Verordnung der Bundesregierung über die Untersagung der Ausfuhr vonKriegsmaterial nach Bosnien und Herzegowina, in die BundesrepublikJugoslawien und in die Republik Kroatien
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 358/1982 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 30a/1991 wird nach Anhörung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten verordnet:
§ 1. Die Ausfuhr von Kriegsmaterial mit Ausnahme von Minenräumgeräten nach Bosnien und Herzegowina, in die Bundesrepublik Jugoslawien und in die Republik Kroatien wird untersagt. Dies gilt nicht für die Ausfuhr solcher Gegenstände, die ausschließlich zur Verwendung der Implementation Force (IFOR), der United Nations Transitional Administration for Eastern Slavonia, Baranja and Western Sirmium (UNTAES) oder im Rahmen anderer friedenserhaltender Operationen der Vereinten Nationen bestimmt sind.
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesregierung über die Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die SFR Jugoslawien, BGBl. Nr. 374a/1991, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 101/1992 und BGBl. Nr. 235/1992 außer Kraft.