Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Aufhebung der Wortfolge „in einem Umkreis von 200 m'' in der Z 2 des § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde St. Gotthard im Mühlkreis vom 1. Dezember 1992 über das Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten durch den Verfassungsgerichtshof

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1996-08-22
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 1996, V 106/95-9, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 15. Juli 1996, die Wortfolge „in einem Umkreis von 200 m'' in der Z 2 des § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde St. Gotthard im Mühlkreis vom 1. Dezember 1992 über das Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten als gesetzwidrig aufgehoben.

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