Abs. 2 gegliederten Form;

6.

die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bereich des Landeswahlkreises und der nachgeordneten Regionalwahlkreise entfallenden Vorzugsstimmen;

7.

die Anzahl der in den einzelnen Stimmbezirken mittels Briefwahl abgegebenen Wahlkarten unter Berücksichtigung der Aufgliederung nach § 72 Abs. 2.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen sowie im Landeswahlkreis unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(6) Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Ergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amts der Landesregierung und im Internet zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(7) Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden oder mit Boten zu übermitteln.

Abkürzung

EuWO

Ermittlungen der Landeswahlbehörde

§ 76. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 72 Abs. 5 übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen, und die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß § 75 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde in Wien hat die Stimmenergebnisse, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel und Stimmbezirke, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(3) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;

3.

die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 9a Abs. 3);

4.

die allfälligen Feststellungen gemäß Abs. 1;

5.

das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 74 Abs. 2 gegliederten Form;

6.

die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bereich des Landeswahlkreises und der nachgeordneten Regionalwahlkreise entfallenden Vorzugsstimmen;

7.

die Anzahl der in den einzelnen Stimmbezirken mittels Briefwahl abgegebenen Wahlkarten unter Berücksichtigung der Aufgliederung nach § 72 Abs. 2.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen sowie im Landeswahlkreis unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(6) Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Ergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amts der Landesregierung und im Internet zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(7) Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden oder mit Boten zu übermitteln.

Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbehörde

§ 77. (1) Die Bundeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 76 übermittelten Niederschriften die Parteisummen für das ganze Bundesgebiet fest.

(2) Parteien, denen im ganzen Bundesgebiet weniger als 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen zugefallen sind, haben keinen Anspruch auf die Zuweisung von Mandaten.

(3) Auf die übrigen Parteien werden die Mandate nach der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 4 und 5 zu berechnen ist.

(4) Die Summen der Parteistimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jeder Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und die weiterfolgenden Teilzahlen.

(5) Sämtliche Teilzahlen sind in absteigender Reihenfolge zu ordnen. Die Wahlzahl ist die Teilzahl, die an jener Stelle steht, die der Anzahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament entspricht.

(6) Jede Partei erhält soviele Mandate wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnungsmethode zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.

(7) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die im Bundesgebiet Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 7% der auf ihre Parteiliste entfallenen gültigen Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandats den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend.

(8) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimme ein Mandat zugewiesen erhalten haben.

(9) Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 7 und 8 anzuwenden.

Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbehörde

§ 77. (1) Die Bundeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 76 übermittelten Niederschriften die Parteisummen für das ganze Bundesgebiet fest.

(2) Parteien, denen im ganzen Bundesgebiet weniger als 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen zugefallen sind, haben keinen Anspruch auf die Zuweisung von Mandaten.

(3) Auf die übrigen Parteien werden die Mandate nach der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 4 und 5 zu berechnen ist.

(4) Die Summen der Parteistimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jeder Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und die weiterfolgenden Teilzahlen.

(5) Sämtliche Teilzahlen sind in absteigender Reihenfolge zu ordnen. Die Wahlzahl ist die Teilzahl, die an jener Stelle steht, die der Anzahl der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu wählenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament entspricht.

(6) Jede Partei erhält soviele Mandate wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnungsmethode zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.

(7) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die im Bundesgebiet Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 7% der auf ihre Parteiliste entfallenen gültigen Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandats den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend.

(8) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimme ein Mandat zugewiesen erhalten haben.

(9) Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 7 und 8 anzuwenden.

Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbehörde

§ 77. (1) Die Bundeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 76 übermittelten Niederschriften die Parteisummen für das ganze Bundesgebiet fest.

(2) Parteien, denen im ganzen Bundesgebiet weniger als 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen zugefallen sind, haben keinen Anspruch auf die Zuweisung von Mandaten.

(3) Auf die übrigen Parteien werden die Mandate nach der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 4 und 5 zu berechnen ist.

(4) Die Summen der Parteistimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jeder Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und die weiterfolgenden Teilzahlen.

(5) Sämtliche Teilzahlen sind in absteigender Reihenfolge zu ordnen. Die Wahlzahl ist die Teilzahl, die an jener Stelle steht, die der Anzahl der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu wählenden Mitglieder des Europäischen Parlaments entspricht.

(6) Jede Partei erhält soviele Mandate wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnungsmethode zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.

(7) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die im Bundesgebiet Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 7% der auf ihre Parteiliste entfallenen gültigen Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandats den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend.

(8) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimme ein Mandat zugewiesen erhalten haben.

(9) Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 7 und 8 anzuwenden.

Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbehörde

§ 77. (1) Die Bundeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 76 übermittelten Niederschriften die Parteisummen für das ganze Bundesgebiet fest.

(2) Parteien, denen im ganzen Bundesgebiet weniger als 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen zugefallen sind, haben keinen Anspruch auf die Zuweisung von Mandaten.

(3) Auf die übrigen Parteien werden die Mandate nach der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 4 und 5 zu berechnen ist.

(4) Die Summen der Parteistimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jeder Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und die weiterfolgenden Teilzahlen.

(5) Sämtliche Teilzahlen sind in absteigender Reihenfolge zu ordnen. Die Wahlzahl ist die Teilzahl, die an jener Stelle steht, die der Anzahl der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu wählenden Mitglieder des Europäischen Parlaments entspricht.

(6) Jede Partei erhält soviele Mandate wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnungsmethode zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.

(7) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die im Bundesgebiet Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 5 % der auf ihre Parteiliste entfallenen gültigen Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandats den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend.

(8) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimme ein Mandat zugewiesen erhalten haben.

(9) Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 7 und 8 anzuwenden.

Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung

§ 78. (1) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen wie folgt zusammenzufassen:

1.

die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;

5.

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;

6.

die Namen der Bewerber, denen Mandate zugewiesen wurden;

7.

die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bundesgebiet entfallenden Vorzugsstimmen.

(2) Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;

2.

die Feststellungen gemäß Abs. 1.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bundeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(4) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in der im Abs. 1 bezeichneten Form im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unverzüglich zu verlautbaren.

(5) Die Bundeswahlbehörde hat dem Präsidenten des Nationalrats unverzüglich die Namen der gewählten und der nicht gewählten Bewerber bekanntzugeben, die dieser unverzüglich an den Präsidenten des Europäischen Parlaments bekanntzugeben hat.

Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung

§ 78. (1) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen wie folgt zusammenzufassen:

1.

die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;

5.

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;

6.

die Namen der Bewerber, denen Mandate zugewiesen wurden;

7.

die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bundesgebiet entfallenden Vorzugsstimmen.

(2) Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;

2.

die Feststellungen gemäß Abs. 1.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bundeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(4) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in der im Abs. 1 bezeichneten Form im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” unverzüglich zu verlautbaren.

(5) Die Bundeswahlbehörde hat dem Präsidenten des Nationalrats unverzüglich die Namen der gewählten und der nicht gewählten Bewerber bekanntzugeben, die dieser unverzüglich an den Präsidenten des Europäischen Parlaments bekanntzugeben hat.

(6) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Abkürzung

EuWO

Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung

§ 78. (1) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen wie folgt zusammenzufassen:

1.

die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;

5.

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;

6.

die Namen der Bewerber, denen Mandate zugewiesen wurden;

7.

die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bundesgebiet entfallenden Vorzugsstimmen.

(2) Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;

2.

die Feststellungen gemäß Abs. 1.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bundeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(4) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in der im Abs. 1 bezeichneten Form auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.

(5) Die Bundeswahlbehörde hat dem Präsidenten des Nationalrats unverzüglich die in den Wahlvorschlägen aufscheinenden Daten (§ 31 Abs. 1 Z 2) der gewählten und der nicht gewählten Bewerber bekanntzugeben. Der Präsident des Nationalrats hat diese Daten unverzüglich an den Präsidenten des Europäischen Parlaments bekanntzugeben.

(6) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Abkürzung

EuWO

Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung

§ 78. (1) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen wie folgt zusammenzufassen:

1.

die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;

5.

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;

6.

die Namen der Bewerber, denen Mandate zugewiesen wurden;

7.

die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bundesgebiet entfallenden Vorzugsstimmen.

(2) Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;

2.

die Feststellungen gemäß Abs. 1.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bundeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(4) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in der im Abs. 1 bezeichneten Form auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.

(5) Die Bundeswahlbehörde hat dem Präsidenten des Nationalrats unverzüglich die in den Wahlvorschlägen aufscheinenden Daten (§ 31 Abs. 1 Z 2) der gewählten und der nicht gewählten Bewerber bekanntzugeben. Der Präsident des Nationalrats hat diese Daten unverzüglich an den Präsidenten des Europäischen Parlaments bekanntzugeben.

(6) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

(7) Die Wahlakten der Landeswahlbehörden sind so lange unter Verschluss aufzubewahren, bis das Ergebnis der nächstfolgenden Europawahl unanfechtbar feststeht, und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß § 67 Abs. 3 Z 3, 5 bis 7 und 9 bei denen die Übermittlung gemäß § 71 zweiter Satz unterblieben ist, sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

§ 79. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 76 Abs. 6 erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Bundeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 78 Abs. 4 erfolgten Verlautbarung bei der Bundeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde oder der Bundeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Bundeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde sofort das Ergebnis der betroffenen Ermittlungen richtigzustellen, die Verlautbarung der Landeswahlbehörde und der Bundeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Bundeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

Anfechtung

§ 80. Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde (§ 78) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines veröffentlichten Wahlvorschlags (§ 36) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden.

Anfechtung

§ 80. Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde (§ 78) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines veröffentlichten Wahlvorschlags (§ 36) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden.

Berufung, Ablehnung, Streichung

§ 81. (1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der Parteiliste, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Parteiliste verlangt haben (Abs. 4).

(2) Nicht gewählte Bewerber werden von der Bundeswahlbehörde berufen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach § 77.

(3) Lehnt ein nicht gewählter Bewerber, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste.

(4) Ein nicht gewählter Bewerber kann jederzeit von der Bundeswahlbehörde seine Streichung von der Parteiliste verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Bundeswahlbehörde zu verlautbaren.

Berufung, Ablehnung, Streichung

§ 81. (1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der Parteiliste, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Parteiliste verlangt haben (Abs. 4).

(2) Nicht gewählte Bewerber werden von der Bundeswahlbehörde berufen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach § 77. Die erfolgte Berufung ist von der Bundeswahlbehörde auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres und im Internet zu verlautbaren.

(3) Lehnt ein nicht gewählter Bewerber, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste.

(4) Ein nicht gewählter Bewerber kann jederzeit von der Bundeswahlbehörde seine Streichung von der Parteiliste verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Bundeswahlbehörde auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres und im Internet zu verlautbaren.

Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten

zum Europäischen Parlament gleichzeitig mit anderen Wahlen

§ 82. (1) Eine Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament gleichzeitig mit anderen allgemeinen Wahlen ist zulässig.

(2) Es sind jeweils eigene Drucksorten und Wahlurnen zu verwenden.

Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen Wahlen

§ 82. (1) Eine Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen allgemeinen Wahlen ist zulässig.

(2) Es sind jeweils eigene Drucksorten und Wahlurnen zu verwenden.

Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen

§ 83. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen

§ 83. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen

§ 83. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

Fristen

§ 84. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen könnten.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

Fristen

§ 84. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen könnten.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

Wahlkosten

§ 85. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat jedoch den Gemeinden die bei der Durchführung der Wahl entstehenden Kosten für Papier einschließlich jener der Drucksorten zur Gänze, die übrigen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßem Nachweis und insoweit zu ersetzen, als sie nicht bereits gemäß § 15 EuWEG abgegolten sind.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Durchführung der Wahl unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn keine Wahl stattgefunden hätte. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Landtags- oder Gemeindevertretungswahl nicht berührt.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen 60 Tagen nach dem Wahltag beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde entscheidet.

(4) Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entscheidet.

Wahlkosten

§ 85. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,60 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

Abkürzung

EuWO

Wahlkosten

§ 85. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,60 Euro (Anm.: gem. BGBl. II Nr. 147/2008 ab 8.5.2008 0,68 Euro) pro Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

Abkürzung

EuWO

Wahlkosten

§ 85. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,75 Euro (Anm. 1) pro Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2012, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

(_____

Anm. 1:

gemäß BGBl. II Nr. 188/2017 ab 13.7.2017 0,84 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 131/2022 ab 1.4.2022 0,94 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 80/2023 ab 1.4.2023 1,05 Euro)

Abkürzung

EuWO

Wahlkosten

§ 85. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 2,00 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

Gebührenfreiheit

§ 86. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Gebührenfreiheit

§ 86. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Abgabenfreiheit

§ 86. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Weibliche Formen der Funktionsbezeichnungen

§ 87. Wenn Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

Abkürzung

EuWO

Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen

§ 87. Wenn Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

Abkürzung

EuWO

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 87. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 88. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

EuWO

Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament

§ 89. (1) Österreicher, die Gelegenheit hatten, Abgeordnete des bestehenden Europäischen Parlaments zu wählen, haben bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament anläßlich ihrer Stimmabgabe schriftlich zu erklären, daß sie nicht gewählt haben. Österreicher, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren Hauptwohnsitz haben, welche gleichzeitig mit Österreich der Europäischen Union beigetreten sind, haben, sofern die erste Wahl in ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat noch nicht stattgefunden hat, anläßlich ihrer Stimmabgabe schriftlich zu erklären, daß sie die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament wählen wollen. Die Wahlberechtigten können ihre Erklärungen vor der örtlichen Wahlbehörde abgeben oder in der Wahlkarte gemeinsam mit dem verschlossenen Wahlkuvert, jedenfalls aber außerhalb von diesem, weiterleiten. Die Gemeinden haben solche Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis, im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte auch auf dieser zu kennzeichnen. Einer gekennzeichneten Wahlkarte ist für die Abgabe der Erklärung ein entsprechendes Formular anzuschließen.

(2) Wähler, die eine Erklärung gemäß Abs. 1 abzugeben haben, diese Erklärung jedoch nicht abgeben, sind zur Stimmabgabe nicht zuzulassen.

(3) Die Landeswahlbehörde hat bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament bei ihren Ermittlungen gemäß § 76 Abs. 1 bei Wahlkarten, die mit einer Kennzeichnung gemäß Abs. 1 versehen sind, unbeschadet der Beachtung der Bestimmungen über die Stimmabgabe im Ausland (§ 46) zu prüfen, ob die Erklärung gemäß Abs. 1 abgegeben wurde. Fehlt bei einer solchen Wahlkarte die Erklärung, so ist das darin enthaltene Wahlkuvert in die Ergebnisermittlung nicht miteinzubeziehen.

(4) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament hat sich die Bundeswahlbehörde bei der Veröffentlichung nach § 36 Abs. 1 hinsichtlich der Reihenfolge der Parteien abweichend von § 36 Abs. 3, sofern die Parteien zum Zeitpunkt der Wahl im Nationalrat vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die sie bei der letzten Nationalratswahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so wird die Reihenfolge nach der bei der letzten Nationalratswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen bestimmt. Sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden.

(5) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament sind die §§ 36 Abs. 5 zweiter Satz und 66 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.

(6) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament darf das Ende der Wahlzeit (§ 39 Abs. 2) nicht später als auf 18 Uhr festgelegt werden.

(7) Der Wahltag für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament wird auf den 13. Oktober 1996 festgesetzt.

Vollziehung

§ 90. Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 1 und 2 sowie 89 Abs. 7 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 89 Abs. 1 bis 6 sind je nach ihrem Wirkungsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Artikels mit Ausnahme des § 78 Abs. 5 letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 46 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 85 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Die Vollziehung des § 86 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

Vollziehung

§ 90. Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 1 und 2 sowie 89 Abs. 7 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 89 Abs. 1 bis 6 sind je nach ihrem Wirkungsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Artikels mit Ausnahme des § 78 Abs. 5 letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des § 46 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 86 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

Vollziehung

§ 90. Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 1 und 2 sowie 89 Abs. 7 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 89 Abs. 1 bis 6 sind je nach ihrem Wirkungsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Artikels mit Ausnahme des § 78 Abs. 5 letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des § 46 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 86 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

Vollziehung

§ 90. Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 und 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 9a Abs. 1, 2, 3 und 8 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des § 78 Abs. 5 letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 9a Abs. 4, 27 Abs. 1, 39 Abs. 8 und 69 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und hinsichtlich des § 46 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung, betraut. Die Vollziehung des § 86 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

Abkürzung

EuWO

Vollziehung

§ 90. Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 und 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 9a Abs. 1, 2, 3 und 8 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des § 78 Abs. 5 letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 9a Abs. 4, 27 Abs. 1, 39 Abs. 8 und 69 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und hinsichtlich des § 46 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, betraut. Die Vollziehung des § 86 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

Abkürzung

EuWO

Vollziehung

§ 90. Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 und 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 9a Abs. 1, 2, 3 und 8 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des § 78 Abs. 5 letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 9a Abs. 4, 27 Abs. 1, 39 Abs. 9 und 69 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 27 Abs. 8 und 39 Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 46 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung, betraut. Die Vollziehung des § 86 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

In-Kraft-Treten

§ 91. Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 91. (1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 91. (1) (1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

In-Kraft-Treten

§ 91. (1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

In-Kraft-Treten

§ 91. (1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

(4) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten in Kraft:

1.

§ 91 Abs. 1 und Abs. 3 neu mit Ablauf des 30. Dezember 2003;

2.

das Inhaltsverzeichnis gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom.

In-Kraft-Treten

§ 91. (1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

(4) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten in Kraft:

1.

§ 91 Abs. 1 und Abs. 3 neu mit Ablauf des 30. Dezember 2003;

2.

das Inhaltsverzeichnis gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom.

(5) Die §§ 1, 3 Abs. 2, 4, 9a samt Überschrift, 10, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27, 28 Abs. 3, 29, 30 Abs. 2, 31 Abs. 4, 33 samt Überschrift, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 39 Abs. 2, 7 und 8, 41, 46 samt Überschrift, 47 Abs. 1, 51 samt Überschrift, 54 Abs. 2, 55 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 und 6, 68 Abs. 2, 69 Abs. 2, 72, 74, 75 Abs. 3, 76 Abs. 1 und 3, 77 Abs. 5, 78 Abs. 6, 82 samt Überschrift, 85 Abs. 2 und 3, 86, 90, die Anlage 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. (Anm.: in der Aufzählung fehlt der Titel)

Inkrafttreten

§ 91. (1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

(4) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten in Kraft:

1.

§ 91 Abs. 1 und Abs. 3 neu mit Ablauf des 30. Dezember 2003;

2.

das Inhaltsverzeichnis gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom.

(5) Die §§ 1, 3 Abs. 2, 4, 9a samt Überschrift, 10, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27, 28 Abs. 3, 29, 30 Abs. 2, 31 Abs. 4, 33 samt Überschrift, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 39 Abs. 2, 7 und 8, 41, 46 samt Überschrift, 47 Abs. 1, 51 samt Überschrift, 54 Abs. 2, 55 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 und 6, 68 Abs. 2, 69 Abs. 2, 72, 74, 75 Abs. 3, 76 Abs. 1 und 3, 77 Abs. 5, 78 Abs. 6, 82 samt Überschrift, 85 Abs. 2 und 3, 86, 90, die Anlage 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. (Anm.: in der Aufzählung fehlt der Titel)

(6) Die §§ 6 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 2, 30 Abs. 2, 34 Abs. 1, 37 Abs. 1, 39 Abs. 4 und 5, 46 Abs. 1, 2 und 3, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 Z 8, 69 Abs. 3, 72 Abs. 3, 4 und 5, 74 Abs. 3, 76 Abs. 1, 77 Abs. 5, die Überschrift zu § 91, die Anlagen 2, 3 und 5 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Inkrafttreten

§ 91. (1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

(4) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten in Kraft:

1.

§ 91 Abs. 1 und Abs. 3 neu mit Ablauf des 30. Dezember 2003;

2.

das Inhaltsverzeichnis gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom.

(5) Die §§ 1, 3 Abs. 2, 4, 9a samt Überschrift, 10, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27, 28 Abs. 3, 29, 30 Abs. 2, 31 Abs. 4, 33 samt Überschrift, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 39 Abs. 2, 7 und 8, 41, 46 samt Überschrift, 47 Abs. 1, 51 samt Überschrift, 54 Abs. 2, 55 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 und 6, 68 Abs. 2, 69 Abs. 2, 72, 74, 75 Abs. 3, 76 Abs. 1 und 3, 77 Abs. 5, 78 Abs. 6, 82 samt Überschrift, 85 Abs. 2 und 3, 86, 90, die Anlage 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. (Anm.: in der Aufzählung fehlt der Titel)

(6) Die §§ 6 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 2, 30 Abs. 2, 34 Abs. 1, 37 Abs. 1, 39 Abs. 4 und 5, 46 Abs. 1, 2 und 3, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 Z 8, 69 Abs. 3, 72 Abs. 3, 4 und 5, 74 Abs. 3, 76 Abs. 1, 77 Abs. 5, die Überschrift zu § 91, die Anlagen 2, 3 und 5 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) Die §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1, 16 Abs. 3, 24 Abs. 3, 27 Abs. 2 bis 4, 30 Abs. 3, 31 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 und 4, 34 Abs. 4, 36 Abs. 1, 41, 46 Abs. 2 bis 5, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 5, 67 Abs. 3, 68 Abs. 2, 72 Abs. 2, 3, 5 und 8, 76 Abs. 6, 78 Abs. 4 und 5, 80, 81 Abs. 2 und 4, 91 Abs. 3 und 4 Z 2 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 91. (1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

(4) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten in Kraft:

1.

§ 91 Abs. 1 und Abs. 3 neu mit Ablauf des 30. Dezember 2003;

2.

das Inhaltsverzeichnis gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom.

(5) Die §§ 1, 3 Abs. 2, 4, 9a samt Überschrift, 10, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27, 28 Abs. 3, 29, 30 Abs. 2, 31 Abs. 4, 33 samt Überschrift, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 39 Abs. 2, 7 und 8, 41, 46 samt Überschrift, 47 Abs. 1, 51 samt Überschrift, 54 Abs. 2, 55 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 und 6, 68 Abs. 2, 69 Abs. 2, 72, 74, 75 Abs. 3, 76 Abs. 1 und 3, 77 Abs. 5, 78 Abs. 6, 82 samt Überschrift, 85 Abs. 2 und 3, 86, 90, die Anlage 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. (Anm.: in der Aufzählung fehlt der Titel)

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