Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament am 13. Oktober 1996 und die Festsetzung des Stichtages
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 89 Abs. 7 der Europawahlordnung - EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, idF BGBl. Nr. 201/1996 wird verordnet:
§ 1. Die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament wird ausgeschrieben.
§ 2. Im Hinblick auf den auf den 13. Oktober 1996 festgesetzten Wahltag wird als Stichtag der 9. August 1996 bestimmt.
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