Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der zu wiederholenden Wahl zum Nationalrat in der Gemeinde Donnerskirchen (Burgenland) und im Wahlsprengel 2 der Gemeinde Reutte (Tirol) sowie die Festsetzung des Wahltages
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 116 Abs. 1 und 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO idF BGBl. Nr. 117/1996 wird verordnet:
§ 1. Die Wahl zum Nationalrat in der Gemeinde Donnerskirchen (Burgenland) und im Wahlsprengel 2 der Gemeinde Reutte (Tirol) wird ausgeschrieben.
§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates wird als Wahltag der 13. Oktober 1996 bestimmt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.