Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1996-03-15
Status Aufgehoben · 2001-08-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 105
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

EuWEG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Führung der Europa-Wählerevidenz 000
§ 2. Voraussetzungen für die Eintragung 000
§ 3. Ausschluß vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung 000
§ 4. Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben 000
§ 5. Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen 000
§ 6. Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz 000
§ 7. Einspruch 000
§ 8. Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen 000
§ 9. Entscheidung über den Einspruch 000
§ 10. Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch 000
§ 11. Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren 000
§ 12. Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz 000
§ 13. Zentrale Europa-Wählerevidenz 000
§ 14. Fristen 000
§ 15. Kosten 000
§ 16. Schriftliche Anbringen 000
§ 17. Verweisungen 000
§ 18. Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament 000
§ 19. Vollziehung 000
Anlage 1: Europa-Wähleranlageblatt 000
Anlage 2: Hausliste 000

Abkürzung

EuWEG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Führung der Europa-Wählerevidenz 000
§ 2. Voraussetzungen für die Eintragung 000
§ 3. Ausschluß vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung 000
§ 4. Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben 000
§ 5. Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen 000
§ 6. Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz 000
§ 7. Einspruch 000
§ 8. Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen 000
§ 9. Entscheidung über den Einspruch 000
§ 10. Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch 000
§ 11. Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren 000
§ 12. Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz 000
§ 13. Zentrale Europa-Wählerevidenz 000
§ 14. Fristen 000
§ 15. Kosten 000
§ 16. Schriftliche Anbringen 000
§ 17. Verweisungen 000
§ 18. Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament 000
§ 19. Vollziehung 000
§ 20. Inkrafttreten
Anlage 1: Europa-Wähleranlageblatt 000
Anlage 2: Hausliste 000

Abkürzung

EuWEG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Führung der Europa-Wählerevidenz 000
§ 2. Voraussetzungen für die Eintragung 000
§ 3. Ausschluß vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung 000
§ 4. Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben 000
§ 5. Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen 000
§ 6. Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz 000
§ 7. Einspruch 000
§ 8. Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen 000
§ 9. Entscheidung über den Einspruch 000
§ 10. Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch 000
§ 11. Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren 000
§ 12. Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz 000
§ 13. Zentrale Europa-Wählerevidenz 000
§ 14. Fristen 000
§ 15. Kosten 000
§ 16. Schriftliche Anbringen 000
§ 17. Verweisungen 000
§ 18. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)
§ 19. Vollziehung 000
§ 20. Inkrafttreten
Anlage 1: Europa-Wähleranlageblatt 000
Anlage 2: Hausliste 000

Abkürzung

EuWEG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Führung der Europa-Wählerevidenz 000
§ 2. Voraussetzungen für die Eintragung 000
§ 3. Ausschluß vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung 000
§ 4. Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben 000
§ 5. Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen 000
§ 6. Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz 000
§ 7. Einspruch 000
§ 8. Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen 000
§ 9. Entscheidung über den Einspruch 000
§ 10. Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch 000
§ 11. Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren 000
§ 12. Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz 000
§ 13. Zentrale Europa-Wählerevidenz 000
§ 14. Fristen 000
§ 15. Kosten 000
§ 16. Schriftliche Anbringen 000
§ 17. Verweisungen 000
§ 18. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)
§ 19. Vollziehung 000
§ 20. Inkrafttreten
Anlage 1: Europa-Wähleranlageblatt 000
Anlage 2: Hausliste 000

Abkürzung

EuWEG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Führung der Europa-Wählerevidenz
§ 2. Voraussetzungen für die Eintragung
§ 3. Ausschluss vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung
§ 4. Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben
§ 5. Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen
§ 6. Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz
§ 7. Einspruch
§ 8. Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen
§ 9. Entscheidung über den Einspruch
§ 10. Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch
§ 11. Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren
§ 12. Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz
§ 13. Zentrale Europa-Wählerevidenz
§ 14. Fristen
§ 15. Kosten
§ 16. Schriftliche Anbringen
§ 17. Verweisungen
§ 18. Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament
§ 19. Vollziehung
Anlage: Europa-Wähleranlageblatt

Abkürzung

EuWEG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Führung der Europa-Wählerevidenz
§ 2. Voraussetzungen für die Eintragung
§ 3. Ausschluss vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung
§ 4. Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben
§ 5. Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen
§ 6. Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz
§ 7. Einspruch
§ 8. Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen
§ 9. Entscheidung über den Einspruch
§ 10. Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch
§ 11. Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren
§ 12. Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz
§ 13. Zentrale Europa-Wählerevidenz
§ 14. Fristen
§ 15. Kosten
§ 16. Schriftliche Anbringen
§ 17. Verweisungen
§ 18. Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament
§ 19. Vollziehung
§ 20. Inkrafttreten
Anlage: Europa-Wähleranlageblatt

Abkürzung

EuWEG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Führung der Europa-Wählerevidenz
§ 2. Voraussetzungen für die Eintragung
§ 3. Ausschluss vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung
§ 4. Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben
§ 5. Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen
§ 6. Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz
§ 7. Einspruch
§ 8. Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen
§ 9. Entscheidung über den Einspruch
§ 10. Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch
§ 11. Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren
§ 12. Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz
§ 13. Zentrale Europa-Wählerevidenz
§ 14. Fristen
§ 15. Kosten
§ 16. Schriftliche Anbringen
§ 17. Verweisungen
§ 18. Übergangsbestimmung
§ 19. Vollziehung
§ 20. Inkrafttreten
Anlage: Europa-Wähleranlageblatt

Abkürzung

EuWEG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Führung der Europa-Wählerevidenz
§ 2. Voraussetzungen für die Eintragung
§ 3. Ausschluss vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung
§ 4. Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben
§ 5. Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen
§ 6. Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz
§ 7. Einspruch
§ 8. Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen
§ 9. Entscheidung über den Einspruch
§ 10. Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch
§ 11. Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren
§ 12. Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz
§ 13. Zentrale Europa-Wählerevidenz
§ 14. Fristen
§ 15. Kosten
§ 16. Schriftliche Anbringen
§ 17. Verweisungen
§ 19. Vollziehung
§ 20. Inkrafttreten
Anlage: Europa-Wähleranlageblatt

Abkürzung

EuWEG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

EuWEG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

EuWEG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

EuWEG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

EuWEG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Führung der Europa-Wählerevidenz

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.