Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE samt Finanzprotokoll nach Art. 13 des Übereinkommens

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1996-01-14
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 52
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Albanien III 182/1998 Armenien III 84/2002 Belarus III 175/2000 Bosnien-Herzegowina III 84/2002 Dänemark 127/1996 Deutschland 127/1996 Finnland 127/1996 Frankreich 127/1996 Griechenland 127/1996 Italien 127/1996 Kroatien 127/1996 Lettland III 175/2000 Liechtenstein 127/1996 Litauen III 182/1998 Luxemburg III 142/2016 Malta III 84/2002 Moldau III 175/2000 Monaco 127/1996 Montenegro III 142/2016 Nordmazedonien III 175/2000 Norwegen III 175/2000 Polen 127/1996 Portugal III 175/2000 Rumänien III 182/1998 San Marino 127/1996 Schweden 127/1996 Schweiz 127/1996 Slowenien 127/1996 Tadschikistan 127/1996 Ukraine III 182/1998 Ungarn 127/1996 Usbekistan III 182/1998 *Zypern 127/1996

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Finanzprotokoll nach Artikel 13 des Übereinkommens und Vorbehalt der Republik Österreich wird genehmigt.

Weiters hat der Nationalrat im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG beschlossen, daß die englische, französische, italienische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrags durch öffentliche Auflage im Völkerrechtsbüro des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen ist.

Ratifikationstext

Dieses Protokoll, das in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und das nach Artikel 13 des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE am 28. April 1993 in Prag vom Ausschuß Hoher Beamter angenommen wurde, wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. November 1995 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 33 Abs. 4 für Österreich mit 14. Jänner 1996 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen der Regierung Schwedens haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Polen, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowenien, Tadschikistan, Ungarn, Zypern.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten einen Vorbehalt erklärt bzw. eine Erklärung abgegeben:

Vorbehalt gem. Art. 19 Abs. 4:

VORBEHALT ÖSTERREICHS

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 19 Abs. 4 des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE, daß im Hinblick auf die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs auf Grund des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten sowie des Vertrages betreffend die Abänderung des Art. 27 lit. a des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten im Verhältnis zwischen Österreich und Italien Art. 19 Abs. 1 lit. B 1. Fall des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE nicht zur Anwendung kommt.“

Dänemark, Liechtenstein, Polen und die Schweiz:

(gleichlautend)

Behält sich die Vergleichs- und gerichtlichen Verfahren vor, die in den von ihm/ihr abgeschlossenen und abzuschließenden bilateralen Verträgen vorgesehen sind, soweit diese Verfahren einseitig eingeleitet werden können. Es/sie behält sich auch ad hoc vereinbarte oder zu vereinbarende Vergleichs- und Gerichtsverfahren für einen besonderen Streitfall oder eine Reihe von besonderen Streitfällen vor.

Deutschland:

Behält sich das Recht vor, Streitigkeiten einem Verfahren der Streitbeilegung zu unterwerfen, das in von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen oder abzuschließenden zweiseitigen oder mehrseitigen Verträgen vorgesehen ist, soweit dieses Verfahren einseitig eingeleitet werden kann.

Deutschland behält sich des weiteren das Recht vor, eine besondere Streitigkeit oder eine Reihe von besonderen Streitigkeiten einem ad hoc vereinbarten oder zu vereinbarenden Verfahren der Streitbeilegung zu unterwerfen.

Malta

Gemäß Art. 19 Abs. 4 behält sich Malta die Vergleichs- und gerichtlichen Verfahren vor, die in den von Malta abgeschlossenen oder abzuschließenden bilateralen Verträgen vorgesehen sind, soweit diese Verfahren einseitig eingeleitet werden können. Malta behält sich auch vereinbarte oder ad hoc zu vereinbarende Vergleichs- und Gerichtsverfahren für einen besonderen Streitfall oder eine Reihe von besonderen Streitfällen vor.

Litauen:

Behält sich die Vergleichs- und gerichtlichen Verfahren vor, die in den von ihm abgeschlossenen und abzuschließenden zweiseitigen und multilateralen Verträgen vorgesehen sind, soweit diese Verfahren einseitig eingeleitet werden können. Litauen behält sich des weiteren das Recht vor, eine besondere Streitigkeit oder eine Reihe von besonderen Streitigkeiten einem ad hoc vereinbarten oder zu vereinbarenden Verfahren der Streitbeilegung zu unterwerfen.

Rumänien:

Behält sich das Recht vor, Streitigkeiten einem Verfahren der Streitbeilegung zu unterwerfen, das in von Rumänien abgeschlossenen oder abzuschließenden zweiseitigen und multilateralen Verträgen vorgesehen ist.

Erklärung gem. Art. 26 Abs. 2:

Staat: für einen Zeitraum von:
Dänemark 10 Jahren
Finnland 10 Jahren
Griechenland 5 Jahren
Malta 10 Jahren
Mazedonien 5 Jahren
Schweden 10 Jahren

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sind –

IM BEWUSSTSEIN ihrer Verpflichtung aus Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 33 der Charta der Vereinten Nationen, ihre Streitigkeiten friedlich beizulegen;

HERVORHEBEND, daß sie in keiner Weise beabsichtigen, die Zuständigkeit anderer bestehender Einrichtungen oder Mechanismen, einschließlich des Internationalen Gerichtshofs, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Ständigen Schiedshofs, zu beeinträchtigen;

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer feierlichen Verpflichtung, Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln beizulegen, und ihres Beschlusses, Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Teilnehmerstaaten zu entwickeln;

EINGEDENK DESSEN, daß allein schon die vollständige Verwirklichung aller KSZE-Prinzipien und -Verpflichtungen ein wesentliches Element zur Verhinderung von Streitigkeiten zwischen den KSZE-Teilnehmerstaaten ist;

BESTREBT, die Verpflichtungen zu erweitern und zu verstärken, die insbesondere im Bericht über das Expertentreffen über die friedliche Regelung von Streitfällen, der in Valletta angenommen und von dem KSZE-Rat der Außenminister auf seinem Treffen am 19. und 20. Juni 1991 in Berlin gebilligt wurde, enthalten sind;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Errichtung des Gerichtshofs

Es wird ein Vergleichs- und Schiedsgerichtshof errichtet, der die Aufgabe hat, durch das Mittel des Vergleichs und gegebenenfalls der Schiedsgerichtsbarkeit die Streitigkeiten beizulegen, die ihm gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterbreitet werden.

Artikel 2

Vergleichskomissionen und Schiedsgerichte

(1) Das Vergleichsverfahren wird von einer Vergleichskommission durchgeführt, die für jede einzelne Streitigkeit gebildet wird. Die Kommission setzt sich aus Schlichtern zusammen, die anhand einer gemäß Artikel 3 erstellten Liste bestellt werden.

(2) Das Schiedsverfahren wird von einem Schiedsgericht durchgeführt, das für jede einzelne Streitigkeit gebildet wird. Das Gericht setzt sich aus Schiedsrichtern zusammen, die anhand einer gemäß Artikel 4 erstellten Liste bestellt werden.

(3) Die Gesamtheit der Schlichter und Schiedsrichter bildet den Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der KSZE, im folgenden „Gerichtshof“ genannt.

Artikel 3

Ernennung der Schlichter

(1) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens ernennt innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens zwei Schlichter, von denen mindestens einer sein Staatsangehöriger ist.

Der andere kann Staatsangehöriger eines anderen KSZE-Teilnehmerstaats sein. Ein Staat, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragspartei wird, ernennt seine Schlichter innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist.

(2) Die Schlichter müssen Personen sein, die hohe innerstaatliche oder internationale Funktionen ausüben oder ausgeübt haben, und anerkannte Fachleute auf dem Gebiet des Völkerrechts, der internationalen Beziehungen oder der Streitbeilegung sind.

(3) Die Schlichter werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt; Wiederernennung ist zulässig. Während ihrer Amtszeit können sie vom ernennenden Staat nicht abberufen werden. Im Fall des Todes, des Rücktritts oder einer vom Präsidium anerkannten Verhinderung ernennt der betreffende Staat einen neuen Schlichter; dessen Amtszeit entspricht der verbleibenden Amtszeit seines Vorgängers.

(4) Nach Ablauf ihrer Amtszeit setzen die Schlichter die Behandlung aller Fälle fort, mit denen sie bereits befaßt sind.

(5) Die Namen der Schlichter werden dem Kanzler notifiziert, der sie in eine Liste einträgt, welche dem KSZE-Sekretariat zur Weiterleitung an die KSZE-Teilnehmerstaaten übermittelt wird.

Artikel 4

Ernennung der Schiedsrichter

(1) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens ernennt innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens einen Schiedsrichter und einen Stellvertreter, die seine eigenen Staatsangehörigen oder Staatsangehörige eines anderen KSZE-Teilnehmerstaats sein können. Ein Staat, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragspartei wird, ernennt seinen Schiedsrichter und dessen Stellvertreter innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist.

(2) Die Schiedsrichter und ihre Stellvertreter müssen die in ihrem Staat für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Völkerrechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein.

(3) Die Schiedsrichter und ihre Stellvertreter werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt; einmalige Wiederernennung ist zulässig. Während ihrer Amtszeit können sie vom ernennenden Staat nicht abberufen werden. Im Fall des Todes, des Rücktritts oder einer vom Präsidium anerkannten Verhinderung eines Schiedsrichters tritt sein Stellvertreter an seine Stelle.

(4) Wenn ein Schiedsrichter und sein Stellvertreter sterben, zurücktreten oder beide verhindert sind, wobei die Verhinderung vom Präsidium anerkannt ist, werden Neuernennungen gemäß Absatz 1 vorgenommen. Der neue Schiedsrichter und sein Stellvertreter beenden die Amtszeit ihrer Vorgänger.

(5) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann eine teilweise Neuernennung der Schiedsrichter und ihrer Stellvertreter vorsehen.

(6) Nach Ablauf ihrer Amtszeit setzen die Schiedsrichter die Behandlung aller Fälle fort, mit denen sie bereits befaßt sind.

(7) Die Namen der Schiedsrichter werden dem Kanzler notifiziert, der sie in eine Liste einträgt, welche dem KSZE-Sekretariat zur Weiterleitung an die KSZE-Teilnehmerstaaten übermittelt wird.

Artikel 5

Unabhängigkeit der Mitglieder des Gerichtshofs und des Kanzlers

Die Schlichter, die Schiedsrichter und der Kanzler üben ihr Amt in völliger Unabhängigkeit aus. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit geben sie eine Erklärung ab, daß sie ihre Befugnisse unparteiisch und gewissenhaft ausüben werden.

Artikel 6

Vorrechte und Immunitäten

Die Schlichter, die Schiedsrichter, der Kanzler sowie die Bevollmächtigten und die Rechtsbeistände der Streitparteien genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens die Vorrechte und Immunitäten, die den mit dem Internationalen Gerichtshof im Zusammenhang stehenden Personen gewährt werden.

Artikel 7

Präsidium des Gerichtshofs

(1) Das Präsidium des Gerichtshofs besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und drei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Präsident des Gerichtshofs wird von den Mitgliedern des Gerichtshofs aus ihren eigenen Reihen gewählt. Der Präsident führt den Vorsitz im Präsidium.

(3) Die Schlichter und die Schiedsrichter wählen aus ihren eigenen Reihen je zwei Mitglieder des Präsidiums und deren Stellvertreter.

(4) Das Präsidium wählt seinen Vizepräsidenten aus den Reihen seiner Mitglieder. Ist der Präsident ein Schiedsrichter, so wird ein Schlichter zum Vizepräsidenten gewählt; ist der Präsident ein Schlichter, so wird ein Schiedsrichter zum Vizepräsidenten gewählt.

(5) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs legt die Verfahren für die Wahl des Präsidenten und der anderen Mitglieder des Präsidiums und deren Stellvertreter fest.

Artikel 8

Entscheidungsfindungsverfahren

(1) Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(2) Die Entscheidungen des Präsidiums werden mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefaßt.

(3) Die Entscheidungen der Vergleichskommissionen und der Schiedsgerichte werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefaßt; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Artikel 9

Kanzler

Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und kann für die Ernennung der erforderlichen sonstigen Bediensteten sorgen. Die Personalordnung für die Kanzlei wird vom Präsidium ausgearbeitet und von den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angenommen.

Artikel 10

Sitz

(1) Sitz des Gerichtshofs ist Genf.

(2) Auf Antrag der Streitparteien und mit Zustimmung des Präsidiums kann eine Vergleichskommission oder ein Schiedsgericht an einem anderen Ort zusammentreten.

Artikel 11

Verfahrensordnung des Gerichtshofs

(1) Der Gerichtshof gibt sich eine Verfahrensordnung, die der Billigung durch die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens bedarf.

(2) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs legt insbesondere die Verfahrensregeln fest, die von den Vergleichskommissionen und den Schiedsgerichten anzuwenden sind, die auf Grund dieses Übereinkommens gebildet werden. Sie bezeichnet die Regeln, von denen die Streitparteien auch einvernehmlich nicht abweichen dürfen.

Artikel 12

Arbeitssprachen

Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs legt Regeln für die Verwendung der Sprachen fest.

Artikel 13

Finanzprotokoll

Vorbehaltlich des Artikels 17 werden alle Kosten des Gerichtshofs von den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens getragen. Die Bestimmungen über die Berechnung der Kosten, die Erstellung und Billigung des Jahreshaushalts des Gerichtshofs, die Verteilung der Kosten auf die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die Prüfung der Bücher des Gerichtshofs und damit zusammenhängende Angelegenheiten sind in einem vom Ausschuß Hoher Beamter anzunehmenden Finanzprotokoll enthalten. Ein Staat ist an das Protokoll gebunden, sobald er Vertragspartei des Übereinkommens wird.

Artikel 14

Regelmäßiger Bericht

Das Präsidium legt dem KSZE-Rat über den Ausschuß Hoher Beamter alljährlich einen Bericht über die Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens vor.

Artikel 15

Mitteilung über Ersuchen um Vergleichs- oder Schiedsverfahren

Der Kanzler des Gerichtshofs teilt dem KSZE-Sekretariat alle Ersuchen um Vergleichs- oder Schiedsverfahren zum Zweck der unverzüglichen Weiterleitung an die KSZE-Teilnehmerstaaten mit.

Artikel 16

Verhaltensregeln für die Parteien – Einstweilige Maßnahmen

(1) Während des Verfahrens enthalten sich die Streitparteien jeder Handlung, welche die Lage verschärfen oder die Beilegung der Streitigkeit weiter erschweren oder verhindern kann.

(2) Die Vergleichskommission kann die Parteien der Streitigkeit, mit der sie befaßt ist, auf Maßnahmen hinweisen, die diese ergreifen könnten, um eine Verschärfung der Streitigkeit oder eine Erschwerung ihrer Beilegung zu verhindern.

(3) Das für eine Streitigkeit gebildete Schiedsgericht kann einstweilige Maßnahmen bezeichnen, die von den Streitparteien gemäß Artikel 26 Absatz 4 ergriffen werden sollten.

Artikel 17

Verfahrenskosten

Die Streitparteien und jede einem Verfahren beitretende Partei tragen ihre eigenen Kosten.

KAPITEL II

ZUSTÄNDIGKEIT

Artikel 18

Zuständigkeit der Kommission und des Gerichts

(1) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann einer Vergleichskommission jede Streitigkeit mit einem anderen Vertragsstaat unterbreiten, die nicht in angemessener Frist durch Verhandlung beigelegt worden ist.

(2) Streitigkeiten können einem Schiedsgericht unter den in Artikel 26 angeführten Voraussetzungen unterbreitet werden.

Artikel 19

Wahrung bestehender Mittel der Streitbeilegung

(1) Eine Vergleichskommission oder ein Schiedsgericht, die für eine Streitigkeit gebildet wurden, werden in dieser nicht weiter tätig:

a)

wenn die Streitigkeit, bevor sie der Kommission oder dem Gericht unterbreitet worden ist, einem Gerichtshof oder einem Schiedsgericht vorgelegt worden war, dessen Zuständigkeit in der Streitigkeit die beteiligten Parteien anzuerkennen rechtlich verpflichtet sind, oder wenn eine solche Instanz bereits eine Sachentscheidung über die Streitigkeit getroffen hat;

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